Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revisionen verworfen — keine Rechtsfehler nach §349 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 435/99
Datum
13.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Trier als unbegründet, weil die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Ergänzend stellte der Senat fest, dass die tateinheitliche Verurteilung des L. unschädlich ist und bei M. eine Wiedereinbeziehung des Betrugsvorwurfs nach §154a Abs.3 StPO unterbleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Derjenige, der mit seinem Rechtsmittel unterliegt, hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Eine tateinheitliche Verurteilung wegen mehrerer Vermögensdelikte begründet nicht ohne Weiteres eine Beschwer des Angeklagten; unter besonderen Umständen kann eine Mehrfachverurteilung unschädlich sein.

4

Bei Beschränkung der Strafverfolgung auf einen Vorwurf kann gemäß §154a Abs.3 StPO von der Wiedereinbeziehung anderer Vorwürfe abgesehen werden, sodass diese nicht erneut verfolgt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 20. April 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1999 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. April 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Soweit der Angeklagte L. neben Betrug auch wegen tateinheitlich begangener Untreue verurteilt wurde, ist er unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht beschwert. Bei dem Angeklagten M. wird nach der Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der Untreue von einer Wiedereinbeziehung des Vorwurfs des Betrugs abgesehen (§ 154a Abs. 3 StPO).

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
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