Treffer
BGH Urteil

BGH: Nicht gebrauchsbereite/Scheinwaffe erfüllt §250 I Nr.2 StGB – Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 434/77
Datum
07.12.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil ein, das den Angeklagten wegen versuchten Raubes verurteilte. Streitpunkt war, ob das Mitführen eines ungeladenen Gastrommelrevolvers den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Der BGH verneint die Bedeutung der alten Technik-Differenz und entscheidet, dass auch nicht gebrauchsbereite bzw. Scheinwaffen den Tatbestand erfüllen, sofern die erforderliche Absicht vorliegt. Er änderte den Schuldspruch und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn eine nicht gebrauchsbereite oder bloße Scheinwaffe in der erforderlichen Absicht mitgeführt wird, den Opfern die Möglichkeit erheblicher Verletzungen vorzugaukeln.

2

Die frühere Unterscheidung zwischen Waffen im technischen und nichttechnischen Sinne ist durch die Neufassung der Vorschriften zurückgetreten; maßgeblich sind nun subjektive Voraussetzungen des Täters.

3

Das Vorhandensein von Unbrauchbarkeit (z. B. ungeladene Waffe, fehlende Munition) schließt die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus, wohl aber die Qualifikation als Schusswaffe nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

4

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern, wenn die in Betracht kommende, schärfere Tat bereits in der Anklage enthalten ist und die Feststellungen des Urteils einen entsprechenden Schuldspruch tragen; in diesem Fall sind Strafausspruch und weitere Maßnahmen von der Nachprüfung durch die Tatkammer zu eröffnen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 12. April 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 434/77 in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Axel Walter F. ██ aus █, geboren ███ 1949 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Buddenberg als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. April 1977 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 22 StGB) schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt demgegenüber die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in der Form des Raubes mit Waffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit der Begründung verneint, der vom Angeklagten zur Begehung der Tat eingesetzte Gastrommelrevolver sei nicht geladen gewesen und habe keinen durchbohrten Lauf gehabt, der Angeklagte habe ihn auch nicht als Waffe im technischen Sinn bei sich geführt, da er sich nicht der Möglichkeit bewusst gewesen sei, ihn zum Schlagen oder Stoßen gebrauchen zu können. Diese Ausführungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten nur wegen versuchten einfachen Raubes nicht.

Die von der Rechtsprechung zu den §§ 243 Abs. 1 Nr. 5, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entwickelte Unterscheidung zwischen Waffen im technischen und solchen im nichttechnischen Sinne, die für den inneren Tatbestand bedeutsam war, ist mit der Neufassung der beiden Vorschriften hinfällig geworden (LK 9. Aufl. StGB § 250 Rdn. 4; Dreher, StGB 37. Aufl. § 244 Rdn. 4). Dass der Gastrommelrevolver nicht geladen war, der Angeklagte offensichtlich auch keine Munition mit sich führte, hat zwar zur Folge, dass versuchter Raub mit Schusswaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) hier ausscheidet, schließt aber die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus. Diese Vorschrift legt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass ihren Tatbestand auch erfüllt, wer eine nicht gebrauchsbereite Waffe, auch eine bloße Scheinwaffe, in der erforderlichen Absicht bei sich führt (BGH NJW 1976, 248; Urteile vom 22. Oktober 1975 – 2 StR 464/75 –, vom 26. November 1975 – 2 StR 505/74 –, vom 21. Januar 1976 – 3 StR 26/75 – und vom 3. März 1976 – 3 StR 526/75).

Das Urteil BGHSt 24, 339, auf das sich die Strafkammer für ihre gegenteilige Ansicht beruft, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Angleichung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der jetzt geltenden Fassung durch Art. 19 Nr. 127 EGStGB an die Fassung, die § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Art. 1 Nr. 66 des 1. Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 erhalten hatte, lässt den Gesichtspunkt der objektiv erhöhten Gefährlichkeit von Tat und Täter, dem das genannte Urteil beim Waffenraub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. besonderes Gewicht zuerkannt hatte (S. 342 aaO), zurücktreten; die Tatbestandsbeschreibung der neuen Fassung stellt nunmehr eindeutig auf subjektive Voraussetzungen ab (BGH NJW 1976, 248).

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus entsprechend ändern, ohne durch § 265 StPO hieran gehindert zu sein. Dem Angeklagten war bereits in der unverändert zugelassenen Anklage ein versuchtes Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Last gelegt worden; die Feststellung, er habe den Gastrommelrevolver mit den Worten „Hände hoch, Geld her“ drohend auf die Gäste des Lokals gerichtet, beruht auf seinem glaubhaften Geständnis. Zwar stellt das Urteil nicht ausdrücklich fest, dass die Gäste nach dem Willen des Angeklagten glauben sollten, die in Wirklichkeit ungefährliche Waffe sei geeignet, ihnen nicht unerhebliche Verletzungen ihrer körperlichen Unversehrtheit zuzufügen (vgl. BGH aaO). Nach den Umständen des Falles versteht sich jedoch eine dahingehende Vorstellung des Angeklagten von selbst, da er sich nur dann einen Erfolg seines Überfalls versprechen konnte.

Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich. Auch über die Einziehung der Tatwaffe wird die nunmehr zuständige Strafkammer erneut zu befinden haben.

KirchhofSchumacherMüller
WillmsBuddenberg
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