Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterbliebener Prüfung von § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 435/96
- Datum
- 27.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Tatbild und die Persönlichkeit des Täters Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit und einen Hang zum übermäßigen Konsum, hat das Gericht die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB zu prüfen.
Das Unterbleiben der Erörterung der Voraussetzungen einer Maßregel nach § 64 StGB rechtfertigt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei anderweitiger Prüfung geringere Strafen verhängt hätte.
Bei der Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB sind Vorstrafen, bestehende Abhängigkeit, frühere Therapieerfahrungen, Therapiebereitschaft und Tatmotivation (z. B. Eigenverbrauch) zu berücksichtigen.
Die Nachholung einer Entscheidung über eine Maßregel nach § 64 StGB ist auch dann zulässig, wenn lediglich die Angeklagten Revision eingelegt haben; dies hindert eine zurückverweisende Entscheidung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 16. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 435/96 vom 27. September 1996
in der Strafsache gegen
██ F, geboren am ████ ███████ 1964 in ███, Stephan, zur Zeit in Untersuchungshaft,
███, geboren am ██ ███████ 1971 in ████, Marco, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. April 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen näher bezeichneter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in 15 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, den Angeklagten ███ wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in 11 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Dem Angeklagten █████ wurde ferner die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte ███ auch die Verletzung des formellen Rechts.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten ███ ist unzulässig, weil sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch insgesamt keinen Bestand, weil es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Angeklagten gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind. Die Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden Falle auf.
Beide Angeklagte sind drogenabhängig (UA S. 4, 23, 9, 29) und wegen des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln vorbestraft (UA S. 5, 7, 9, 12). Der Angeklagte █████ befand sich bereits zuvor in einer Drogentherapie (UA S. 9). Die Angeklagten sind therapiebereit (UA S. 4, 9). Sie haben die neuen Taten zur Finanzierung ihres Eigenverbrauchs von Betäubungsmitteln begangen (UA S. 13).
Aufgrund dieser Umstände hatte die Strafkammer erörtern müssen, ob die Taten der Angeklagten in einem Hang zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln ihre Wurzel finden (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2 m. w. N.). Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 362).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass keine hinreichende Aussicht besteht, die therapiewilligen Angeklagten von ihrem Hang zu heilen oder zumindest für eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594).
Das rechtsfehlerhafte Unterbleiben der Erörterung der Voraussetzungen für die Maßregelanordnung nach § 64 StGB hat die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs zur Folge, weil bei den hohen Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht neben einer Unterbringungsanordnung geringere Strafen verhängt hätte.
Die neue Strafkammer wird im Hinblick auf den bisher nicht wirksam behobenen Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen auch Gelegenheit haben, über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist neu zu entscheiden.
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