Revision erfolgreich: Rückverweisung wegen Unterprüfung staatsgefährdender Straftat (§97 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 435/55
- Datum
- 20.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei publizistischen Angriffen auf Staatsorgane ist neben Beleidigungsdelikten (§§185,186 StGB) auch zu prüfen, ob Tatbestände des §97 StGB einschlägig sind, insbesondere wenn die Äußerungen den Vorwurf eines gesetzwidrigen Eingriffs in die Rechtspflege oder Verfassungsbruchs nahelegen.
Die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung erfolgt durch Gesamtwürdigung des Textzusammenhangs; eine zunächst als Werturteil erscheinende Äußerung kann tatsächliche Behauptungen enthalten, die strafrechtlich relevant sind.
Die Strafbarkeit nach §97 StGB setzt voraus, dass die Veröffentlichung Teil einer systematischen Hetze zur Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung ist und der Verfasser diese staatsgefährdende Absicht kannte und gebilligt hat.
Erörtert ein Urteil nur bestimmte Tatbestände, führt das Unterlassen der Prüfung anderweitig in Betracht kommender Straftatbestände zu einem sachlichen Fehler, der Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz bedingt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Main), 21. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Redakteur Ernst ██████ aus █████████ (KO), geboren ███████████████ in ██████████████, Kreis ████, tschechoslowakischer Staatsangehöriger, wegen Beleidigung u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Geschäftsstellenbeamter,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 21. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ließ in der „Sozialistischen Volkszeitung“ vom 7. und 8. Mai 1954 Aufsätze erscheinen, die zu dem Urteil des ██████████████████ vom 6. Mai 1954 gegen die KPD-Funktionäre █████ und █████ Stellung nahmen. In einem Aufsatz bezeichnete das Sekretariat des Parteivorstandes der KPD das Urteil als schändlichen Rechtsbruch und als offensichtlich von Bonn bestellt. Das Sekretariat behauptete, die Regierung Adenauer brauche ein solches Urteil, „um die Verfechter einer Politik des Friedens ...“ zu schrecken; je näher für Hitler die Niederlage gekommen sei, desto brutaler seien die von ihm bestellten Gerichtsurteile gegen die Vorkämpfer der Freiheit geworden; auch die Regierung Adenauer schrecke vor keinem Mittel der Gewalt zurück, um die jetzt schon ins Wanken geratene amerikanische Politik zu stützen; es müsse Adenauer gezeigt werden, dass die Zeiten der Hitlerjustiz ein für allemal vorbei seien.
Die Strafkammer findet in diesen Sätzen abfällige Werturteile über die Verfassungstreue des Bundeskanzlers und der Richter des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs. Sie hat den Angeklagten als verantwortlichen Redakteur der „Sozialistischen Volkszeitung“ deshalb wegen Beleidigung zu dreihundert DM Geldstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde hat Erfolg.
Das Urteil prüft die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt der §§ 185, 186 StGB. Das ist nicht erschöpfend, weil § 97 StGB auf das Verhalten des Angeklagten zutreffen kann, und deshalb sachlich fehlerhaft.
In der Behauptung, das Urteil vom 6. Mai 1954 sei von Bonn „bestellt“, kann der Vorwurf des Verfassungsverrats nach § 89 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen; denn die Unabhängigkeit der Rechtspflege gehört zu den Verfassungsgrundsätzen der §§ 88 ff. StGB. Die Strafkammer geht bei der Prüfung, ob das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des § 186 StGB erfülle, davon aus, dass der Satz „Ganz offensichtlich ist dieses Urteil von Bonn bestellt“ einer Tatsachenbehauptung sehr nahe komme. Sie nimmt indessen an, es liege nicht die direkte Behauptung vor, die Bundesregierung habe den Richtern des 6. Strafsenats Anweisungen gegeben, sondern schließe dies nur aus der Übereinstimmung der Ansicht der Bundesregierung mit dem Inhalt des Urteils als höchst wahrscheinlich. Die Strafkammer meint, die Gesamtwürdigung ergebe, dass das tatsächliche Vorbringen gegenüber dem Werturteil so sehr zurücktrete, dass es nur dazu diene, dieses näher zu erläutern und zu begründen. Ob hierin dem Landgericht beizutreten ist, kann dahingestellt bleiben; denn es ist jedenfalls ungeprüft geblieben, ob nicht ein Vergehen nach § 97 StGB vorliegt. Vor allem der Vorwurf eines gesetzwidrigen Eingriffs in die Rechtspflege kann eine schwere Beleidigung und eine Verunglimpfung bedeuten. Hierfür kommt insbesondere der Vergleich mit der Einflussnahme Hitlers auf die Rechtsprechung in Betracht.
Die Erklärung des Sekretariats des Parteivorstandes der KPD kann ihrem gesamten Inhalt nach Teil einer systematischen Hetze sein, die die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik untergraben und die in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze beseitigen soll. Trifft dies zu und hat der Angeklagte dies gewusst und gebilligt, fehlte es bei ihm auch nicht an der staatsgefährdenden Absicht im Sinne des § 97 StGB.
In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Staatsanwaltschaft zur Bekanntmachungsbefugnis zu berücksichtigen.
| Werner | Dotterweich | Dr. | Hoepner | ||||
| Schalscha | Dr. | Menges |