Treffer
BGH Beschluss

Vorläufige Einstellung, Wegfall der Unterschlagung und Reduktion der Betrugsfälle

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 436/90
Datum
24.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der Fälle 20 und 29 vorläufig ein und ließ die insoweit entstandenen Kosten der Staatskasse. Außerdem hob er die Verurteilung wegen Unterschlagung auf und änderte den Urteilstenor: statt 22 wurde wegen 21 Betrugsfällen verurteilt. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen, da keine zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler festgestellt wurden. Die teilweise Einstellung beeinflusst den Strafausspruch nicht, weil ein geringerer Gesamtfreiheitsstrafe nicht zu erwarten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vorläufiger Einstellung bestimmter Verfahrensabschnitte trägt die Staatskasse die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2

Das Revisionsgericht kann den Urteilstenor ändern und einzelne Verurteilungen aufheben oder anpassen, soweit die Nachprüfung dies ergibt.

3

Eine teilweise Einstellung oder der Wegfall einzelner Einzelstrafen beeinflusst den Strafausspruch nicht, wenn auszuschließen ist, dass ohne diese Berücksichtigung eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.

4

Die Revision ist zu verwerfen, soweit die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16. März 1990

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 436/90 - BESCHLUSS -

in der Strafsache gegen Dieter Peter D aus ███, geboren am ███ ██ ████ ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1990 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird, soweit es die Fälle 20 und 29 der Urteilsgründe zum Gegenstand hat, vorläufig eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2. Der Urteilstenor wird dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt und der Angeklagte statt wegen 22 Fällen wegen 21 Fällen des Betruges verurteilt ist.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. März 1990 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die teilweise Einstellung (Ziffer 1) bleibt auf den Strafausspruch ohne Einfluss, da auszuschließen ist, dass ohne Berücksichtigung der entfallenden Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.

Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

HerdegenNiemöllerDetter
TheuneGollwitzer
Vorläufige Einstellung, Wegfall der Unterschlagung und Reduktion der Betrugsfälle — Themis