Revision wegen unzureichender Feststellungen zum Umfang fortgesetzter Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 434/67
- Datum
- 29.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteile müssen den Umfang des dem Schuldspruch zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens so konkret feststellen, dass die Zahl und zeitliche Zuordnung der Einzeltaten erkennbar sind, wenn hiervon die Rechtsfolgenausscheidung abhängt.
Die Verwendung unbestimmter Begriffe wie „Vielzahl“ ohne Angabe einer Mindestzahl der Einzelfälle genügt nicht den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn dadurch das Strafmaß beeinflusst wird.
Wenn für die rechtliche Beurteilung und Strafzumessung eine Unterscheidung nach der Vollendung bestimmter Lebensalter des Opfers relevant ist, müssen die Urteilsgründe angeben, wie viele Einzeltaten in den jeweiligen Zeiträumen stattgefunden haben.
Ein sachlicher Mangel in den Feststellungen, der den Umfang von Schuld und Strafe betrifft, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 3. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 434/67 in der Strafsache gegen den Rentner Heinrich H ██ ███, geboren am ██████ 1915 in ██, wegen Blutschande u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 3. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde, teilweise in weiterer Tateinheit mit Blutschande zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Soweit die Jugendkammer fortgesetzte Unzucht des Angeklagten mit seiner Tochter nach den §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB annimmt, gibt das Urteil nicht ausreichend den Umfang des strafbaren Verhaltens an, der dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt worden ist. Die Strafkammer stellt zwar fest, dass der Angeklagte seit 1962 mindestens zwanzigmal den Geschlechtsverkehr mit der Tochter ausgeübt habe, teilt jedoch nicht mit, wie viele dieser Einzelfälle in der Zeit vor und nach der Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens lagen. Vor allem aber spricht sie bei den übrigen Unzuchtshandlungen nur von einer „Vielzahl“ von Fällen.
Eine Mindestzahl lässt sich insoweit den Urteilsgründen überhaupt nicht entnehmen. Dies ist ein sachlicher Mangel, der den Schuldumfang betrifft und deshalb zur Aufhebung des Urteils im ganzen zwingt. Eine zahlenmäßige Angabe wäre umso notwendiger gewesen, als die unbestimmte „Vielzahl“ unzüchtiger Handlungen bei der ungewöhnlich hohen Strafe berücksichtigt wurde.
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