Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Geldstrafen nach Gesetzesänderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 435/75
- Datum
- 21.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gesetzesänderungen sind auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; das Revisionsgericht hat die geänderte Rechtslage nach § 354a StPO anzuwenden.
Fällt eine bisher zwingende Vorschrift weg, die die Nebenverhängung einer Geldstrafe bei Freiheitsstrafe vorschrieb, können unter dem neuen Recht verhängte Geldstrafen nicht bestehen bleiben.
Geldstrafe kann neben Freiheitsstrafe nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 41 StGB 1975 verhängt werden; die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, obliegt dem Tatrichter.
Die Aufhebung einer wegen Wegfalls der gesetzlichen Grundlage gebotenen Nebenstrafe erstreckt sich sowohl auf einzelne Geldstrafen als auch auf eine Gesamtgeldstrafe im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB 1975.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 28. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 435/75 vom 21. November 1975
in der Strafsache gegen den Regierungshauptsekretär Kurt █████ aus K[REDACTED], geboren am █████ in ██, wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 28. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu Geldstrafen verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafen keinen Rechtsfehler. Jedoch können die Geldstrafen nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat, wie ihre Ausführungen auf S. 37 UA erkennen lassen, diese Strafen neben den Freiheitsstrafen ausgesprochen, weil dies durch § 266 StGB in der zur Zeit ihrer Entscheidung geltenden Fassung zwingend vorgeschrieben war.
Diese zwingende Vorschrift ist seit dem 1. Januar 1975 weggefallen. Geldstrafe kann jetzt neben Freiheitsstrafe nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 41 StGB 1975 verhängt werden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und deshalb die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe angebracht ist, ist vom Tatrichter zu entscheiden.
Die gemäß § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachtende Gesetzesänderung führt zur Aufhebung sowohl des Ausspruchs über die Einzelgeldstrafen wie auch des Ausspruchs über die Gesamtgeldstrafe (§ 2 Abs. 3 StGB 1975).
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