Revision wegen unterbliebener Ladung des gewählten Verteidigers – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 435/57
- Datum
- 13.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 218 Abs. 1 StPO verpflichtet das Gericht, neben dem Angeklagten auch den gewählten Verteidiger zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist.
Die Unterlassung der Ladung eines angezeigten Verteidigers stellt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 337 StPO dar, wenn dadurch der Angeklagte in seiner Verteidigung beeinträchtigt wird.
Die Teilnahme des Angeklagten an der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens seines Verteidigers begründet nicht automatisch einen Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels; ein solcher Verzicht setzt Kenntnis des Mangels voraus.
Liegt nicht auszuschließen nahe, dass der Verteidiger durch Anträge oder Ausführungen das Urteil zuungunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Kre. EC, den Arbeiter Jakob BC ██ aus ███, geboren am ███████████████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ████████ Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Tenor
a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Mai 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen, begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, für schuldig befunden.
Mit der Revision macht er geltend, dass der von ihm gewählte Verteidiger keine Nachricht von der Anklageerhebung erhalten habe, diesem der Eröffnungbeschluss nicht zugestellt worden und ihm auch zur Hauptverhandlung keine Ladung zugegangen sei, obwohl er sich schon unter dem 21. Januar 1957 unter Überreichung der Vollmacht als Verteidiger gemeldet habe.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Zwar liegt entgegen der Ansicht der Revision kein sog. absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO vor; denn der Angeklagte ist in seiner Verteidigung nicht durch einen Beschluss des Gerichts in unzulässiger Weise beschränkt worden. Auch kann die Revision weder auf die unterbliebene Benachrichtigung des Verteidigers von der Anklageerhebung noch auf die Nichtzustellung des Eröffnungbeschlusses an ihn gestützt werden. In § 201 Abs. 1 StPO ist nur bestimmt, dass die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen ist; auch § 215 StPO sieht die Zustellung des Eröffnungbeschlusses allein an den Angeklagten vor. Hingegen ist nach § 218 Abs. 1 StPO neben dem Angeklagten der gewählte Verteidiger – um einen solchen handelt es sich hier – zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist.
Ausweislich der Akten ist der Verteidiger des Angeklagten zur Hauptverhandlung am 13. Mai 1957 nicht geladen worden, obwohl er bereits unter dem 21. Januar 1957 seine Bestellung als Verteidiger dem Gericht angezeigt hatte, während der Termin zur Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden der Strafkammer erst am 4. April 1957 bestimmt und daraufhin von der Staatsanwaltschaft die Ladungen des Angeklagten und des Mitangeklagten sowie dessen Verteidigers am 4. April 1957 angeordnet wurden. Die Unterlassung der Ladung des Verteidigers ist ein Verstoß gegen § 218 Abs. 1 StPO, der zur Folge hatte, dass dem Angeklagten in der Hauptverhandlung sein gewählter Verteidiger nicht zur Seite stand. Es handelt sich hiernach um eine Rechtsverletzung im Sinne des § 337 StPO.
Dass der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung trotz des Ausbleibens seines Verteidigers zur Sache eingelassen hat, damit auf die Geltendmachung dieses Verstoßes stillschweigend verzichtet hätte, kann nicht angenommen werden. Eine solche Annahme würde zumindest voraussetzen, dass er den Mangel gekannt hat (vgl. RGSt 43, 167, 162). Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der festgestellten Verfahrensverletzung beruht, da der Verteidiger hätte Anträge stellen oder Ausführungen machen können, die möglicherweise zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung geführt hätten.
Der Revision ist somit stattzugeben und die Sache, soweit sie den Angeklagten betrifft, zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Baldus | Dr. Menges |