Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Selbsthilferecht bei schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 43/72
- Datum
- 24.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB kann nicht allein daraus geschlossen werden, dass einem Geschädigten die Ausübung eines Selbsthilferechts vereitelt wurde, wenn die Feststellungen nicht ergeben, dass der Geschädigte nur Sicherung und nicht auch Befriedigung seines Anspruchs suchte.
Zur Annahme eines durch Verhindern der Selbsthilfe entstandenen Vermögensschadens müssen das Vorhaben und die Notwendigkeit des Eingreifens substantiiert festgestellt werden; bloße Vermutungen genügen nicht.
Ist die Vollendung einer Straftat nicht tragfähig festgestellt, hat das Gericht in der erneuten Verhandlung zu prüfen, ob zumindest ein strafbarer Versuch vorliegt.
Die Aufhebung eines Schuldspruchs wegen eines Delikts kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung zur Folge haben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 43/72 in der Strafsache gegen
███, geborene ███
1. die Serviererin Karin ███ aus Köln, geboren am ███ 1944 in ███,
2. den Mietwagenfahrer Peter ███ aus Köln, geboren ████████████ in ███,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
██ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten DC und RC wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit die Angeklagten DC, OC und RC wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden sind,
2. bei den Angeklagten DC und OC auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten KD wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen der Strafkammer verabredeten die Angeklagten DC und ███, die der Gewerbsunzucht nachgehen, mit den Zeugen ██████████ und ██████████ die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen ein Entgelt von 150,- DM. Bevor sie sich mit den Zeugen in die Wohnung der Angeklagten DC begaben, wo der Geschlechtsverkehr stattfinden sollte, vereinbarten sie hinter deren Rücken mit einem nicht ermittelten Mann, dass dieser kurz nach ihnen die Wohnung betreten und die Zeugen zum Weggehen auffordern, notfalls zwingen sollte. Auf diese Weise sollten die Zeugen um ihr Geld geprellt werden. In der Wohnung übergab der Zeuge SC einer der beiden angeklagten Frauen 150,- DM und einen Scheck über 100,- DM, den die Frauen behalten durften, wenn sie „etwas Besonderes“ böten und die Zeugen nicht enttäuschten. Nach etwa 15 Minuten erschienen der unbekannt gebliebene Mann und der Angeklagte RC. Der Unbekannte hatte den Angeklagten RC, der ihn mit seinem Mietwagen zu der Wohnung gefahren hatte, in das Vorhaben eingeweiht und ihn veranlasst, zur Rechtfertigung ihres Erscheinens in der Wohnung die Rolle des betrogenen Ehemannes einer der beiden Frauen zu spielen. Während sich der Angeklagte RC entsprechend diesem Plan verhielt, forderte der Unbekannte die Zeugen auf, die Wohnung zu verlassen, wobei er seiner Forderung dadurch Nachdruck verlieh, dass er eine Spiralrute („Totschläger“) hin- und herschwenkte. Unter dem Eindruck der Drohung mit dieser Waffe waren die Zeugen bereit, sich zu entfernen, verlangten aber zunächst die Rückgabe des Geldes und des Schecks. Die angeklagten Frauen leugneten jedoch, etwas erhalten zu haben. Ein Versuch des Zeugen SC, sich Geld und Scheck selbst aus der Handtasche, in der sie verwahrt wurden, zurückzuholen, scheiterte an der Aufmerksamkeit der Angeklagten und des Unbekannten, deren drohende Haltung den Zeugen zur Aufgabe des Versuchs veranlasste.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagten DC und OC wegen Betruges und schwerer räuberischer Erpressung (§§ 263, 253, 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 47, 74 StGB), den Angeklagten RC wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1, § 47 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten DC und RC die Anwendung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte RC beanstandet außerdem das Verfahren der Strafkammer. Sein Rechtsmittel hat in vollem Umfang, das der Angeklagten DC zum Teil Erfolg.
I. Die Revision der Angeklagten DC
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges wird von den Feststellungen getragen. Mit Recht wendet sich die Angeklagte jedoch dagegen, dass die Strafkammer sie außerdem wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat.
Die Strafkammer sieht den in der Vorschrift des § 253 StGB vorausgesetzten Vermögensnachteil darin, dass der Zeuge SC durch die Bedrohung mit einem Totschläger daran gehindert worden sei, sein Selbsthilferecht nach § 229 BGB zur Durchsetzung seines Rückforderungsanspruchs hinsichtlich des ihm abgeschwindelten Geldes und des Schecks gegenüber den angeklagten Frauen auszuüben. Zu der Annahme, dem Zeugen ██ ████ bei der beabsichtigten █████████████ Wegnahme von Geld und Scheck ein Selbsthilferecht zugestanden habe, reichen ihre Feststellungen jedoch nicht aus.
Weder lässt sich dem Urteil entnehmen, dass der Zeuge lediglich Sicherung, nicht auch Befriedigung seines Anspruchs aus §§ 823, 826 BGB suchen wollte, noch ist dargelegt, dass sein Eingreifen erforderlich gewesen wäre, um über die Umgehung von Beweisschwierigkeiten hinaus die Durchsetzbarkeit des Anspruchs sicherzustellen (BGHSt 17, 87, 89; 329).
Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Seine Aufhebung nötigt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
II. Die Revision des Angeklagten RC dringt aus denselben Gründen mit der Sachrüge durch.
III. Die dargelegten Mängel führen gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen schwerer räuberischer Erpressung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe gegen die Angeklagte OC, obwohl sie kein Rechtsmittel eingelegt hat.
IV. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass dem Zeugen SC ein Selbsthilferecht nicht zugestanden hat, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob die Angeklagten wegen versuchter Tat zur Rechenschaft gezogen werden können.
Sowohl bei Annahme einer vollendeten Tat als auch im Falle eines strafbaren untauglichen Versuchs ergibt sich ferner die Frage, ob das dem Betrug nachfolgende Verhalten der angeklagten Frauen als mitbestrafte Nachtat zu werten ist, soweit es sich gegen das Vermögen des Zeugen richtete, und ob deshalb wegen dieser zweiten Tat nur eine Verurteilung wegen (vollendeter oder versuchter) Nötigung in Betracht kommt (vgl. einerseits Schröder, MDR 1950, 398 und SJZ 1950 Sp. 98, andererseits Wimmer, NJW 1948, 241).
| Schumacher | Müller | Schauenburg | |||
| Willms | Meyer |