Vorläufige Einstellung, Wegfall der Unterschlagung und Reduktion der Betrugsfälle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 436/90
- Datum
- 24.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorläufiger Einstellung bestimmter Verfahrensabschnitte trägt die Staatskasse die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Das Revisionsgericht kann den Urteilstenor ändern und einzelne Verurteilungen aufheben oder anpassen, soweit die Nachprüfung dies ergibt.
Eine teilweise Einstellung oder der Wegfall einzelner Einzelstrafen beeinflusst den Strafausspruch nicht, wenn auszuschließen ist, dass ohne diese Berücksichtigung eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.
Die Revision ist zu verwerfen, soweit die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. März 1990
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 436/90 - BESCHLUSS -
in der Strafsache gegen Dieter Peter D aus ███, geboren am ███ ██ ████ ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1990 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird, soweit es die Fälle 20 und 29 der Urteilsgründe zum Gegenstand hat, vorläufig eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2. Der Urteilstenor wird dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt und der Angeklagte statt wegen 22 Fällen wegen 21 Fällen des Betruges verurteilt ist.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. März 1990 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die teilweise Einstellung (Ziffer 1) bleibt auf den Strafausspruch ohne Einfluss, da auszuschließen ist, dass ohne Berücksichtigung der entfallenden Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.
Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
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