Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Amtsunterschlagung eines Gerichtsvollziehers

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 435/63
Datum
05.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines Gerichtsvollziehers wegen Amtsunterschlagung und Untreue ein. Streitpunkt war, ob das Landgericht die Aufklärungspflicht verletzt und den Vorsatz verkannt habe. Der BGH verwirft die Revision: keine gebotene weitere Beweiserhebung, keine Verkennung früherer Aussagen und keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung. Kostenentscheidung nach § 473 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist nur dann begründet, wenn die Unterlassung der Vernehmung konkret benannter, aussagefähiger Zeugen für die Feststellung des Tatgeschehens offensichtlich erforderlich war.

2

Ein vorprozessuales oder vor einem Dienstaufsichtsrichter abgelegtes Schuldeingeständnis muss nicht ausdrücklich im Urteil erörtert werden, wenn es in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde und die tatrichterliche Überzeugungsbildung aus den Urteilserwägungen erkennbar ist.

3

Die ordnungsgemäße Führung von Dienstregistern und Sonderakten spricht gegen die Annahme einer Zueignungsabsicht; wer Zahlungen aktenkundig verzeichnet, hat typischerweise nicht die Absicht der Verheimlichung.

4

Die Würdigung der Persönlichkeit, beruflichen Eignung und Leistungsfähigkeit eines Amtsträgers zur Erklärung von Fehlbuchungen ist eine tatrichterliche Überzeugungsfrage, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler kontrolliert.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. Juni 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Lea Lond, den Gerichtsvollzieher i.R. Adolf █████ aus ███████, ████, geboren am █████ in AC ███, preußisch, wegen Amtsunterschlagung u.a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ ███ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Juni 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen. Ihr werden auch die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war als Gerichtsvollzieher verpflichtet, über jeden ihm erteilten Auftrag eine Sonderakte zu führen, aus der sich der Stand der Angelegenheit jederzeit vollständig ergeben musste. Er hatte ferner alle Aufträge in ein Dienstregister einzutragen und in diesem auch Art und Zeit der Erledigung sowie die entstandenen Gebühren zu vermerken. Außerdem hatte er Kassenbücher zu führen, in die alle Einnahmen aufzunehmen waren. Von 1956 bis 1958 erhob der Angeklagte in 15 Fällen von Schuldnern Zwangsvollstreckungsgebühren im Gesamtbetrag von mehr als 250 DM. Er trug diese aber nicht in das Dienstregister und die Kassenbücher ein, so dass sie nicht zur Abführung an die Landeskasse erfasst wurden. Von 1955 bis 1958 verbuchte er ferner in zahlreichen Fällen Kostenvorschüsse von Gläubigern in einer Gesamthöhe von mehr als 5 000 DM nicht in den Kassenbüchern und versah mitunter auch das Dienstregister mit unrichtigen Vermerken. Der Angeklagte rechnete hierüber auch nicht ab. In fünf weiteren Fällen unterließ er es ferner, einkassierte Beträge von mehr als 800 DM in die Kassenbücher einzutragen und an die Gläubiger abzuführen. Sämtliche Aufträge hatte er jedoch zunächst ordnungsmäßig im Dienstregister aufgeführt. Auch vermerkte er alle Zahlungseingänge in den Sonderakten.

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, sich der fortgesetzten Amtsunterschlagung und teilweise zugleich der Untreue schuldig gemacht zu haben, mangels Beweises freigesprochen. Sie ist der Meinung, dass er nach seiner Vorbildung und infolge Nachlassens seiner körperlichen und geistigen Kräfte den Aufgaben eines Gerichtsvollziehers nicht gewachsen gewesen sei. Aus diesem Grunde und weil er alle Aufträge zunächst in das Dienstregister eingetragen, auch die Sonderakten ordnungsmäßig geführt hat, ferner weil er in zwei Fällen ihm nachteilige Buchungen vorgenommen und einmal die Einlösung eines Verrechnungsschecks vergessen hat und schließlich weil er nicht bemerkt hat, dass sein Sohn ihm nach und nach etwa 3 500 DM entwendet habe, hält sie seine Einlassung für glaubhaft, dass er sich keine Fremdgelder habe aneignen wollen, sondern dass ihm die Dinge über den Kopf gewachsen seien und er seit 1956 völlig die Übersicht über den Geschäftsbetrieb verloren habe. Nach Ansicht der Strafkammer ist dem Angeklagten auch nicht nachzuweisen, dass er an die bei seiner mangelhaften Geschäftsführung bestehende Gefahr, sich an Fremdgeldern zu vergreifen, gedacht hat.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen

1.) Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten, er habe täglich bis 1 Uhr nachts gearbeitet, gefolgt ist, ohne diese Angabe durch Vernehmung von Angehörigen oder Hausmitbewohnern oder Kollegen des Angeklagten oder Beamten der Dienstaufsicht zu überprüfen. Ob diese Rüge nicht schon deshalb scheitern muss, weil nur angegeben ist, aus welchem weiteren Kreise nach Ansicht der Beschwerdeführerin Personen als Zeugen in Betracht kamen, so dass es an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bezeichnung bestimmter Beweismittel fehlt, kann dahinstehen.

Jedenfalls drängte sich der Strafkammer die von der Revision vermisste Beweiserhebung nicht auf. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Hausmitbewohner, Kollegen oder Beamte der Dienstaufsicht aus eigener Anschauung über die tägliche Arbeitszeit des Angeklagten Angaben machen konnten, die seine Einlassung in Frage stellten. Insbesondere war nicht zu erwarten, dass die mit den Geschäftsprüfungen befassten Beamten mehr bekunden konnten, als der Strafkammer aus den in der Hauptverhandlung erörterten Protokollen bereits bekannt war, nämlich dass der Angeklagte nach ihrer Wahrnehmung und seinen eigenen Erklärungen nicht überlastet gewesen sei. Die Familienangehörigen mögen zwar genauer unterrichtet gewesen sein. Damit, dass sie den Angeklagten belasten würden, war jedoch nicht ohne weiteres zu rechnen.

2.) Die Auffassung der Revision, dass die Strafkammer sich mit einem vor dem Dienstaufsichtsrichter abgelegten Schuldeingeständnis des Angeklagten im Urteil hätte auseinandersetzen müssen, geht fehl. Dem Angeklagten sind, wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt, seine damaligen Angaben in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Daraus ist zu schließen, dass sie auch bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden sind. Weshalb die Strafkammer nicht diesen Angaben, sondern der späteren Einlassung gefolgt ist, ergibt sich aus den ausführlichen Erwägungen, mit denen sie ihre Überzeugung begründet hat, dass der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Straftat nicht zu überführen sei. Sie hat dies zwar nicht ausdrücklich gesagt; darin liegt aber weder ein verfahrensrechtlicher noch ein sachlichrechtlicher Mangel.

3.) Die Wertung der Persönlichkeit des Angeklagten ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Hinweis darauf, dass der Angeklagte kaufmännisch nicht vorgebildet und u.a. Polizeibeamter gewesen sei, dient der Strafkammer nur zur Stützung ihrer Auffassung, dass er über keine große Erfahrung verfügte, als sich nach der Währungsreform die Gerichtsvollziehergeschäfte sprunghaft belebten. Hieraus sowie aus seiner geistigen Verfassung und aus weiteren Umständen hat sie dann gefolgert, dass er den Aufgaben eines Gerichtsvollziehers nicht gewachsen gewesen sei und dass seine Einlassung, ihm seien die Dinge über den Kopf gewachsen, geglaubt werden könne. Ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz ist hierbei nicht erkennbar.

4.) Die Meinung der Beschwerdeführerin, die Bedeutung des § 350 StGB sei verkannt, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Insbesondere ergibt sich nicht eine Verwechslung der Begriffe „Vorsatz“ und „Absicht“ daraus, dass die Strafkammer ausführt, sie messe der Tatsache, dass der Angeklagte alle Aufträge ins Dienstregister eingetragen und die Zahlungseingänge in den Sonderakten vermerkt habe, entscheidende Bedeutung zu, weil es nämlich, wenn er die Absicht gehabt hätte, sich die eingegangenen Zahlungen rechtswidrig zuzueignen, nahegelegen hätte, die Vorgänge nicht aktenkundig zu machen. Damit will die Strafkammer ersichtlich nur auf einen allerdings schwerwiegenden Beweisgrund hinweisen, der nach ihrer Auffassung neben den weiteren im Urteil dargelegten Umständen gegen ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten spricht. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Im übrigen hat die Strafkammer, wie sie ausdrücklich hervorhebt, nicht die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte auch nur daran gedacht hat, er könne sich an Fremdgeldern vergreifen. Damit scheidet sowohl ein unbedingter als auch ein bedingter Vorsatz aus.

5.) Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

JustizangestellterMayrBaldusMeyer
Erfolg.DotterweichHenning
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