Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 436/57
Datum
13.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen versuchten Totschlags und illegalen Waffenbesitzes. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Schuldspruch und Einziehung der Tatwaffe. Er billigt die Beweiswürdigung des Tatrichters, rügt nur eine Rechtsansicht zu §213 StGB als unrichtig, sieht darin aber keinen entscheidenden Fehler. Eine Rüge wegen unterlassener Beweisaufnahme ist unbeachtlich, wenn nicht konkret weitere Beweismittel benannt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht dadurch ersetzen, dass sie eigene, mögliche Schlussfolgerungen an die Stelle der des Tatrichters setzt; überprüfbar sind nur rechtliche Fehler der Beweiswürdigung.

2

§ 213 StGB eröffnet keinen auf plötzliches Aufwalln beschränkten Milderungsrahmen; bei der Anwendung sind alle für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände in ihrem Zusammenhang zu würdigen.

3

Eine Rüge, das Tatgericht habe von Amts wegen weitere Beweise erheben müssen (§ 244 StPO), ist unbeachtlich, wenn die Revision nicht konkret bezeichnet, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden müssen.

4

Die Einziehung einer zur Tat verwendeten Schusswaffe ist im Rahmen der strafrechtlichen Rechtsfolgen zulässig und verletzt keine rechtlichen Bedenken, wenn die Einziehungsgründe vorliegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 29. Mai 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen ███, den Materialkontrolleur Eugen P., geboren am █ 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 29. Mai 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 30. März 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit verbotenem Waffenbesitz zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Die Tatwaffe, eine Pistole, hat es mit der Munition eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Das Schwurgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte drei Schüsse auf den Kaminbauer ███ abgegeben hat, um ihn zu töten. Notwehr und vermeintliche Notwehr hat es zutreffend verneint. Dass es nicht geprüft hat, ob der Angeklagte nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat und deshalb eines versuchten Mordes schuldig ist, beschwert ihn nicht. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich zur Schuldfrage in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters und will an Stelle der möglichen und widerspruchsfreien Folgerungen des Tatrichters seine eigenen setzen. Dies ist unzulässig.

Die Strafzumessung ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hält die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 213 StGB nicht für gegeben. Soweit es hier verneint, dass der Angeklagte durch eine ihm zugefügte Misshandlung oder Beleidigung von seinem Opfer zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, ist dies nach den Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Schwurgericht dem Angeklagten nicht abgestritten, dass dessen Frau und Kind sich im Hause befanden. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Schwurgerichts, soweit § 213 StGB eine Strafmilderung vorsieht, seien „andere mildernde Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift nur dann gegeben, wenn der Täter in einem plötzlich aufwallenden Affekt gehandelt hat. Der ermäßigte Strafrahmen des § 213 StGB kommt nicht nur dem Täter zugute, der in seelischer Erregung handelt; es sind vielmehr alle für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände in ihrem Zusammenhang, nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindruck zu würdigen (RGSt 77, 388). Die unrichtige Ansicht des Schwurgerichts beeinträchtigt jedoch den Strafausspruch nicht. Beweggründe der Tat des Angeklagten waren nach den Feststellungen gekränkte Eitelkeit, Wut und Rachsucht. Soweit Eifersucht mitspielte, gründete sie sich nicht darauf, dass er sich in der Liebe zu seiner Frau verletzt fühlte; ihre Ursache war vielmehr die Verletzung seines Besitzerstolzes, da die von ihm unterdrückte und misshandelte Frau sich ihm zu entziehen gewagt und [REDACTED] ihr Hilfe geleistet und einen Ausweg aus ihrer Not geboten hatte. Die Tatausführung war hinterlistig; die Folgen waren schwer. Das Schwurgericht hat aus diesen Gründen es abgelehnt, von der Möglichkeit, die Strafe nach § 44 StGB zu mildern, Gebrauch zu machen. Daraus ist aber eindeutig zu entnehmen, dass es auch unter Berücksichtigung aller Umstände keine Milderungsgründe für gegeben hält, die die Anwendung des § 213 StGB hätten rechtfertigen können.

Soweit die Revision hiernach vorträgt, das Gericht hätte Beweis erheben müssen, ob die ehelichen Zwistigkeiten nicht auch von der Frau verschuldet waren, ist eine darin liegende Rüge der Verletzung des § 244 StPO unbeachtlich, da die Revision nicht angibt, welche weiteren Beweismittel das Schwurgericht hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

Die Einziehung der Pistole ist zu Recht erfolgt.

ScharpenseelBuschDr. Schalscha
Dr. DotterweichMenges
Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen — Themis