Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Revisionsbegründungsschrift nicht vom Pflichtverteidiger unterschrieben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 434/89
Datum
27.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revisionsbegründungsschrift nicht vom Pflichtverteidiger oder dessen amtlich bestelltem Vertreter unterzeichnet war, sondern von einer nicht bevollmächtigten Rechtsanwältin. Eine durch Untervollmacht übertragene Befugnis war nicht wirksam; daher fehlte die formgerechte Begründung. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründungsschrift nicht gemäß § 345 Abs. 2 StPO vom Pflichtverteidiger oder dessen amtlich bestelltem Vertreter unterzeichnet ist.

2

Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnis zur Unterzeichnung der Revisionsbegründung nicht wirksam durch einfache Untervollmacht an einen anderen Rechtsanwalt übertragen.

3

Ist die Revisionsbegründungsschrift formell nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, fehlt es an der erforderlichen Begründung im Sinne der StPO und die Revision ist als unzulässig zu verwerfen.

4

Wird die Revision als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. April 1989

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 434/89 Beschluss

vom 27. September 1989 in der Strafsache gegen Rolf Heinrich K. C. aus H(___), geboren am █████ in B(___), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. April 1989 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO begründet worden und daher unzulässig, weil die Revisionsbegründungsschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. L. C., oder dessen amtlich bestelltem Vertreter unterzeichnet worden ist, sondern in seiner Vertretung durch Rechtsanwältin M. C. D.-N., auf die der Pflichtverteidiger seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht übertragen konnte (BGH StV 1981, 393; BGHSt 30, 213; KK-Laufhütte, 2. Aufl., StPO § 142 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl., StPO § 142 Rdn. 15).

MaierNiemöllerGollwitzer
HerdegenSchafer
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