Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Rückfallfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 43/67
Datum
07.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs und insbesondere gegen den als Rückfall angenommenen Strafausspruch. Die zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen des Rückfalls im Urteil ausreichend festgestellt sind. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da pauschale Hinweise auf frühere Verurteilungen nicht genügen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Annahme des Rückfalls müssen die Voraussetzungen hierfür im Urteil konkret und einzeln angegeben werden, insbesondere Angaben zu den früheren Verurteilungen.

2

Eine pauschale Behauptung, der Angeklagte sei mehrfach wegen Rückfallstraftaten vorbestraft oder die Voraussetzungen seien bereits in einem früheren Verfahren geprüft worden, reicht für die Feststellung des Rückfalls nicht aus.

3

Fehlen die erforderlichen Einzelangaben zu den Rückfalldaten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung sowie den Rückfall an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist dahin gehend begründet, dass unzureichende Feststellungen im Strafausspruch die Aufhebung und Neuentscheidung rechtfertigen, während unter anderem der Schuldspruch selbst bei hinreichender Feststellung unberührt bleiben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 18. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ 039 BESCHLUSS 2 StR 43/67 in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hans Hilmar ███ ██ aus █████, Kreis [REDACTED], dort geboren am █████████ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 18. November 1966 mit den Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Gießen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Die weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat jedoch ergeben, dass die Rückfallvoraussetzungen nicht hinreichend festgestellt worden sind. Der Hinweis, dass der Angeklagte schon mehrmals wegen Rückfallbetruges vorbestraft sei und dass die Rückfallvoraussetzungen schon in einem früheren Verfahren geprüft worden seien, genügt nicht.

Vielmehr sind die Rückfalldaten im Einzelnen anzugeben. Wegen dieses Mangels muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 14, 381 verwiesen.

KirchhofBaladusMüller
HenningBaumgarten
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