Revision verworfen: Revisionsbegründungsschrift nicht vom Pflichtverteidiger unterschrieben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 434/89
- Datum
- 27.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründungsschrift nicht gemäß § 345 Abs. 2 StPO vom Pflichtverteidiger oder dessen amtlich bestelltem Vertreter unterzeichnet ist.
Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnis zur Unterzeichnung der Revisionsbegründung nicht wirksam durch einfache Untervollmacht an einen anderen Rechtsanwalt übertragen.
Ist die Revisionsbegründungsschrift formell nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, fehlt es an der erforderlichen Begründung im Sinne der StPO und die Revision ist als unzulässig zu verwerfen.
Wird die Revision als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 13. April 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 434/89 Beschluss
vom 27. September 1989 in der Strafsache gegen Rolf Heinrich K. C. aus H(___), geboren am █████ in B(___), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. April 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO begründet worden und daher unzulässig, weil die Revisionsbegründungsschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. L. C., oder dessen amtlich bestelltem Vertreter unterzeichnet worden ist, sondern in seiner Vertretung durch Rechtsanwältin M. C. D.-N., auf die der Pflichtverteidiger seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht übertragen konnte (BGH StV 1981, 393; BGHSt 30, 213; KK-Laufhütte, 2. Aufl., StPO § 142 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl., StPO § 142 Rdn. 15).
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