Aufhebung des Strafausspruchs wegen Anwendung von §27a StGB ohne Anklagehinweis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 436/71
- Datum
- 13.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch, der auf einer gesetzlichen Strafschärfung beruht, die nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage war und über die in der Hauptverhandlung nicht belehrt wurde, ist aufzuheben.
Hat das Gericht eine besondere Strafschärfung verhängt, hätte nach den prozessualen Vorschriften über die Anklageerweiterung bzw. die Hinweispflicht der Angeklagte hierauf hingewiesen werden müssen; das Unterlassen kann den Strafausspruch rechtfertigen.
Die Tatbestandsmäßigkeit und die Anwendung von §27a StGB (Handeln aus Gewinnsucht) setzen ein außergewöhnlich ausgeprägtes, ungesundes und sittlich anstößiges Erwerbsstreben voraus.
Bloße fahrlässige, unordentliche Buchführung bei bereits bestehender Überschuldung und Existenzgefährdung genügt in der Regel nicht, um Gewinnsucht im Sinne der verschärfenden Vorschrift zu bejahen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8. April 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 436/71
in der Strafsache gegen Re ███, geborene van der H[REDACTED], die Kauffrau Gerda [REDACTED] aus ███, geboren am ███ ██████ 1922 in [REDACTED], wegen einfachen Bankrotts
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. April 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Hierzu wird auf BGHSt 15, 103 verwiesen.
Der Strafausspruch muss aufgehoben werden.
Die Strafkammer hat die Angeklagte gemäß § 27a StGB (Handeln aus Gewinnsucht) über die allgemeine Höchststrafe hinaus zu einer Geldstrafe von 30.000,- DM verurteilt. Handeln aus Gewinnsucht ist ein vom Strafgesetz besonders vorgesehener Umstand, welcher die Strafbarkeit erhöht. Dieser rechtliche Gesichtspunkt war nicht Gegenstand der gerichtlich zugelassenen Anklage gewesen. Auf ihn hätte deshalb gemäß § 265 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung hingewiesen werden müssen. Mit Recht rügt die Revision, dass das unterlassen worden ist. Auf diesem Verfahrensfehler kann der Strafausspruch beruhen.
Auch sachlich-rechtlich ist die Anwendung des § 27a StGB zu beanstanden. Aus Gewinnsucht handelt, wer seinen Erwerbssinn in einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstößigen Maß betätigt (BGHSt 1, 389). Die Angeklagte führte nach den Feststellungen fahrlässig die Bücher unordentlich (§ 240 Nr. 3 KO), als das Unternehmen bereits tief verschuldet war und schwer um seine Existenz ringen musste. Hier kann schwerlich von Gewinnsucht gesprochen werden.
Mit der teilweisen Aufhebung des Urteils entfällt die Kostenentscheidung. Damit wird die Kostenbeschwerde gegenstandslos.
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