Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen milderer Fassung des § 237 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 434/69
Datum
15.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Urteil wegen Entführung wider Willen ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch als unbegründet angefochten, stellt aber fest, dass die seit 1.9.1969 geltende Fassung des § 237 StGB einen milderen Strafrahmen bringt. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Gesetzesänderung, die einen milderen Strafrahmen gewährt (lex mitior), ist die günstigere Rechtsfolge auf das laufende Verfahren anzuwenden.

2

Ergibt sich aus der seit Inkrafttreten der geänderten Norm ein milderer Strafrahmen, ist der Strafausspruch aufzuheben und das Verfahren insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die tatbestandlichen Merkmale durch das Verhalten des Angeklagten auch nach der neuen Fassung der einschlägigen Vorschrift erfüllt werden.

4

Eine Revision kann insoweit teilweise stattgegeben werden, dass nur der Strafausspruch aufgehoben wird, während die weitergehende Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frey [sic!], 10. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 434/69

in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Peter █████ aus ██████, dort geboren am ██ ████████ 1946, wegen Entführung wider Willen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts in Frey [sic!] vom 10. Juli 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Entführung wider Willen auch nach der seit 1. September 1969 geltenden Fassung des § 237 StGB (Art. 1 Nr. 64 i. V. m. 1. StrRG). Da jedoch die neue Bestimmung einen milderen Strafrahmen vorsieht, ist der Strafausspruch aufzuheben.

HenningBaldusMüller
KirchhofBaumgarten
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