BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei sexualisierter Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 435/85
- Datum
- 15.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme der im § 177 StGB geforderten Gewalt reicht körperliche Einwirkung, die geeignet ist, Gegenwehr zu brechen und so sexuelle Handlungen zu ermöglichen; auch das Unterbinden von Hilferufen kann hierzu gehören.
Die finale Verknüpfung von Gewalt oder Drohung mit nachfolgenden sexuellen Handlungen ist aus dem gesamten Ablauf zu beurteilen; zeitliche Unterbrechungen schließen die Verknüpfung nicht aus, wenn die frühere Gewalt fortwirkt und die Willensbildung des Opfers beeinflusst.
Die Beweiswürdigung darf einzelne Handlungsabschnitte nicht isoliert betrachten; das tatbestandliche Geschehen ist in seinem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zu würdigen, andernfalls ist eine Aufhebung wegen fehlerhafter Feststellungen möglich.
Allein festgestellte alkoholbedingte Wahrnehmungs- oder Steuerungseinschränkungen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme fehlenden Tatbestandsvorsatzes; hierfür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB dargelegt und belegt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Dezember 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen aus ███ ███ den Metzger Eberhard Karl, geboren am ██████████ 1944 in ███ ███████, wegen Nötigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung,
Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten,
████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision geltend, die Strafkammer habe mit rechtsfehlerhafter Begründung von der Anwendung der §§ 177, 178 StGB (anstelle des § 240 StGB) abgesehen.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte die als „Peep-Show-Mädchen“ tätige Zeugin ████████ nach ihrem Feierabend auf ihr Zimmer begleitet. Auf Grund seiner Behauptung, bis zur Abfahrt seines Zuges sonst keine Bleibe zu haben, erlaubte sie ihm, sich dort aufzuhalten. Während sie mit Slip und fast kleidlangem T-Shirt bekleidet strickend und einen Fernsehfilm anschauend auf ihrem Bett saß, unternahm der Angeklagte mehrere Annäherungsversuche, die sie jedoch eindeutig zurückwies.
Schließlich machte der Angeklagte Anstalten zu gehen, verlangte aber von Frau ███████ noch einen „Gute-Nacht-Kuss“. Auch dies lehnte sie ab. Darauf hielt er ihren Kopf in Kinnhöhe fest, setzte sich zu ihr aufs Bett und sagte, sie solle sich nicht so anstellen. Er griff ihr mit einer Hand in die Haare und zog ihr mit der anderen den Slip herunter. „In diesem Augenblick rief die Zeugin ████████ laut um Hilfe, weil sie bemerkt hatte, dass der Angeklagte mit sexuellen Zudringlichkeiten ernst machte. Der Angeklagte wollte aber in diesem Augenblick verhindern, dass sie weiter um Hilfe schrie. Er fürchtete, es könnten ‚Typen‘ kommen, die ihn zusammenschlagen. Er hielt ihr deshalb trotz ihrer heftigen Gegenwehr ‚den Mund und die Nase zu, bis sie kaum noch Luft bekam‘. Als er schließlich seinen Griff lockerte, lag Frau ██████ auf ihrem Bett. Er setzte sich auf sie. Er hatte in diesem Augenblick seine Hose, von ihr unbemerkt, bereits wieder ausgezogen. Frau ████████ trat ihm mit einem Bein, das sie freibekommen hatte, gegen den Bauch. Erneut rief sie laut um Hilfe. Der Angeklagte drohte ihr nunmehr mit den Worten: ‚Du kriegst eine in die Fresse, wenn Du so weitermachst. Du musst wissen, dass ich Metzger von Beruf bin.‘ ‚Aus purer Angst vor Gewalttätigkeiten des Angeklagten‘ unterließ Frau █████████ weitere Gegenwehr und kam in den folgenden 15 bis 20 Minuten dem sexuellen Verlangen des Angeklagten – unter anderem nach Geschlechtsverkehr und Mundverkehr – nach. ‚Der Angeklagte wiederum war der Ansicht, dass die Zeugin mitmachen wolle, weil sie keinerlei Anzeichen einer Gegenwehr zeigte‘ (UA S. 9).
Zur Tatzeit hatte der Angeklagte einen Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰. Nach den auf ein Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorgelegen hätten, ‚alkoholbedingt in seiner Fähigkeit beschränkt, seine Wahrnehmungen und die Vorgänge um ihn realitätsgerecht umzusetzen und einzuordnen‘ (UA Bl. 11).
2. Die Strafkammer sieht im Verhalten des Angeklagten nur eine Nötigung, begangen durch gewaltsames Verhindern weiterer Hilferufe, nicht aber eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung:
Der ‚Drohung mit einer Ohrfeige‘ fehle das in den Strafvorschriften der §§ 177, 178 StGB vorausgesetzte erhebliche Gewicht.
In der weiteren rechtlichen Würdigung führt das Tatgericht aus:
„Für die Annahme der Gewalt im Sinne des § 177, 178 StGB fehlt es jedoch an der finalen Verknüpfung von Gewalt und den nachfolgenden sexuellen Handlungen ... Eine solche Verknüpfung lässt sich hier nicht nachweisen. Der Angeklagte hielt der Zeugin den Mund zu, um sie am Hilferufen zu hindern. Darin kann man kein finales Mittel zu den sexuellen Handlungen sehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu bewerten wäre, hat die Hauptverhandlung nicht erbracht, zumal zwischen dem Mundzuhalten und den späteren sexuellen Handlungen im Ablauf des Geschehens zeitlich gesehen kein unmittelbarer Zusammenhang bestand. Der Angeklagte verfolgte mit dieser Gewaltanwendung nur den Zweck, sein Verbleiben im Zimmer zu sichern. Eine sexuelle Verknüpfung im Sinne der §§ 177, 178 StGB kann man darin noch nicht sehen oder gar nachweisen. Hierbei spielt auch eine entscheidende Rolle, dass der Angeklagte in seiner Fähigkeit, die Ereignisse realitätsgerecht umzusetzen oder einzuordnen, alkoholbedingt eingeschränkt war ... Dies bedeutet hier, dass seine Gewaltanwendung (= Mundzuhalten) aus seiner alkoholbedingten subjektiven Sicht nicht schon eine Verknüpfung mit den nachfolgenden sexuellen Handlungen war. Dies muss man hier zu seinen Gunsten annehmen, weil das Vorliegen einer solchen Verknüpfungsvorstellung beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht nachweisbar ist ...
Die Kammer verkennt hier nicht, dass die Gewalteinwirkung (= Mundzuhalten) und die Drohung (= in die Fresse schlagen) die Zeugin █████████ dem Sinne eingeschüchtert hat, dass sie alles mitmachte, was der Angeklagte von ihr wollte, wie die Zeugin es auch geschildert hat. ... Dieses Fortwirken der früheren Gewaltanwendung führt aber nur zum Schuldspruch wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung, wenn der Angeklagte sich auch des Fortwirkens der früheren Gewaltanwendung zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen bewusst war (so BGH bei Holtz MDR 1976, 812, 813). Dieses Erfordernis ist hier nicht nachweisbar. Es fehlen sichere und zuverlässige Beweisanzeichen hierfür“ (UA Bl. 16, 17).
3. Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, dass die Strafkammer infolge isolierter Betrachtung aus dem Zusammenhang gelöster Handlungsabschnitte den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat.
Die Auffassung, dass „zwischen dem Mundzuhalten und den späteren sexuellen Handlungen ... zeitlich gesehen kein unmittelbarer Zusammenhang“ bestanden habe, ist unverständlich. Festgestellt ist eine der ständigen Gegenwehr der Frau entsprechende ununterbrochene Abfolge gewaltsamer Handlungen des Angeklagten. Durch den Griff in ihre Haare und das Herunterziehen ihres Slips löste er ihre Hilferufe aus, die er durch Zuhalten ihres Mundes und ihrer Nase unterband. Unmittelbar nach der Lockerung seines Griffs setzte er sich auf die weiterhin um Hilfe rufende und körperlichen Widerstand leistende Frau. Durch die genannte Gewaltanwendung und die zusätzlich ausgesprochene Drohung erreichte er, dass sie die Gegenwehr aufgab und gefügig wurde.
Bei der Annahme, der Angeklagte habe mit dem Zuhalten von Mund und Nase der Frau nur seinen weiteren Aufenthalt in ihrem Zimmer sichern wollen, bleibt unklar, welches Interesse außer dem sexuellen der Angeklagte, der schon während dieser Gewaltanwendung oder jedenfalls im unmittelbaren Anschluss daran seine Hose ausgezogen hatte, verfolgt haben soll.
Eine verharmlosende Betrachtungsweise kommt schließlich in der Kennzeichnung der Äußerung des Angeklagten als „Drohung mit einer Ohrfeige“ zum Ausdruck. Diese Bewertung wird schon dem Wortlaut der Äußerung nicht gerecht. Überdies bleibt außer Betracht, dass der Angeklagte die Drohung als ein gegenüber der erfolglosen Gewaltanwendung gesteigertes Druckmittel einsetzte und das Tatopfer sie so verstand (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 22; 1975, 196; BGH, Beschluss vom 28. August 1974 – 3 StR 196/74).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die fehlerhafte Beweiswürdigung den Schuldspruch ungerechtfertigt zum Vorteil des Angeklagten beeinflusst hat. Damit war das Urteil zuungunsten des Angeklagten aufzuheben.
Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die gemäß § 301 StPO vorzunehmende Prüfung nicht aufgedeckt.
II. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die den Mangel enthaltenden Tatsachen müssen dem Revisionsgericht so vorgetragen werden, dass es sie der Revisionsbegründung – und nicht erst in Bezug genommenen Aktenstellen – entnehmen kann (BGHSt 3, 213; Pikart in KK § 344 Rdn. 38, 39; Meyer in Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 344 Rdn. 21 – jeweils mit Nachweisen).
2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils lässt auch unter Berücksichtigung des Einzelvortrags des Beschwerdeführers, das sich in unzulässiger eigener Beweiswürdigung erschöpft, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |