Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls und -betrugs: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 435/59
Datum
24.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen einfachen und schweren Diebstahls sowie Betrugs im Rückfall. Der BGH hebt teils auf: insbesondere die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und den gesamten Strafausspruch und verweist zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Er moniert unklare Feststellungen zum Tatentschluss (§243 Nr.3 StGB) und fehlende Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Diebstahl gehört, dass der Täter fremde Sachen, die nicht in seinem Alleingewahrsam sind, in Zueignungsabsicht an sich bringt und sich der Rechtswidrigkeit seiner Zueignung bewusst ist.

2

Der schwerere Tatbestand des § 243 Nr. 3 StGB erfordert, dass der Tatentschluss bereits beim Betreten des verschlossenen Raums vorliegt; ist der Zeitpunkt der Entschlussfassung unklar, fehlt die tragfähige Grundlage für die Qualifikation.

3

Die Ahndung als Rückfall setzt eigenständige Feststellungen zu früherer Verurteilung und zur Erfüllung der Rückfallvoraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften voraus; eine bloße Behauptung früherer Bestrafung genügt nicht.

4

Eine unverständliche oder abwegige Erwähnung einer Rechtfertigungsnorm (z.B. § 54 StGB) beeinträchtigt den Schuldspruch nicht, wenn die übrigen Feststellungen Tatbestand und Schuld tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 24. Juli 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schreiner Josef K. ████ ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1916 in ████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, 1) soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, 2) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung, auch über die Kosten der Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittels, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einfachen und wegen schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

Nach den bisherigen Feststellungen war der Angeklagte 1. als Angestellter des Antiquitätenhändlers █████ tätig, geriet aber mit ihm in Streitigkeiten wegen unpünktlicher und unzureichender Entlohnung. ███████ hat sich in einem Vergleich zur Zahlung von 90,- DM verpflichtet. Der Angeklagte eignete sich aus der Werkstatt ██████ einen Trommelrevolver und ein Mikroskop an, die Eigentum ███████ waren. Seine Schutzbehauptung, er sei Mitbesitzer der Werkstatt gewesen und habe sich zur Wegnahme der Gegenstände für berechtigt gehalten, um sich für ausstehenden Lohn zu befriedigen, sieht die Strafkammer als widerlegt an. Nach ihrer Überzeugung hat der Angeklagte gewusst, dass er zur Durchsetzung seiner Ansprüche das Gericht anrufen musste; anschließend heißt es im Urteil: „eine Voraussetzung für die wenigen Fälle der erlaubten Selbsthilfe (§ 54 StGB) lag nicht vor.“ Dieser Hinweis auf § 54 StGB ist zwar unverständlich und abwegig; er gefährdet aber den Bestand des Schuldspruchs nicht. Denn die Feststellungen ergeben jedenfalls, dass der Angeklagte Gegenstände, die ihm nicht gehörten und nicht in seinem Alleingewahrsam waren, in Zueignungsabsicht an sich brachte. Da ihm bekannt war, dass er sich nicht durch Wegnahme der Sachen für seinen Lohnanspruch befriedigen durfte, sondern dieserhalb das Gericht anrufen musste, handelte er auch in dem Bewusstsein rechtswidriger Zueignung. Dass die Strafkammer abschließend bemerkt, der Angeklagte habe zum mindesten mit der Möglichkeit rechtswidriger Handlungsweise gerechnet, ist ersichtlich nur eine überflüssige Hilfserwägung.

2. Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit ███████ begab sich der Angeklagte mittels eines in seinem Besitz befindlichen Schlüssels in den Geschäftsraum ███████ und nahm daraus ein Spinnrad und drei Schraubzwingen fort. Die Strafkammer nimmt zwar zutreffend an, dass hier objektiv die Voraussetzungen des schweren Diebstahls nach § 243 Nr. 3 StGB gegeben sind (vgl. BGHSt 13, 15). Es bestehen aber Bedenken bezüglich des inneren Tatbestandes. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte in der Werkstatt noch eigene Kliedungsstücke liegen hatte; das Urteil lässt offen, ob er den Entschluss, die dem ███████ gehörigen Gegenstände zu entwenden, erst fasste, als er bereits mit dem Nachschlüssel die Werkstatt betreten hatte, oder ob er schon, als er den Raum öffnete, um seine Kleider zu holen, entschlossen war, auch ihm nicht gehörige Gegenstände mitzunehmen. Nur in diesem Falle liegt schwerer Diebstahl vor.

3. Die Verurteilung wegen Betruges lässt Fehler zum Schuldspruch nicht erkennen; jedoch fehlt es an Feststellungen über die Rückfallvoraussetzungen. Diese sind nicht schon deshalb gegeben, weil der Angeklagte früher einmal wegen Rückfall-— betrugs bestraft worden ist. Die Strafkammer muss, um wegen Rückfallbetruges bestrafen zu können, selbstständig feststellen, dass der Angeklagte nach Verbüßung oder Erlass einer Betrugsstrafe einen neuen Betrug begangen, eine dafür auferlegte Strafe verbüßt und nunmehr innerhalb der Frist des § 245 StGB wiederum sich des Betruges schuldig gemacht hat.

4. Da nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilungen wegen des schweren Rückfalldiebstahls und wegen des Rückfallbetruges die Strafzumessung für den einfachen Diebstahl im Rückfall beeinflusst haben, ist der gesamte Strafausspruch aufgehoben worden.

ScharpenseelBaldusDr. Menges
Dr. DotterweichSchalscha
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