Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung beim Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 434/81
Datum
30.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die Strafkammer hatte nachträgliches Verhalten und vermeintliche "kriminelle Energie" strafschärfend gewertet, ohne darzulegen, dass dies Rückschlüsse auf die innere Einstellung oder den Unrechtsgehalt der Tat erlaubte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachträgliches Verhalten des Täters darf nur strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zur Tat oder auf den Unrechtsgehalt der Tat selbst zulässt.

2

Das bloße Bestreben, Tatspuren zu beseitigen oder der Strafverfolgung zu entgehen, ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund, sofern es nicht zugleich Aufschluss über die innere Tatbeurteilung gewährt.

3

Die Strafzumessung darf nicht mit Merkmalen begründet werden, die den richterlichen Feststellungen widersprechen; liegen Widersprüche oder unzureichende Feststellungen vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Verhaltensweisen, die nach den Urteilsfeststellungen von Mitleid oder dem Wunsch, das Leiden zu mildern, getragen sind, rechtfertigen nicht die Annahme von besonderer Brutalität oder krimineller Energie und dürfen nicht strafverschärfend gewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 434/81 30. September 1981

in der Strafsache gegen Angela ██ ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1955 in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. März 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Sowohl bei der Prüfung, ob ein – von der Kammer dann verneinter – minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt, wie auch bei der Strafzumessung im einzelnen wertet die Strafkammer zum Nachteil der Angeklagten deren Verhalten nach der Tat, „das nur auf ein Beseitigen der Tatspuren angelegt war, ohne dass sich die Angeklagte um das Opfer weiter gekümmert hatte“ (UA S. 55, 58). Das steht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. August 1981 zutreffend ausführt, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Verhalten nach der Tat nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat zulässt oder Bedeutung für den Unrechtsgehalt der Tat selbst hat (vgl. außer den Zitaten in der Antragsschrift auch Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. Rdn. 28 zu § 46). Dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist, kann den Ausführungen der Strafkammer nicht entnommen werden. Die Erwägungen der Kammer deuten im Gegenteil darauf hin, dass das Verhalten der Angeklagten nach der Tat allein darauf ausgerichtet war, sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen. Das aber ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund.

Das Landgericht legt der Angeklagten des weiteren „die bei der Ausführung der Tat zu Tage getretene kriminelle Energie und Brutalität, soweit sie über die bloße Tatbestandsverwirklichung hinausgeht, erheblich strafschärfend“ zur Last. Das ist nicht vereinbar mit der Feststellung, die Angeklagte habe dem Tatopfer ██████ die Pulsadern aufgeschnitten, um ihm „das Sterben zu erleichtern und seinen Todeskampf abzukürzen“. „Nach unwiderlegter Darstellung der Angeklagten billigte sie das bisherige Vorgehen ██████ nicht und beabsichtigte mit ihrem Entschluss auch nicht, den bisher geleisteten Tatbeitrag weiter zu fördern“ (UA S. 26). Danach war das Verhalten der Angeklagten wesentlich von dem Gedanken des Mitleids getragen, nicht aber von krimineller Energie oder brutaler Gesinnung. Auch insoweit begegnen deshalb die Strafzumessungserwägungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

MüllerTheune
MeyerNiemüller
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