Revision der StA gegen Freispruch wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 435/54
- Datum
- 18.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung, dass eine Abhängigkeitsbeziehung i.S.v. § 174 StGB nicht vorliegt, beruht auf der tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Die bloße Einsicht des Täters in das Unrecht seines Handelns begründet nicht ohne Weiteres den für § 174 StGB erforderlichen Vorsatz; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Kenntnis der Abhängigkeitsverhältnisse.
Zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung einer volljährigen, sexuell erfahrenen Zeugin ist nicht zwingend die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen erforderlich; das Gericht kann anhand konkreter Tatsachen eigenständig ernsthafte Zweifel feststellen.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist nur begründet, wenn die Rüge darlegt, dass wesentliche Aufklärungs- oder Beweismöglichkeiten ungenutzt blieben oder ein bestimmter Beweisantrag unterblieben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Herbert ███ aus ███, geboren am █████████ 1890 in ███████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoevner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. Ky bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. Juni 1954 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist von der Beschuldigung der Unzucht mit einer Abhängigen und der Anstiftung zu falscher uneidlicher Aussage freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens und des sachlichen Rechts gestützt wird, ist unbegründet.
I. Sittlichkeitsverbrechen.
Der Angeklagte hatte mit der damals 17-jährigen Kate ████ Geschlechtsverkehr. Kate ████ stand im Lehrverhältnis zu dem Rechtsanwalt ████████████████, mit dem der Angeklagte, ohne eine Anwaltsgemeinschaft eingegangen zu sein, das Büro teilte. Die Bürogemeinschaft brachte es mit sich, dass das Lehrmädchen an bestimmten Wochentagen dem Angeklagten zur Verfügung stand, der es mit Abschreibarbeiten beschäftigte, ohne sich im Übrigen um ihre Ausbildung zu kümmern; er trug die Hälfte der Entlohnung bei. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil zwischen ihm und der Kate ███████ kein Lehrverhältnis oder eine sonstige im § 174 StGB vorgesehene Beziehung bestand und weil jedenfalls der Angeklagte sich eines solchen Verhältnisses nicht bewusst gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs 1 StR 215/53 vom 30. Juni 1953 geltend, es genüge für die Voraussetzungen des § 174 Nr. 1 StGB, dass der Angeklagte sich regelmäßig mit einem Teil der Ausbildung, wozu auch die Fertigung von Abschriften gehöre, befasst habe. Jeder Stellungnahme hierzu bedarf es nicht; denn die Freisprechung wird jedenfalls durch die Feststellung getragen, dass dem Angeklagten der innere Tatbestand nicht nachgewiesen werden kann.
Was die Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt, ist ein unzulässiger Angriff auf die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Die Erwägung, dass der verheiratete Angeklagte „sich des Unrechtsgehaltes seines Tuns bewusst war“, lässt keinerlei Schluss auf den Vorsatz nach § 174 StGB zu.
II. Anstiftung zur Falschaussage.
1. Verfahrensrüge.
Die Staatsanwaltschaft führt aus, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die Unglaubwürdigkeit der Kate ██ aus eigener Sachkunde ohne Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen festgestellt habe. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung BGHSt 3, 27/30, beschäftigt sich mit der Beurteilung der Aussage eines 11 1/2-jährigen Kindes, während es sich hier um die Aussage eines 18-jährigen Mädchens mit reicher Geschlechtserfahrung handelt. Die Strafkammer führt zahlreiche Tatsachen an, die jedem erfahrenen Richter genügend Anhalt zu ernsten Zweifeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des nach mancherlei Richtung ungünstig beurteilten Mädchens geben konnten und zu deren Auswertung die Hilfe eines Sachverständigen nicht erforderlich zu erscheinen brauchte. Übrigens ist auch vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft kein Beweisantrag gestellt worden.
2.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt keinen Anlass zu Beanstandungen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dotterweich Dr. Arndt Werner Dr. Schalscha Hoepner Dr. [REDACTED]