Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgehoben, Rückverweisung zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 435/51
Datum
15.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und gemeinschädlicher Sachbeschädigung an. Der BGH hebt die Verurteilungen nach dem Kontrollratsgesetz Nr.10 auf, weil dessen Anwendung in der französischen Zone entfällt. Die Verurteilung wegen §304 StGB bleibt bestehen. §6 des rheinland‑pfälzischen Gesetzes zur Unbeachtlichkeit der Verjährung wird anerkannt; die Sache wird zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen, sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung eines Besatzungsrechtsakts durch deutsche Gerichte setzt voraus, dass die zuständige Besatzungsmacht dessen Geltung nicht aufgehoben hat; ist die Anwendung aufgehoben, entfällt die Grundlage für eine Verurteilung nach diesem Recht.

2

Ein Landesgesetz, das die Unbeachtlichkeit einer bereits eingetretenen Verjährung für während der NS-Zeit politisch nicht verfolgte Straftaten erklärt, stellt keine nachträgliche Strafnormierung dar; es versagt lediglich die Berufung auf Verjährung, sofern die Verfolgung fristgerecht wieder aufgenommen wurde.

3

Die Verwüstung von zu Gottesdienstzwecken dienenden unbeweglichen Sachen erfüllt den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB); selbständige Tathandlungen können jeweils gesonderte Strafbarkeiten begründen.

4

Der Gehorsam gegenüber höheren Befehlen rechtfertigt offensichtlich rechtswidrige Terrorakte nicht; Rechtfertigungsgründe wie Notstand (§§ 52, 54 StGB) kommen nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere eine gegenwärtige Gefahr, vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 20. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schriftsteller Walter B. ██, geboren am ███ 1911 in ████, wohnhaft in ██, wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig – als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 20. April 1951

1.) im Schuldspruch dahin abgedndert, dass die Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit entfällt,

2.) im Strafaussprach aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 10 je in Tateinheit mit einem Vergehen der gemeinschädlichen Sachbeschädigung zu der Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat am 10. November 1938 zusammen mit anderen SS-Leuten die Einrichtung der Synagoge in ███████ zerstört und an dem darauf folgenden Samstag die Synagoge weiter verwüsten lassen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Rechtsgrundsatzes „nulla poena sine lege“; gegen ihn verstoße auch der § 6 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. März 1948 (GVBl. S. 244), der die Unbeachtlichkeit einer Strafverfolgungsverjährung ausspricht.

1.) Soweit der Angeklagte zweier Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden ist, entfällt die Verurteilung. Die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ist in der französischen Zone durch die Verordnung Nr. 171 des Französischen Hohen Kommissars (ABl. AK 1137) mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden.

2.) Die Nachprüfung des Revisionsgerichts hatte sich deshalb allein darauf zu erstrecken, ob das Deutsche Strafgesetzbuch auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt worden ist. Die Nachprüfung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Angriffe der Revision gegen die Rechtsgültigkeit des § 6 des angeführten Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz gehen fehl. Nach dieser Vorschrift steht eine bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eingetretene Verjährung der Strafverfolgung von Verbrechen oder Vergehen nicht entgegen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden sind. Die Vorschrift stellt also nicht Handlungen unter Strafe, die zur Zeit ihrer Begehung nicht mit Strafe bedroht waren. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zutreffend die Berufung auf Verjährung versagt; die Strafverfolgung ist auch entsprechend dem weiteren Erfordernis des § 6 des Gesetzes binnen Jahresfrist aufgenommen worden.

Durch die Verwüstung der Synagoge hat der Angeklagte in zwei rechtlich selbständigen Handlungen je den Tatbestand des § 304 StGB verwirklicht. Zu den dem Gottesdienst gewidmeten Sachen im Sinne dieser Bestimmung gehörte als unbeweglicher Gegenstand (RG Goltd.Arch. 57, 226) auch der Betsaal, den der Angeklagte an dem auf den 10. November 1938 folgenden Samstag dadurch weiter zerstören ließ, dass er die ihm als Schutzhäftlinge übergebenen Juden zwang, die die Empore tragenden Säulen zu durchsägen sowie die Wandbekleidung zum Teil abzureißen und die Fußbodenplatten zu zerschlagen; durch die Nichtanwendung der §§ 305 und 240 StGB auf diesen Vorfall ist der Angeklagte nicht beschwert.

Dass der Angeklagte auf höheren Befehl gehandelt hat, hat die Strafkammer mit Recht nur bei der Strafzumessung berücksichtigt. Die anbefohlenen Handlungen stellten willkürliche, Gesetz und Recht missachtende Terroraktionen dar. Ihre Widerrechtlichkeit war für jedermann, auch den Angeklagten, offenkundig. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Befehl auch nicht aus Angst, weil er bei einer Befehlsverweigerung für Leib oder Leben fürchtete, sondern aus „ganz anderen Beweggründen“ befolgt. Hiernach hat der Angeklagte weder im Notstand des § 52 StGB noch im Notstand des § 54 StGB gehandelt.

3.) Das angefochtene Urteil war deshalb im Schuldspruch wie geschehen abzuändern und, da die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 möglicherweise das Strafmaß beeinflusst hat, zwecks anderweiter Straffestsetzung unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO im Strafaussprach aufzuheben. Im Übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

JustizobersekretärDr. DotterweichDr.Sauer
HennekaMoerickeDr. LudwigDr.
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