Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Unzucht und Erregung öffentlichen Ärgernisses verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 437/59
Datum
04.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt nach Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern und Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a. die Abtrennung mehrerer Taten, Beweiswürdigung, Strafzumessung und die Einziehung eines Mopeds. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Zulässigkeit der Abtrennung nach §237 StPO, stellt klar, dass §74 StGB eine gemeinsame Verhandlung für die Bildung einer Gesamtstrafe voraussetzt, und billigt die Beweiswürdigung sowie die Einziehungsentscheidung des Landgerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Trennung mehrerer in einem Verfahren verbundener Strafsachen ist zulässig; die Abtrennung nach § 237 StPO begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.

2

Für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 74 StGB ist erforderlich, dass die mehreren selbständigen Straftaten vor demselben Gericht zugleich verhandelt und durch ein einziges Urteil abgeurteilt werden.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus; fehlt dieser Gesamtvorsatz, sind aufeinanderfolgende Taten nicht als fortgesetzte Handlung zu qualifizieren.

4

Die Revision kann die eigene Beweiswürdigung nicht an die Stelle der des Tatgerichts setzen; die Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler und willkürliche Feststellungen.

5

Die Einziehung nach § 40 StGB ist eine Ermessenstat des Gerichts, die anzuordnen ist, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Tat steht; eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung kommt nur in Betracht, wenn die verhängte Freiheitsstrafe die in § 23 StGB genannte Grenze nicht überschreitet.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau am Main, 8. Juli 1959

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich C—, geboren am ███████ 1931 in [REDACTED], wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, ███ ███ Verkündung

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 8. Juli 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in vier Fällen (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 74 StGB) und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen (§§ 183, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie ein ihm gehöriges Moped eingezogen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1.) Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, sich durch vier selbständige Handlungen der Unzucht mit Kindern und durch neun weitere selbständige Handlungen der Erregung öffentlichen Ärgernisses schuldig gemacht zu haben. Hinsichtlich dieser neun Taten hat die Strafkammer am Ende der Hauptverhandlung vor der Urteilsverkündung in sieben Fällen das Verfahren durch Beschluss abgetrennt und nur zwei Fälle zum Gegenstand der Verurteilung gemacht. Hierdurch, so meint die Revision, sei der Angeklagte beschwert. Es bestehe die Möglichkeit, dass er die jetzt erkannte Gesamtstrafe verbüßt habe, ehe das Verfahren in den abgetrennten sieben Fällen rechtskräftig abgeschlossen werde; damit laufe er Gefahr, zu einer weiteren Gesamtstrafe verurteilt zu werden; beide Strafen zusammen würden dann zwangsläufig höher sein als die Gesamtstrafe, die bei gleichzeitiger Aburteilung aller Verfehlungen in einem Urteil ausgesprochen worden wäre.

Die Rüge geht fehl. Dass das Landgericht an sich berechtigt war, das Verfahren in den sieben Fällen abzutrennen, und zwar auch noch in der Hauptverhandlung, folgt aus der Vorschrift des § 237 StPO. Sie bejaht zwar ausdrücklich nur die Zulässigkeit der Verbindung mehrerer bei einem Gericht anhängiger Strafsachen zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung, erklärt damit aber zugleich stillschweigend die Trennung mehrerer in einem Verfahren verbundener Sachen für zulässig. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum stets angenommen worden und wird auch von der Revision wohl nicht in Zweifel gezogen, welche die hier beschlossene Abtrennung vielmehr deshalb für verfahrenswidrig hält, weil dadurch die Bildung einer Gesamtstrafe für alle Verfehlungen des Angeklagten möglicherweise verhindert werde. Die Revision verkennt dabei jedoch die Bedeutung, die der Bestimmung des § 74 StGB zukommt. Diese sieht die Bildung einer Gesamtstrafe nur vor, wenn mehrere selbständige Straftaten in demselben Verfahren abgeurteilt werden, wobei hier unter „demselben Verfahren“ zu verstehen ist, dass die Straftaten vor demselben Gericht zugleich verhandelt werden und dass die Verhandlung zu einem einzigen Urteil führt. § 74 StGB schreibt also nicht vor, dass über mehrere selbständige strafbare Handlungen, die ein Angeklagter begangen hat, stets in einem Urteil entschieden werden müsse. Infolgedessen liegt darin, dass das Landgericht hier das Verfahren hinsichtlich mehrerer dem Angeklagten zur Last gelegter Taten abgetrennt und diese nicht mit zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht hat, weil es sie, wie die Revision vorträgt, noch nicht abschließend beurteilen konnte, keine Verletzung des § 74 StGB. Darauf, ob der Angeklagte durch sein Verhalten die Abtrennung veranlasst hat oder nicht, kommt es somit nicht an. Da auch sonst nirgendwo vorgeschrieben ist, dass alle von einem Angeklagten verübten selbständigen Taten zugleich abgeurteilt werden müssen, kann die Revision ebensowenig durchdringen.

Im Übrigen ist die behauptete Erschwerung der Feststellung, ob „wenigstens die Fälle des § 183 StGB in Fortsetzungszusammenhang zueinander stehen“, weder von der Revision dargetan noch sonstwie ersichtlich.

2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Das gilt auch für die vier Fälle, in denen das Landgericht den Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB jeweils als verwirklicht angesehen hat. Was die Revision hier einwendet, bildet im Wesentlichen nichts anderes als den unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. Das von der Strafkammer festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt in allen vier Fällen die Auffassung, dass er durch unzüchtige Äußerungen oder durch das Zeigen seines entblößten Geschlechtsteils die Kinder jeweils hat veranlassen wollen, einen schamverletzenden Vorgang geflissentlich zu betrachten. Zum „Verleiten“ genügt auch ein nur bedingt vorsätzliches Handeln, wie es die Strafkammer in drei der vier Fälle angenommen hat (BGHSt 4, 303).

Die Voraussetzungen des § 183 StGB sind in den beiden Fällen der Verurteilung aus dieser Vorschrift ebenfalls hinreichend belegt. Die Verneinung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den beiden Taten unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, weil, wie es im Urteil heißt, „dem Angeklagten nach seiner eigenen Einlassung stets erst beim Anblick der Frauen und Mädchen infolge geschlechtlicher Erregung der Entschluss zur Tat gekommen ist“. Damit fehlt es an dem für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz. Zu dem Einwand der Revision, es sei, wenn die Auffassung des Landgerichts zutreffe, praktisch unmöglich, dass Handlungen gegen § 183 StGB in Fortsetzungszusammenhang vorkommen könnten, wird auf die Ausführungen in BGHSt 2, 163, 167 verwiesen.

3.) Ebensowenig gibt die Strafzumessung Anlass zu Beanstandungen. Die von der Revision vermisste Prüfung, ob die Vollstreckung der erkannten Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne, war nicht geboten, weil die Strafe die in § 23 StGB vorgesehene Grenze von neun Monaten Gefängnis überschreitet.

4.) Entgegen der Ansicht der Revision lässt auch der Ausspruch über die Einziehung des Mopeds gemäß § 40 StGB keinen Rechtsfehler erkennen. Die Behauptung, der Angeklagte habe das Moped nur gelegentlich der Taten bei sich geführt, es aber nicht zu deren Begehung gebraucht, steht mit den Feststellungen des Urteils in Widerspruch und ist daher unbeachtlich. Der die Erörterungen zu § 40 StGB einleitende Satz: „Das dem Angeklagten gehörende Moped war nach § 40 StGB einzuziehen“, könnte, für sich gesehen, allenfalls Bedenken dahin aufkommen lassen, dass die Strafkammer die Einziehung als eine zwingend vorgeschriebene Maßnahme angesehen hat, obwohl § 40 StGB deren Anordnung in das Ermessen des Gerichts stellt. Die weiteren Erwägungen hierzu lassen jedoch keinen begründeten Zweifel daran offen, dass die Strafkammer mit jener Wendung nur hat zum Ausdruck bringen wollen, dass sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Einziehung aus den von ihr angeführten Gründen Gebrauch gemacht hat.

JustizangestellterScharpenseelDr. Schalscha
Dr. DotterweichBaldusMenges
Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Unzucht und Erregung öffentlichen Ärgernisses verworfen — Themis