Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Besetzungsfehlers: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 435/69
Datum
07.10.1969
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Verfahrensrüge. Das BGH stellte fest, dass der Vorsitzende nicht vorschriftsmäßig berufen war (Präsidialbeschluss statt Direktorium) und damit ein Besetzungsfehler vorliegt. Dies erfüllt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts durch rechtswidrige Bestellung des Vorsitzenden führt zu einem absoluten Revisionsgrund und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.

2

Verstößt die Berufung eines Vorsitzenden gegen die in § 62 Abs. 2 GVG geregelten Zuständigkeitsvorschriften, so ist die Besetzung des Gerichts nicht vorschriftsmäßig.

3

Ein Besetzungsfehler ist ein reiner Verfahrensmangel, der nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils zwingt, unabhängig von dessen inhaltlicher Richtigkeit.

4

Bei Aufhebung wegen Besetzungsfehlers ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; dies umfasst auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg, 13. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ 056 BESCHLUSS

2 StR 435/69

in der Strafsache gegen den Rentner Fritz Erich Hermann ██ aus ███████ (Kreis █████), geboren am █████████ 1908 in ██████, ██, Kreis █████, wegen Unzucht mit einem Kind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 13. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Landgerichtsdirektor Dr. [REDACTED], der den Vorsitz in der erkennenden Strafkammer führte, ist, wie sich aus dem Präsidialbeschluss vom 19. Dezember 1968 ergibt, nicht vom Direktorium, sondern vom Präsidium des Landgerichts in Marburg zum Vorsitzenden berufen worden. Darin liegt ein Verstoß gegen § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG, der zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führte (vgl. BGHSt 10, 278; 12, 227). Das ist ein absoluter, zur Aufhebung des Urteils zwingender Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO).

BaldusHenningBaumgarten
KirchhofMüller
Revision wegen Besetzungsfehlers: Aufhebung und Zurückverweisung — Themis