Revision gegen Mordverurteilung verworfen – Zuchthaus und Unterbringung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 43/66
- Datum
- 20.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz genügt zur Verwirklichung des Mordtatbestands, wenn der Täter die Tötung zumindest billigend in Kauf nimmt und die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist strafmildernd zu berücksichtigen, wenn das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung und eines sachverständigen Gutachtens überzeugt feststellt, dass die Fähigkeit, nach Einsicht zu handeln und Affekte zu steuern, erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB).
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt neben einer Freiheitsstrafe ist gerechtfertigt, wenn aufgrund der Gutachtenlage und einer Prognose zu erwarten ist, dass die Gefährlichkeit des Täters bis zum Zeitpunkt der Entlassung fortbestehen oder sich verstärken wird.
Bei der Entscheidung über eine Unterbringung hat das Gericht nicht nur den gegenwärtigen psychischen Zustand, sondern auch die voraussichtliche Entwicklung der Gefährlichkeit bis zum Entlassungszeitpunkt zu berücksichtigen; eine solche prospektive Prognose kann die Maßregel begründen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 12. Juli 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Anwaltsgehilfen Karl-Heinz O███ ███ ███, ███ geboren ██ █████ 1926 in K[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 12. Juli 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 13. Juli 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.
Der Angeklagte versetzte am 23. Dezember 1963 abends der 76 Jahre alten Franziska ███████, die sein Angebot, ihr auf dem Heimweg behilflich zu sein, angenommen hatte, in sexueller Erregung mit einem Schlagstock drei Schläge auf den Kopf, sodass sie bewusstlos zusammenbrach. Sodann entblößte er ihren Unterleib, stieß ihr mit dem Schlagstock mehrfach in den After und in die Scheide, was zu schweren Verletzungen führte. Diese Manipulationen hatten bei dem Angeklagten Samenerguss und sexuelle Erleichterung zur Folge. Er ließ die Schwerverletzte liegen und lief nach Hause. Frau ███████ wurde am 25. Dezember 1963 tot aufgefunden. Der Tod war durch Unterkühlung eingetreten.
Ohne Rechtsfehler nimmt das Schwurgericht an, der Angeklagte habe Frau ███████ zumindest mit bedingtem Vorsatz unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit getötet und hat ihn daher zu Recht wegen Mordes verurteilt.
Der Sachverständige hat zwar eine Geisteskrankheit oder eine organische Hirnerkrankung sowie einen Schwachsinn des Angeklagten mit Sicherheit ausgeschlossen. Der Angeklagte neigt aber zu dysphorisch-depressiven Stimmungsschwankungen, ist außerordentlich empfindsam und leicht verletzbar und hat ein extremes Geltungsstreben. Seine abnorme Persönlichkeitsentwicklung hat allmählich zu einer inneren Konfliktbereitschaft geführt. Zur Tatzeit befand er sich in einem schweren Verstimmungszustand, der sich bereits in den vorhergehenden Tagen angebahnt hatte. Er wurde gesteigert durch unfreundliches Verhalten seines Arbeitgebers, die Einnahme einer nicht ganz unerheblichen Alkoholmenge und einen auf einem Hautleiden beruhenden aufkommenden Juckreiz, der ein Sichzerkratzen am Körper mit masochistischen Tendenzen zur Folge hatte. Das Zusammentreffen mit der alten Frau führte zur Entladung der explosiv aufgeladenen Stimmung. In diesem Zustand war nach der Auffassung des Sachverständigen der Angeklagte zwar noch imstande, das Strafbare seines Tuns zu erkennen, seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln und seinen Affekt zu steuern, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert.
Das Schwurgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung die zweifelsfreie Überzeugung gewonnen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat erheblich vermindert war (BGHSt 10, 208). Es hat daher zu Recht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB (2. Alternative) bejaht, von der hiernach gegebenen Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch gemacht und auf eine Zuchthausstrafe von neun Jahren erkannt. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die neben der Strafe angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist ebenfalls bedenkenfrei. Das Schwurgericht hat hierbei nicht verkannt, dass für die Beurteilung der Zeitpunkt der Entlassung nach der Strafverbüßung maßgebend ist. Es hat zwar zuerst geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 42b StGB für den gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegen, und dies bejaht, da der Sachverständige mit Sicherheit feststellen konnte, dass die zwischen dem Angeklagten und der Umwelt bestehende Konfliktsituation mit der Gefahr ähnlich motivierter Ausbrüche, wie den hier abgeurteilten, mindestens auf die Dauer von fünf bis acht Jahren anhalten wird. Es hat aber weiter untersucht, wie sich die Psyche des Angeklagten und sein Verhältnis zur Umwelt bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung entwickeln werden. Ausgehend von dem Hinweis des Sachverständigen, dass sich zur Zeit keine Anhaltspunkte zeigen, wonach die Gefährlichkeit des Angeklagten beseitigt oder wenigstens gemindert werde, hat es mit zutreffenden Gründen dargelegt, die aufgezeigte Konfliktsituation werde bei seiner Entlassung eher stärker als schwächer und damit die Unterbringung notwendig sein.
Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
| Willms | Dotterweich | Kirchhof | |||
| Baldus | Meyer |