Teilfreispruch bei nicht nachgewiesenem Diebstahlsvorwurf; übrige Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 437/52
- Datum
- 08.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung aufrechtes gehaltenes Geständnis darf von der Strafkammer zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden; die Verwertung eines in der Ermittlungsakte niedergelegten Geständnisses ist daher nicht schon deshalb unzulässig, wenn der Angeklagte es in der Hauptverhandlung bestätigt.
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sie nicht substantiiert darlegt.
Angriffe, die sich ausschließlich gegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung richten, ohne konkrete Rechtsfehler darzulegen, rechtfertigen im Revisionsverfahren keine weitergehende Prüfung.
Wenn eine Anklage mehrere selbständige Taten vorwirft und das Urteil eine dieser Taten als nicht erwiesen ansieht, ist der Angeklagte in diesem Tatbestand freizusprechen und die Kosten für diesen Verfahrensabschnitt der Staatskasse aufzuerlegen.
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den ████████████ ████████ █████, geboren am [REDACTED] 1916 in [REDACTED], 2.) den Arbeiter Vladislav P., geboren am [REDACTED] 1930 in [REDACTED], 3.) den ███████████ █████, geboren am [REDACTED], zu 2) und 3) z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen gem. schweren Diebstahls i. k.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Dr. Moericke, Präsident des Senats, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig,
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED],
Tenor
1.) Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom [REDACTED] April 1952 dahin abgeändert, dass sie im Falle 6 freigesprochen werden und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat,
2.) Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten auf ihre Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, bei ████ und █████ begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls. Ihre Revisionen der Angeklagten sind zum Teil begründet.
1.) Revision des Angeklagten [REDACTED]
a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet er zunächst, dass die Verurteilung unzulässigerweise auf einen Urkundenbeweis gestützt sei, weil die Strafkammer seine Geständnisse im Ermittlungsverfahren verwertet habe. Der Angriff geht fehl, weil er nach den Feststellungen seine Geständnisse in der Hauptverhandlung aufrechterhalten hat. Das Urteil beruht deshalb auf seinen Angaben und seinem Geständnis in der Hauptverhandlung.
b) Ferner macht er geltend, dass die Feststellung des inneren Tatbestandes des § 242 StGB gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen habe. Er führt jedoch entgegen der Strafkammer weder Tatsachen an, die sie hätte ermitteln sollen, noch Beweismittel, deren sie sich hätte bedienen können. Die Rüge ist deshalb unzulässig.
c) In sachlicher Hinsicht greift er nur die Feststellungen an, mit denen die Strafkammer den Mittätervorsatz petroffen und bindend festgestellt hat. Sie sind einwandfrei.
2.) Die Revisionen der Angeklagten [REDACTED]
a) Ihre Verfahrensrüge ist nicht substantiiert und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
b) In sachlicher Hinsicht meinen sie, Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung, dass die Verurteilung auf ihre Geständnisse und ihre eigenen Erklärungen gestützt sei. Das ist ersichtlich unzutreffend. Was diese Angeklagten sonst noch vorbringen, richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung.
3.) Die zur allgemeinen Sachbeschwerde der Angeklagten gebotene weitere Überprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass es an folgenden Mängeln leidet:
Anklage und Eröffnungsbeschluss legen den Angeklagten zehn selbständige Diebstähle zur Last. Die Strafkammer hält nur neun für nachgewiesen. Bei dieser Sachlage musste sie beide Angeklagte in dem nicht erwiesenen Falle freisprechen und insoweit die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegen (Urteil des Senats vom 14. Dezember 1951 — 2 StR 681/51). Der Senat hat dies nachgeholt.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |