Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Abgabenhinterziehung: Gewerbsmäßigkeit bejaht, Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 436/52
Datum
06.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des LG Aachen wegen Abgabenhinterziehung ein, in dem die Kammer Gewerbsmäßigkeit verneint hatte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit fehlerhaft begründet sind. Die Revision des Nebenklägers wird als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßiges Handeln im Strafrecht erfordert nicht die Absicht, ein besonders bezeichnetes „kriminelles Gewerbe“ zu gründen; maßgeblich ist, ob durch wiederholte Taten eine dauerhafte Einnahmequelle bezweckt wird.

2

Wenn Täter von vornherein auf wiederholte, über einen längeren Zeitraum angelegte Tathandlungen zur Gewinnerzielung ausgerichtet sind, begründet dies einen Gesamtvorsatz, der Gewerbsmäßigkeit nahelegt.

3

Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit gehört zur Schuldfrage; eine fehlerhafte oder unterlassene Würdigung dieses Merkmals macht das Urteil aufhebungsbedürftig.

4

Eine Revision des Nebenklägers nach § 344 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht selbständig und in sich schlüssig darlegt, dass das Urteil das sachliche Recht verletzt; die bloße Übernahme oder Bezugnahme auf die Rechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 15. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Klempner Willi K., geboren am ██████████ in ███, 2.) den Rentner Waldemar H., geboren am ███, 3.) die Hausfrau Charlotte K., geb. ██████████, geboren am 1911 in ████, 4.) ███ ████████ █████ K., aus █████████ (Jugoslawien), 5.) den Schlosser █████, geboren am ███,

wegen Abgabenhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

- Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, - Bundesrichter Werner, - Bundesrichter Dr. Sauer, - Bundesrichter Dr. Ludwig, - Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, - Erster Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. November 1952 gegen die Angeklagten - Willi K., - Waldemar H. und - Charlotte K. soweit es diese betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision des Nebenklägers wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fortgesetzter Abgabenhehlerei verurteilt, weil sie während mehrerer Monate in erheblichem Umfange eingeschmuggelten Kaffee bezogen und mit Gewinn weiterverkauft haben. Ein gewerbsmäßiges Handeln verneint die Strafkammer, weil die Möglichkeit bestehe, > „daß das Motiv der wirtschaftlichen Not die Willensrichtung der Angeklagten in der Weise bestimmt hat, daß ihre Absicht nicht auf den vorgefaßten Plan, ein kriminelles Gewerbe auszuüben, sondern zwecks Überbrückung einer plötzlich aufgetretenen Notlage jeweils auf die Durchführung einer Tathandlung gerichtet gewesen ist“.

Dies beanstandet mit Recht die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Absicht, ein „kriminelles Gewerbe“ auszuüben, gehört nicht zum Begriff des gewerbsmäßigen Handelns (vgl. BGHSt 1, 383). Die Annahme einer „jeweils auf die Durchführung einer Tathandlung“ gerichteten Absicht, wobei mit „Tathandlung“ offenbar jeder Einzelakt der fortgesetzten Handlung gemeint ist, steht mit der Feststellung eines Gesamtvorsatzes in Widerspruch. Wenn sich die Angeklagten von vornherein entschlossen haben, während mehrerer Monate Kaffee in bestimmten Mengen zu kaufen und mit Gewinn wieder abzusetzen, dann wollten sie sich eben durch wiederholte Steuerhehlerei eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer verschaffen. Nach den bisherigen Feststellungen ist also ein gewerbsmäßiges Handeln kaum zu verneinen.

Das Urteil war deshalb aufzuheben, und zwar in vollem Umfange, weil das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit einen untrennbaren Bestandteil der Schuldfrage bildet.

Die Revision des Nebenklägers enthält nur den Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Sie begründet diesen Antrag, der nur dem § 344 Abs. 1 StPO entspricht, nicht so, wie dies der Abs. 2 dieser Bestimmung vorschreibt, weil sie nicht einmal behauptet, daß das angefochtene Urteil das sachliche Recht verletze. Sie nimmt vielmehr zur Begründung auf die Rechtfertigungsschrift des Oberstaatsanwalts Bezug, der sie sich anschließt. Das genügt nicht; denn § 344 Abs. 2 StPO verlangt eine in sich vollständige Begründung (RGSt 20, 42). Die Revision des Nebenklägers war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. SauerDr. DotterweichDr. Ludwig
WernerDr. Ortlieb
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