Revision wegen Besetzungsfehlers: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 435/69
- Datum
- 07.10.1969
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts durch rechtswidrige Bestellung des Vorsitzenden führt zu einem absoluten Revisionsgrund und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.
Verstößt die Berufung eines Vorsitzenden gegen die in § 62 Abs. 2 GVG geregelten Zuständigkeitsvorschriften, so ist die Besetzung des Gerichts nicht vorschriftsmäßig.
Ein Besetzungsfehler ist ein reiner Verfahrensmangel, der nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils zwingt, unabhängig von dessen inhaltlicher Richtigkeit.
Bei Aufhebung wegen Besetzungsfehlers ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; dies umfasst auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 13. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ 056 BESCHLUSS
2 StR 435/69
in der Strafsache gegen den Rentner Fritz Erich Hermann ██ aus ███████ (Kreis █████), geboren am █████████ 1908 in ██████, ██, Kreis █████, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 13. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Landgerichtsdirektor Dr. [REDACTED], der den Vorsitz in der erkennenden Strafkammer führte, ist, wie sich aus dem Präsidialbeschluss vom 19. Dezember 1968 ergibt, nicht vom Direktorium, sondern vom Präsidium des Landgerichts in Marburg zum Vorsitzenden berufen worden. Darin liegt ein Verstoß gegen § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG, der zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führte (vgl. BGHSt 10, 278; 12, 227). Das ist ein absoluter, zur Aufhebung des Urteils zwingender Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO).
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |