Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen milderer Fassung des § 237 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 434/69
- Datum
- 15.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Gesetzesänderung, die einen milderen Strafrahmen gewährt (lex mitior), ist die günstigere Rechtsfolge auf das laufende Verfahren anzuwenden.
Ergibt sich aus der seit Inkrafttreten der geänderten Norm ein milderer Strafrahmen, ist der Strafausspruch aufzuheben und das Verfahren insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die tatbestandlichen Merkmale durch das Verhalten des Angeklagten auch nach der neuen Fassung der einschlägigen Vorschrift erfüllt werden.
Eine Revision kann insoweit teilweise stattgegeben werden, dass nur der Strafausspruch aufgehoben wird, während die weitergehende Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Frey [sic!], 10. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 434/69
in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Peter █████ aus ██████, dort geboren am ██ ████████ 1946, wegen Entführung wider Willen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts in Frey [sic!] vom 10. Juli 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Entführung wider Willen auch nach der seit 1. September 1969 geltenden Fassung des § 237 StGB (Art. 1 Nr. 64 i. V. m. 1. StrRG). Da jedoch die neue Bestimmung einen milderen Strafrahmen vorsieht, ist der Strafausspruch aufzuheben.
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