Revision verworfen: Schuldspruch von 'Besitz' auf 'Erwerb' geändert, teilweiser Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 434/97
- Datum
- 10.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung der Urteilsformel ist zulässig, wenn die Feststellungen den rechtlichen Tatbestand eines anderen Begriffs tragen (z.B. Erwerb statt Besitz) und § 265 StPO dem nicht entgegensteht.
Die Änderung der rechtlichen Würdigung einer Tat berührt die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe nicht, sofern es sich um dieselbe tatbestandliche Handlung handelt.
Wurde ein gebotener Teilfreispruch in der Urteilsformel offenbar versehentlich unterlassen, ist dieser nachzuholen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. September 1997 2 StR 434/97 in der Strafsache gegen Benaissa, geboren am ███ 1967 in ███████, Bezirk ███ (Marokko), wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1997 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass an die Stelle des Wortes „Besitz“ das Wort „Erwerbs“ tritt, sowie dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im Falle II 2 d) der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht des Besitzes, sondern des Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Die entsprechende Änderung des Schuldspruchs, der § 265 StPO nicht entgegensteht, hat auf die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe keine Auswirkungen.
Soweit die zugelassene Anklage vom 20. März 1996 dem Angeklagten zwei weitere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeworfen hatte, war der offenbar versehentlich unterbliebene Teilfreispruch nachzuholen (vgl. BGHSt 21, 212; BGH bei Miebach NStZ 1984, 212; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 212; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 2).
Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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