Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen versuchten Tötungsdelikts verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 435/83
Datum
21.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein, wonach der Angeklagte wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde; sie rügte, es fehle eine Verurteilung wegen versuchten Tötungsdelikts. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet. Die Rügen beschränken sich auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne Lücken, Denkfehler oder sonstige Rechtsfehler darzutun; deshalb besteht kein Revisionsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nicht durch, wenn sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ohne konkrete Rechtsfehler, Denkfehler oder Beweislücken aufzuzeigen.

2

Der Bundesgerichtshof überprüft die tatrichterliche Würdigung von Tatsachenfeststellungen nur auf Rechtsfehler; reine Bedenken gegen die Richtigkeit der Würdigung begründen keinen Revisionsgrund.

3

Eine Revision kann als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die vorgebrachten Beanstandungen keine Ansatzpunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung liefern.

4

Für eine Verurteilung wegen eines schwereren Tatbestands (z. B. versuchtes Tötungsdelikt) sind substantiierte tatsächliche Feststellungen erforderlich; blosses Bestreiten der tatrichterlichen Schlussfolgerungen genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 11. Februar 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 435/83 in der Strafsache gegen Thomas █████ aus ██ ███, dort geboren am ██ ██████ 1967, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hädsl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Heyer, Maier, B., Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Februar 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer – mindestens ein Jahr und sechs Monate und höchstens drei Jahre und sechs Monate – verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden ist.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist offensichtlich unbegründet.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die weder Lücken noch Denkverstöße noch sonstige Rechtsfehler aufweist.

MaierMeyerTheune
MislNiemöller
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