Revision der Staatsanwaltschaft wegen versuchten Tötungsdelikts verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 435/83
- Datum
- 21.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nicht durch, wenn sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ohne konkrete Rechtsfehler, Denkfehler oder Beweislücken aufzuzeigen.
Der Bundesgerichtshof überprüft die tatrichterliche Würdigung von Tatsachenfeststellungen nur auf Rechtsfehler; reine Bedenken gegen die Richtigkeit der Würdigung begründen keinen Revisionsgrund.
Eine Revision kann als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die vorgebrachten Beanstandungen keine Ansatzpunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung liefern.
Für eine Verurteilung wegen eines schwereren Tatbestands (z. B. versuchtes Tötungsdelikt) sind substantiierte tatsächliche Feststellungen erforderlich; blosses Bestreiten der tatrichterlichen Schlussfolgerungen genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 11. Februar 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 435/83 in der Strafsache gegen Thomas █████ aus ██ ███, dort geboren am ██ ██████ 1967, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hädsl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Heyer, Maier, B., Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Februar 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer – mindestens ein Jahr und sechs Monate und höchstens drei Jahre und sechs Monate – verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden ist.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist offensichtlich unbegründet.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die weder Lücken noch Denkverstöße noch sonstige Rechtsfehler aufweist.
| Maier | Meyer | Theune | |||
| Misl | Niemöller |