Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 436/86
Datum
10.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln verurteilt; die Revision richtet sich gegen materielle Fehler und die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung. Der BGH hebt nur die Entscheidung über die Aussetzung auf und verweist zurück, weil das Landgericht die gebotene Gesamtwürdigung nicht vorgenommen hat. Insbesondere wurden berufliche Folgen (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis) unberücksichtigt gelassen. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 StGB ist eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen, zu der auch die beruflichen Folgen der Tat zählen.

2

Die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter maßgebliche Umstände, die für die Entscheidungsfindung erheblich sind, nicht berücksichtigt hat.

3

Unterschiedliche Tatbestände der §§ 29 und 30 BtMG können nebeneinander bestehen; eine Berichtigung des Schuldspruchs ist entbehrlich, wenn der festgestellte Schuldspruch der Rechtslage entspricht.

4

Die Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 69, 69a StGB entbindet das Gericht nicht von der eigenständigen Prüfung der Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollstreckung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 27. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 436/86 in der Strafsache gegen █ aus ██████, dort geboren Wolfram am ██ 1963, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. März 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe versagt worden ist.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in weiterer Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie Maßnahmen gemäß §§ 69, 69a StGB angeordnet.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht eine Aussetzung der Strafvollstreckung abgelehnt hat. Im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insbesondere bedarf es nicht der vom Generalbundesanwalt beantragten Berichtigung des Schuldspruchs. Er entspricht der Rechtslage. Die §§ 29 und 30 BtMG enthalten unterschiedliche Einfuhr-Tatbestände. Zudem handelt es sich bei dem einen Delikt um ein Vergehen, bei dem anderen um ein Verbrechen.

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, entsprechen nicht den Anforderungen der gebotenen Gesamtwürdigung. Das Landgericht hat in seine Beurteilung nicht die beruflichen Folgen einbezogen, die sich aus der Tat für den Angeklagten ergeben haben. Auf seinen Antrag ist er aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Dies hat der Tatrichter zwar im Rahmen der Strafbemessung, nicht aber auch bei der Prüfung der Aussetzungsfrage berücksichtigt. Das wäre aber erforderlich gewesen. Wegen dieses Sachmangels ist über die Aussetzung erneut zu entscheiden.

MüllerMaierGollwitzer
MeyerTheune
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