Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen geänderter Mindeststrafe (§ 244 Abs. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 437/69
- Datum
- 15.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurde der Strafrahmen durch Gesetz geändert, ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs zu berücksichtigen, ob die Änderung das Strafmaß beeinflusst haben kann; ist dies nicht auszuschließen, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Herabsetzung einer gesetzlichen Mindeststrafe kann die Revision gegen den Strafausspruch begründen, wenn die Urteilsgründe erkennbar auf der bisherigen Mindeststrafe Bezug nehmen und nicht klar machen, dass die Strafhöhe auch unter dem neuen Rahmen unverändert geblieben wäre.
Der Schuldspruch bleibt bestehen, wenn die Revision insoweit unbegründet ist; eine Aufhebung des Strafausspruchs verlangt nicht zugleich die Aufhebung der Feststellungen, sofern diese nicht angegriffen werden.
Bei Anwendung einer neuen Strafrahmenregelung ist die Strafkammer gehalten, die Strafzumessung ausdrücklich unter Berücksichtigung des geänderten Rahmens darzulegen, um spätere Aufhebungen wegen Unklarheit zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 24. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 2 StR 437/69 15.10.1969
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Hans Udo BS aus ███████, dort geboren am █████ 1944, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Februar 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Der gesamte Strafausspruch musste jedoch aufgehoben werden, weil nach § 244 Abs. 2 StGB in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes (BGBl. 1969 I S. 645) die Mindeststrafe für schweren Rückfalldiebstahl bei Zubilligung mildernder Umstände nicht mehr ein Jahr, sondern sechs Monate beträgt. Obwohl die Einzelstrafen von einem Jahr neun Monaten und dreimal einem Jahr sechs Monaten Gefängnis erheblich über die Mindeststrafe hinausgehen,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei Anwendung des neuen Strafrahmens milder bestraft worden wäre; denn die Strafkammer bezieht sich wiederholt auf die gesetzliche Mindeststrafe.
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