Revision verworfen: Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) wegen Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 434/68
- Datum
- 09.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB setzt das Begehen von mindestens drei vorsätzlichen Taten voraus; es ist unerheblich, ob einzelne dieser Taten bereits rechtskräftig verurteilt wurden.
Zur Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher können ausschließlich Sittlichkeitsdelikte herangezogen werden, wenn deren Anzahl und Umstände die Gefährlichkeit des Täters belegen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtmäßig, wenn die Urteilsfeststellungen die Notwendigkeit dieser Maßregel zur Abwehr erheblicher Gefahren durch den Täter überzeugend tragen.
Eine Revision, die eine Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, sofern das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ ███ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 434/68 in der Strafsache gegen den Melker Wilhelm █████████ aus ████, geboren am █████ 1934 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████████████████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███████ ███ in der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. Mai 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Mai 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gewaltunzucht, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Das Urteil weist keine Rechtsfehler auf. Insbesondere kann auch die Bestrafung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a Abs. 2 StGB nicht beanstandet werden. Zur Begründung hierfür zieht die Strafkammer nach Erwähnung der zahlreichen anderen Straftaten des Angeklagten ausschließlich die Unzuchtsdelikte heran. Das genügt. § 20a Abs. 2 StGB setzt drei vorsätzliche Taten voraus, wobei es unwesentlich ist, ob der Täter wegen einzelner Taten bereits verurteilt ist (BGHSt 1, 313, 317). In der Zeit vom Rosenmontag 1965 bis zum 3. Januar 1968 hat der Angeklagte vier Sittlichkeitsverbrechen an Mädchen begangen, von welchen die erste und die dritte Tat schon rechtskräftig abgeurteilt sind. Die weiteren Urteilsfeststellungen kennzeichnen den Angeklagten bedenkenfrei als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Auch die Ausführungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung sind fehlerfrei.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Meyer | Müller |