Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch wegen sexueller Nötigung aufgehoben wegen Gesetzeseinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 435/97
Datum
19.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit Revision ein Urteil des LG Koblenz, das ihn wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilte. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass die Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt, weil das Betasten der Brüste ausschließlich Vorbereitung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs war und keinen eigenständigen Unrechtsgehalt besitzt. Deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Feststellungen blieben erhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tathandlung, die lediglich der Vorbereitung einer Haupttat dient und keinen eigenen Unrechtsgehalt entfaltet, begründet keine selbständige strafbare Handlung; es liegt Gesetzeseinheit (Spezialität) vor, sodass eine zusätzliche Verurteilung ausgeschlossen ist.

2

Wenn die Änderung des Schuldspruchs die Grundlage des Strafausspruchs berührt (z. B. weil mehrere Taten straferschwerend gewertet wurden), ist der Strafausspruch in dem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.

3

Die Aufhebung einzelner Schuldsprüche berührt nicht notwendigerweise die richterlichen Feststellungen; diese können grundsätzlich bestehen bleiben und sind für die neue Verhandlung verwendbar, ohne dass deren Ergänzung ausgeschlossen ist.

4

Bei der rechtlichen Bewertung der Konkurrenzverhältnisse zwischen Delikten (z. B. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) ist zu prüfen, ob konkrete Handlungen einen eigenständigen Unrechtsgehalt haben oder ausschließlich Vorbereitung einer anderen Tat darstellen; nur im ersteren Fall kommen kumulative Verurteilungen in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 13. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 435/97 vom 19. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Februar 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen sexueller Nötigung wegfällt, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt.

Mit seiner Revision beantragt er die Aufhebung des Urteils, rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet mit Einzelausführungen den Strafausspruch.

Das hiernach nicht beschränkte Rechtsmittel führt zur Änderung des Urteils insoweit, als der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung wegfällt. Da das Betasten der Brüste des Tatopfers hier der Vorbereitung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs diente, besaß es keinen eigenen Unrechtsgehalt, so dass Gesetzeseinheit (Spezialität) vorlag und neben der Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) nicht in Betracht kam (vgl. BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 4 und 5).

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs, zumal das Landgericht straferschwerend gewertet hat, dass der Angeklagte zwei in Tateinheit begangene Delikte (§§ 177 und 178 StGB) verwirklicht habe, was – wie dargelegt – nicht zutrifft.

Die Feststellungen werden von der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt; sie bleiben sämtlich aufrechterhalten, ohne dass dies ihre Ergänzung ausschließt.

Die weitergehende Revision ist unbegründet.

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
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