Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; ergänzender Freispruch wegen nicht erwiesener Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 436/99
Datum
13.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden als unbegründet. Zugleich ergänzt der Senat den Urteilstenor und spricht den Angeklagten in einem Tatvorwurf der tatmehrheitlich verwirklichten Nötigung frei, da die Tat nicht als erwiesen erachtet wurde. Eine weitergehende Revisionsrechtfertigung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es erfolgt eine Kostenentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Tat nicht als erwiesen anzusehen, hat das Revisionsgericht den Urteilstenor entsprechend zu ergänzen und den Angeklagten freizusprechen.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

4

Ein Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2, 4 StPO führt zur revisionsgerichtlichen Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 16. März 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. März 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Urteilstenor wird jedoch wie folgt ergänzt: "Im Übrigen wird der Angeklagte N. freigesprochen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Senat holt den gebotenen Freispruch vom weiteren Vorwurf der tatmehrheitlich verwirklichten Nötigung (Erzwingen der Einnahme von Rohypnol, Fall 2 der Anklage vom 24. April 1997) nach, weil das Landgericht diese Tat nicht für erwiesen erachtet hat (vgl. UA S. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 13 m.w.N.).

2. Im Übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
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