Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen – Abhängigkeitsbegründung durch Dienstanweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 437/56
- Datum
- 10.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Zugehörigkeit von Lehrer und Schüler zur selben Berufsschule begründet nicht ohne Weiteres ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 StGB.
Ein Abhängigkeitsverhältnis kann dagegen durch eine Dienstanweisung oder sonstige Anordnung der zuständigen Schulbehörde oder der Schulleitung begründet werden, die Lehrern eine Aufsichtspflicht über Schüler auch außerhalb der Schule auferlegt.
Die Anerkennung oder Erkennbarkeit einer solchen dienstlichen Aufsichtspflicht durch den Lehrer begründet aus tatsächlichen Gründen das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis für § 174 StGB.
Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sind formgerecht zu erheben; der Rügeführer muss die Beweismittel benennen, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen, sonst ist die Rüge unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 16. April 1956
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelslehrer Edmund ███████ aus ███, geboren ██████████████ in █, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
███████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. April 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Oktober 1953 wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, begangen im Oktober 1952 und am Himmelfahrtstage 1953 an der zu den Tatzeiten 15- und 16-jährigen Beate █████, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil am 10. August 1954 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des Vorfalls am Himmelfahrtstage 1953 verurteilt worden war, ferner im gesamten Strafausspruch. Auf Grund der neuen Verhandlung ist der Angeklagte wiederum auch der zweiten Tat für schuldig befunden und unter Festsetzung von je neun Monaten Gefängnis für jedes der beiden Verbrechen und unter Einbeziehung einer inzwischen rechtskräftig wegen einer anderen Straftat verhängten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts geltend macht, bleibt erfolglos.
1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts behauptet, entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da er nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
2. Die Sachrüge ist unbegründet.
Das in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. August 1954 hat ausgeführt, dass an einer Berufsschule der hier gegebenen Art das in § 174 StGB vorgesehene Abhängigkeitsverhältnis durch die bloße Tatsache der Zugehörigkeit des Schülers und des Lehrers zur selben Schule noch nicht geschaffen werde. Da Beate ████ am Himmelfahrtstag 1953 nicht zu den dem Angeklagten zur Ausbildung überwiesenen Schülern gehörte, wurde die Prüfung für erforderlich erklärt, ob den Lehrern der Schule „durch eine Dienstanweisung oder durch andere Anordnungen der zuständigen Schulbehörde“ die Pflicht auferlegt war, alle Schüler der Anstalt auch außerhalb der Schule im Interesse der Erhaltung der Schulzucht zu überwachen. Der Revision ist zuzugeben, dass eine derartige Dienstanweisung dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, soweit sich das Landgericht auf das Gutachten des Oberschulrats [REDACTED] stützt; aus ihm folgt nur, dass der Sachverständige und das Nordrhein-Westfälische Kultusministerium eine solche Aufsichtspflicht für selbstverständlich halten. Das Landgericht hat nicht dazu Stellung genommen, ob es die Ansicht des Sachverständigen, die allgemeine Aufsichtspflicht ergebe sich aus dem Schulpflichtgesetz, billigt. Dennoch ist das Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat in dem angeführten Urteil weiter dargelegt, dass eine Anordnung der zuständigen Schulbehörde die Aufsichtspflicht begründen könne. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat aber der Leiter der Kontorberufsschule für seine Anstalt eine solche Anordnung erlassen, indem er allen Lehrern die Aufsicht über alle Schüler auch außerhalb der Schule zur Pflicht gemacht hat. Der Angeklagte hat die ihm auferlegte Verpflichtung, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, anerkannt. Damit war jedenfalls aus tatsächlichen Gründen die Aufsichtspflicht des Lehrers über die verletzte Schülerin begründet. Hiernach besteht die Verurteilung des Angeklagten auch hinsichtlich des Vorfalls vom Himmelfahrtstage 1953 zu Recht. Die Strafzumessung und die Bildung der Gesamtstrafe lassen keine Rechtsfehler erkennen.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |