Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen unzureichender Feststellungen bei sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 434/93
Datum
03.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte Johannes legte Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der BGH hob das Urteil auf und sprach ihn frei, weil die Feststellungen zu Ort, Zeit und Art der Taten unzureichend und nicht hinreichend konkretisiert waren. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wurden verworfen; Entschädigung für Untersuchungshaft angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung müssen Tatgeschehen und tatbestandsrelevante Handlungsmerkmale (Ort, Zeit, Art der Handlung) so konkret festgestellt sein, dass Unrechtsgehalt, Schuldumfang und Strafmaß bestimmbar sind.

2

Unbestimmte oder im Kern nicht exakt eingegrenzte Aussagen (z. B. nur von einer ‚manuellen Handlung‘) reichen zur Begründung einer schuldhaften Verurteilung nicht aus.

3

Hat das Tatgericht die belastenden Anhaltspunkte umfassend geprüft und ergeben sich auch bei weiterer Würdigung keine tragfähigen Feststellungen, ist der Freispruch zu sprechen; eine Zurückverweisung ist nicht geboten, wenn eine spätere Verwertung unwahrscheinlich ist.

4

Im Revisionsverfahren darf die Beschwerdeführerin nicht durch bloßen Ersatz der Beweiswürdigung eigene Schlussfolgerungen verlangen; Rechtsfehler sind darzulegen, andernfalls ist die Revision unbegründet (§ 349 StPO).

5

Revisionen von Nebenklägern sind unzulässig, wenn sie nicht erkennen lassen, ob sie sich gegen den Schuldspruch oder nur den Strafausspruch richten (§ 400 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 434/93

in der Strafsache gegen

1. ███, Johannes Christian, geboren am ██ 1958,

2. ██████, Harry, geboren am ███ 1961,

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,

Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Dr. Bode, Streck als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ und Staatsanwältin C___>C_D in der Verhandlung, Staatsanwältin ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ ██ aus ███ als Verteidiger für den Angeklagten Johannes ██████████,

Rechtsanwalt █████████ aus ███ als Verteidiger für den Angeklagten Harry █████████,

Justizassistentin ██ ██ in der Verhandlung, Justizangestellte ████████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Johannes ███████████ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1992, soweit er verurteilt wurde, aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Der Angeklagte ist für die vom 14. August 1991 bis zum 12. Oktober 1992 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Jeder Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten Harry ███████ durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Johannes █████████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen haben der Angeklagte, soweit er verurteilt wurde, und zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft sowie seine durch das Jugendamt vertretenen Kinder Christopher und Anja als Nebenkläger auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision eingelegt.

Den Angeklagten Harry █████████ (Bruder des Angeklagten Johannes ██████████) hat das Gericht vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und Misshandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil seines Neffen Christopher sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Misshandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner Tochter Natascha freigesprochen und ihm Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zuerkannt. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft sowie die durch das Jugendamt vertretenen Nebenkläger Natascha und Christopher ██████████ auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision eingelegt.

I. Die Revision des Angeklagten Johannes ███████████

1. Der Angeklagte hat sämtliche in der Anklage erhobenen Vorwürfe bestritten.

Das Tatgericht hat – mit Hilfe einer sachverständigen Diplom-Psychologin – eine Vielzahl von Zeugenaussagen über Verhaltensweisen, Äußerungen und körperliche Auffälligkeiten der Kinder im Kindergarten und in Kinderheimen sowie über ihre häuslichen Verhältnisse daraufhin geprüft, inwieweit sie auf sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Personen, hindeuteten. Es hat Anhaltspunkte unberücksichtigt gelassen, soweit es nicht ausschließen vermochte, dass die bekundeten Äußerungen, Verhaltensweisen usw. auch andere Ursachen haben oder durch provozierende Vorgaben Erwachsener oder Erzählungen anderer Kinder beeinflusst sein könnten. Es hat nur für einen Kernbereich, den es überdies „im Detail nicht exakt einzugrenzen“ vermochte, folgende Verhaltensweisen des Angeklagten feststellen können, durch die es die erwähnten Straftatbestände als erfüllt angesehen hat:

- Bei seiner am ██████ 1986 geborenen Tochter Anja habe der Angeklagte durch eine „einmalige manuelle Handlung“ „im Scheidenbereich manipuliert“; - bei seinem am ██████ 1985 geborenen Sohn Christopher habe er ebenfalls durch eine „einmalige manuelle Handlung“ „Manipulationen... im Genital- und Afterbereich“ vorgenommen.

2. Die Verurteilung hat keinen Bestand.

Es bedarf nicht der Erörterung, ob die Feststellungen hierzu ohne dem Angeklagten nachteilige Beweiswürdigungfehler keine tragfähige Grundlage entstanden sind. Jedenfalls bilden sie keine ausreichende Grundlage für einen Schuldspruch. Das angenommene Tatgeschehen ist nicht nur im Detail nicht exakt eingegrenzt. Es ist vielmehr nach Ort und Zeit völlig unbestimmt. Die Art der beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen ist nicht ausreichend konkretisiert. So hat zum Beispiel Anja wesentlich gravierendere Vorgänge als nur manuelle Handlungen – Berührungen mit dem Penis (UA Bl. 33 f.) – nachgespielt oder berichtet. Da die Strafkammer sich von einem derartigen Vorgang nicht zu überzeugen vermochte, hat sie der Verurteilung eine manuelle Handlung im Scheidenbereich „als den am wenigsten gravierenden Vorgang“ zugrunde gelegt, gleichfalls ohne sich davon (Manipulation mit oder ohne Plastikgegenstand? – UA Bl. 50) eine nähere Vorstellung bilden zu können. Mit einer in solcher Weise der Konkretisierung ermangelnden Feststellung sind die Merkmale eines Straftatbestandes nicht dargetan. Sie ermöglichen nicht, Unrechtsgehalt, Schuldumfang und Strafmaß zu bestimmen. Damit war die Verurteilung aufzuheben.

Nachdem die Strafkammer alle den Angeklagten belastenden Anhaltspunkte eingehend geprüft hat, ohne für eine Verurteilung ausreichende Feststellungen treffen zu können, erachtet es der Senat als ausgeschlossen, dass dies einem anderen Tatgericht – nach weiterem, die Beweiskraft der Indizien minderndem Zeitablauf – möglich wäre. Damit war der Angeklagte freizusprechen.

Zugleich war auszusprechen, dass der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Die Voraussetzungen für den Ausschluss oder die Versagung der Entschädigung liegen nicht vor.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Mit dem Rechtsmittel wendet sich die Beschwerdeführerin sowohl gegen das den Angeklagten Johannes ████████ betreffende Urteil, weil es nach ihrer Auffassung den Schuldumfang unzureichend erfasst, als auch gegen den Freispruch bezüglich Harry ███████. Sie macht insoweit in erster Linie Beweiswürdigungfehler geltend. Mit den Einzelausführungen zeigt sie jedoch keine im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsfehler auf. Vielmehr ersetzt sie ausschließlich – teilweise unter Missachtung des Zweifelssatzes in unzulässiger Weise – Schlussfolgerungen der Strafkammer durch eigene. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein.

Eine den Freispruch des Angeklagten Harry ██████ betreffende Beweiswürdigungslücke liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer Tatschilderungen des Kindes Christopher insoweit auf erlebtes Kerngeschehen zurückführt, als es seinen Vater, den Angeklagten Johannes ███████████ belastet, aber seine weiteren Angaben („Onkel Harry (sei) dabei gewesen“), nicht berücksichtigt. Diese Aussage hat die Strafkammer eingehend erörtert, in Übereinstimmung mit der Sachverständigen als durch die Fragestellung seitens der Explorantin beeinflusst erachtet (UA Bl. 66 f.) und ohne Rechtsfehler im Folgenden unberücksichtigt gelassen.

2. Die Beweiswürdigung leidet auch nicht daran, dass das Gericht die gebotene Gesamtschau unterlassen hätte. Es hat die Vielzahl der festgestellten Äußerungen und Verhaltensweisen der Kinder, ihrer körperlichen Auffälligkeiten sowie der häuslichen Verhältnisse nicht nur einzeln geprüft, sondern auch für jedes Kind zusammenfassend gewürdigt. Bei Berücksichtigung einerseits der unterschiedlichen Täter sowie möglicher Erklärungen der einzelnen Kinder im Hinblick auf die geschilderten Sachverhalte und andererseits der bestehenden gleichen Vorbehalte (z. B. mögliche Beeinflussung der Kinderaussagen durch vielfache thematisierende und teils suggestive Gespräche der Kinder untereinander) war die Strafkammer nicht gehalten, diese weitergehend als geschehen miteinander zu vergleichen. Soweit die Revision Feststellungen darüber vermisst, ob nicht andere als die überprüften Personen (Onkel Rolf, Onkel ███, Taxifahrer Toni) als (Mit-)Täter in Betracht kommen, gehört eine solche zur Verletzung des Beweisantragsrechts oder der Aufklärungspflicht nicht erhoben.

Eine solche ist nicht erhoben. Auch die unter den gegebenen Umständen gegen die Ablehnung der Beweisanträge auf Vernehmung der Staatsanwältin ██ und der Betreuerin ███ erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht hat keinen Erfolg. Die beiden Zeuginnen wurden benannt zum Beweis der Tatsache, dass die Mutter Nataschas das Kind am 30. September 1992 im Kinderheim aufgesucht und zur Vernehmung veranlasst hat. Das Gericht hat die Zeugnisverweigerung als unbeachtlich abgelehnt, weil damit nur eine Indiztatsache unter Beweis gestellt sei, die für sich allein einen möglichen Schluss auf die Haupttatsache zulasse, aber „die Beweiswürdigung“ (d. h. das Ergebnis der Würdigung aller Beweistatsachen) nicht beeinflussen könne. Die Beschwerdeführerin will die Anträge dahin verstanden wissen, dass damit in erster Linie die Unglaubwürdigkeit der Mutter Nataschas als Zeugin unter Beweis gestellt worden sei. Es kann offen bleiben, ob dem Wortlaut der Anträge dies zu entnehmen war, die Strafkammer dies verkannt hat und die Rüge ordnungsgemäß erhoben ist. Jedenfalls würde auf einem Fehler insoweit das Urteil nicht beruhen. Auch bei Unglaubhaftigkeit der Mutter Nataschas wäre das Tatgericht in Anbetracht der übrigen Beweislage nach der Überzeugung des Senats nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Die weiter erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

III. Die Revisionen der Nebenkläger

Soweit die Nebenkläger das gegen Johannes █████████ ergangene Urteil angreifen, sind die Rechtsmittel unzulässig, weil sie nicht erkennen lassen, ob damit eine den Schuldspruch oder nur den Strafausspruch betreffende Gesetzesverletzung beanstandet wird (vgl. § 400 Abs. 1 StPO; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2; BGH, Beschl. vom 20. April 1993 – 4 StR 178/93).

Die gegen den Freispruch des Angeklagten Harry █████ gerichteten Revisionen sind unbegründet. Soweit sich die Rügen mit den von der Staatsanwaltschaft erhobenen decken, gilt das vorstehend unter II. Gesagte. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

TheuneJahnkeBode
MaierStreck
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