Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei generalpräventiver Strafschärfung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 436/82
- Datum
- 16.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine generalpräventive Erhöhung der Strafe rechtfertigt eine strengere Sanktion nur, wenn die Notwendigkeit durch konkrete Feststellungen belegt ist.
Für die Annahme einer generalpräventiven Strafverschärfung sind Feststellungen über eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme entsprechender Straftaten erforderlich.
Strafzumessende Erwägungen, die pauschal auf dem Status von Tätern (z. B. Ausländer) beruhen, sind ohne die erforderlichen feststellbaren Tatsachen rechtsfehlerhaft.
Fehlen bei der Strafzumessung die erforderlichen Feststellungen zu generalpräventiven Gründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Juni 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 436/82 Ae. 2.03
in der Strafsache gegen den Kaufmann Muzaffer ███, geboren im Jahre 1944 in █████████████████ (Türkei), wegen Urkundenfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mohl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B., Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ███ aus ████████ und Rechtsanwalt ██████ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist nur teilweise begründet.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, dass „im Hinblick auf die ständige Zunahme des Anteils der Ausländer in der gesamten Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland derartige Passvergehen von Ausländern aus generalpräventiven Gesichtspunkten besonders streng zu ahnden sind“ (S. 10 UA). Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen diese Strafzumessungserwägung Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 3 GG bestehen (vgl. u. a. BGH NJW 1972, 2191).
Jedenfalls sind sie deshalb zu beanstanden, weil das Landgericht die Voraussetzungen verkannt hat, unter denen wegen des Strafzwecks der Generalprävention eine erhöhte Strafe festgesetzt werden darf. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung – nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher – rechtfertigt eine schwerere Strafe, als sie sonst angemessen wäre, nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463). Dahingehende Feststellungen enthält das angefochtene Urteil aber nicht.
| Mohl | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |