Revision verworfen; ergänzender Freispruch wegen nicht erwiesener Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 436/99
- Datum
- 13.10.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Tat nicht als erwiesen anzusehen, hat das Revisionsgericht den Urteilstenor entsprechend zu ergänzen und den Angeklagten freizusprechen.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Ein Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2, 4 StPO führt zur revisionsgerichtlichen Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 16. März 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. März 1999 wird als unbegründet verworfen.
Der Urteilstenor wird jedoch wie folgt ergänzt: "Im Übrigen wird der Angeklagte N. freigesprochen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Senat holt den gebotenen Freispruch vom weiteren Vorwurf der tatmehrheitlich verwirklichten Nötigung (Erzwingen der Einnahme von Rohypnol, Fall 2 der Anklage vom 24. April 1997) nach, weil das Landgericht diese Tat nicht für erwiesen erachtet hat (vgl. UA S. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 13 m.w.N.).
2. Im Übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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