Revision verworfen; Tateinheit Mord/Besonders schwerer Raub, Schuldspruch wegen schweren Raubes entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 437/61
- Datum
- 18.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit zwischen Mord und ‚besonders schwerem Raub‘ (§251 StGB) ist möglich.
Tateinheit zwischen ‚schwerem Raub‘ (§250 StGB) und ‚besonders schwerem Raub‘ (§251 StGB) ist ausgeschlossen, da die vom §251 erfasste Begehungsform die des §250 verdrängt.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß §354 StPO ändern, ohne dass hierdurch notwendigerweise der Strafausspruch berührt wird.
Ein Eröffnungsbeschluss ist durch teilweisen Freispruch zu erschöpfen, wenn einzelne Tatvorwürfe nicht erwiesen sind.
Bei teilweisem Freispruch fallen die auf diese nicht festgestellten Taten entstehenden Kosten der Staatskasse nach §467 Abs.1 StPO; notwendige Auslagen können dem Angeklagten zugewiesen werden, wenn begründeter Verdacht fortbesteht und kein Anlass zur Befreiung nach §467 Abs.2 StPO besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 22. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter █████ █ aus ████ zur ████ ██ ██████████████, dort geboren am [REDACTED], wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. Februar 1961 wird verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch 1.) dahin abgeändert, dass die Worte „und schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Ziff. 3 StGB)" wegfallen, 2.) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist und insoweit der Staatskasse die Kosten des Verfahrens zur Last fallen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und schwerem Raub, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Diese bleibt im Wesentlichen erfolglos.
1.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben. Tateinheit zwischen Mord und besonders schwerem Raub ist möglich (BGHSt 9, 135). Dagegen scheidet Tateinheit zwischen schwerem Raub nach § 250 StGB und besonders schwerem Raub nach § 251 StGB aus. Die Begehungsform des § 251 StGB zehrt die des § 250 StGB auf (BGH LM StGB § 250 Nr. 2). Die Verurteilung wegen schweren Raubes entfällt. Der Senat hat den Schuldspruch gemäß § 354 StPO abgeändert. Der Strafausspruch wird davon nicht berührt.
2.) Im Eröffnungsbeschluss waren dem Angeklagten insgesamt fünf selbständige Handlungen vorgeworfen. Die Vorwürfe unter II, IV und V hat die Jugendkammer unter zum Teil anderer rechtlicher Würdigung für erwiesen angesehen, jedoch Tateinheit bei allen für vorliegend erachtet. Die zwei weiteren Vorwürfe der versuchten Notzucht, in Tateinheit begangen mit versuchter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen, und des versuchten Missbrauchs einer in einem willenlosen oder bewusstlosen Zustand befindlichen Frau zum außerehelichen Beischlaf hält sie dagegen nicht für bewiesen. Von einem Freispruch insoweit hat sie abgesehen, da sie das gesamte Verhalten des Angeklagten als tateinheitlich begangen gewürdigt habe. Darauf kommt es indessen nicht an. Der Eröffnungsbeschluss musste durch teilweisen Freispruch des Angeklagten erschöpft werden (vgl. BGH NJW 1952, 432; LM StPO § 260 Nr. 11). Der Senat hat dies nachgeholt. Die in diesen beiden Fällen entstandenen ausscheidbaren Kosten fallen nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen, da ein begründeter Verdacht gegen ihn bestehen bleibt und kein Anlass besteht, von der Befugnis des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.
| Baldus | Menges | Meyer | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |