Gesamtstrafenbildung (§§74, 79 StGB): Nur Taten vor erster Verurteilung einbeziehbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 43/69
- Datum
- 19.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 74, 79 StGB sind nur die Einzelstrafen für solche Taten zusammenzufassen, die vor Erlass des ersten maßgeblichen Urteils begangen wurden.
Taten, die erst nach früheren Verurteilungen begangen und in späteren Urteilen geahndet worden sind, bleiben bei der Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht; für sie sind die bereits getroffenen Entscheidungen fortzuwirken.
Eine nach den früheren Verurteilungen begangene Straftat bleibt selbständig zu verhängen, insbesondere wenn gleichzeitig beurteilte Eigentumsdelikte bereits zur Bildung einer anderen Gesamtstrafe herangezogen wurden.
Liegt ein Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe vor, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 4. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 43/69 in der Strafsache gegen den Innenarchitekten Günther Walter ███ aus ██, geboren am ████ 1940 in Osttirol, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Miller, Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 4. Oktober 1968 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls und Raubes (Taten im September 1966 begangen) ferner wegen Meineids (begangen am 31. Januar 1968) unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in Gießen vom 21. März 1967 – 5 Ns 8/67 erkannten Strafe, durch Urteil des Landgerichts in Gießen vom 18. April 1967 – 5 KLs 2/67 verhängten Einzelstrafen (Taten von Juni bis Oktober 1966 begangen), durch Urteil des Amtsgerichts in Gießen vom 14. November 1967 – 5 Ls 46/67 erkannten Strafe (Tat am 20. Juli 1967 begangen), durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. November 1967 – 7 a KLs 11/67 – verhängten Einzelstrafen (Taten am 5. und 12. Juli 1967 begangen) zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren Gefängnis verurteilt.
Die auf den Gesamtstrafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.
Nach den in BGH GA 1956, 50 anschließend an RGSt 18, 333 dargelegten Grundsätzen hatten nur die Einzelstrafen für die vor Erlass des ersten Urteils des Landgerichts in Gießen vom 21. März 1967 begangenen Taten gemäß §§ 74, 79 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden dürfen. Das trifft auf die wegen schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls und Raubes, ferner die durch die Urteile vom 21. März 1967 und 18. April 1967 ausgesprochenen Einzelstrafen zu. Dagegen sind die durch die Urteile vom 14. und vom 30. November 1967 geahndeten Straftaten erst nach den früheren Verurteilungen begangen worden. Diese Urteile müssen deshalb außer Betracht bleiben. Für sie gilt infolgedessen der Gesamtstrafbeschluss des Landgerichts in Göttingen vom 17. September 1968 weiter. Selbständig bleiben muss auch die Einzelstrafe wegen Meineids, weil dieser erst nach allen früheren Verurteilungen begangen worden ist und die gleichzeitig abgeurteilten Eigentumsdelikte bereits anderweit zur Bildung einer Gesamtstrafe heranzuziehen sind (vgl. RGSt 4, 54, 56).
| Henning | Meyer | Miller | |||
| Baldus | Baumgarten |