Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42c StGB wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 436/64
Datum
02.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches ein, mit der er auch die Anordnung der Unterbringung in einer Trinker- oder Entziehungsanstalt angriff. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen des § 42c StGB (gewohnheitsmäßiger übermäßiger Alkoholgenuss) festgestellt wurden. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf, da konkrete Angaben über Umfang und Auswirkungen des Alkoholkonsums fehlten, und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Schuldspruch und Strafe blieben überwiegend bestehen; die Untersuchungshaft wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach § 42c StGB setzt voraus, dass der Täter gewohnheitsmäßig in Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt und aufgrund eines krankhaften Hanges ständig oder wiederholt Alkohol in solchen Mengen genießt, dass dies zu Rausch, Gesundheits- oder Leistungsbeeinträchtigungen führt.

2

Für die Anordnung einer Unterbringung nach § 42c StGB sind konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zum Umfang des Alkoholgenusses und zu dessen Auswirkungen auf Gesundheit und Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit erforderlich; pauschale Feststellungen wie die bloße Bezeichnung 'Alkoholsucht' genügen nicht.

3

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Unterbringung sind Dauer und Intensität des Trinkverhaltens sowie Hinweise auf fortbestehende Beeinträchtigungen (z. B. fortdauernde Arbeitsunfähigkeit) und die persönlichen Umstände (z. B. Familienverhältnisse, frühere Haft) zu berücksichtigen.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen, hat das Revisionsgericht die angeordnete Unterbringung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau/Main, 27. Juli 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen ███ aus HO, den Dachdeckergesellen Oskar ███ ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässigen Vollrausches

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 27. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 28. Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, hat teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.

Auch die Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer war ersichtlich auf Grund seines in dem früheren Strafverfahren festgestellten Verhaltens davon überzeugt, dass er dazu neigte, nach dem Genuss von nicht unerheblichen Mengen Alkohols Einbrüche zu begehen, und dass er sich dieser Neigung bewusst war. Dann durfte sie dies aber strafschärfend berücksichtigen. Ob die Sachverhaltsschilderung eine entsprechende Feststellung enthält, ist belanglos. Ihre Annahme, dass der Angeklagte alkoholsüchtig sei, hat die Strafkammer, wie sie ausdrücklich hervorhebt, nicht zu seinen Ungunsten verwertet. Es kommt daher für die Strafzumessung auch nicht darauf an, ob die Strafkammer ihre Annahme ausreichend begründet hat; denn insoweit fehlt es jedenfalls an einer Beschwer des Angeklagten.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt kann dagegen nicht bestehen bleiben. Voraussetzung für die Unterbringung nach § 42c StGB ist, dass der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt. Er muss auf Grund eines krankhaften Hanges ständig oder von Zeit zu Zeit immer wieder Alkohol in solchen Mengen genießen, dass er sich dadurch in einen Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt (BGHSt 3, 339). Dass dies bei dem Angeklagten der Fall war, ist nicht dargetan. Die Strafkammer spricht zwar mehrfach von seiner „Alkoholsucht“, hat hierzu jedoch nur festgestellt, dass er sich wegen seiner ungünstigen Familienverhältnisse ab September 1963 häufig in Gaststätten aufhielt und insbesondere ab Januar 1964 regelmäßig freitags nach Erhalt des Wochenlohnes erheblich dem Alkohol zusprach, dass er in der Nacht zum 22. Februar 1964 bei einem Blutalkoholgehalt von 2,2 ‰ in ein Geschäft einbrach und dass er nach seiner eigenen Schilderung „wiederum“ in erheblichem Maße dem Alkohol verfallen war, nachdem er eine Strafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verbüßt hatte, zu der er wegen zweier in angetrunkenem Zustand verübter schwerer Diebstähle im Rückfall verurteilt worden war.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich weder der Umfang des jeweiligen Alkoholgenusses noch dessen Auswirkungen auf den Angeklagten. Nähere Angaben hierzu sind umso weniger entbehrlich, als er anscheinend bis zu seiner Festnahme am 22. Februar 1964 seinen Beruf als Dachdecker ordnungsmäßig ausgeübt hat und möglicherweise nur eine verhältnismäßig kurze Zeit („insbesondere ab Januar 1964“) regelmäßig in größeren Mengen Alkohol zu sich genommen hat. Da die Strafkammer die Unterbringung deshalb für erforderlich gehalten hat, weil die frühere Strafverbüßung nicht ausgereicht habe, um ihn von übermäßigem Alkoholgenuss abzubringen, hätte sie ferner auch eingehende Feststellungen über den Umfang des Alkoholgenusses in der früheren Zeit treffen müssen. Für die Frage der Erforderlichkeit könnte es im Übrigen von Bedeutung sein, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ungünstige Familienverhältnisse vorfand und sich „deshalb“ häufig in Gaststätten aufhielt.

DotterweichBaldusHenning
ScharpenseelMeyer
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