Revision: Aufhebung der Beleidigungs-Verurteilung und Zurückverweisung wegen ungeklärter Einwilligungsfrage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 434/65
- Datum
- 01.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Handlung oder Äußerung den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllt, ist kontextabhängig; es gibt keine Handlungen, die schlechthin beleidigend sind.
Bei der Prüfung des äußeren Tatbestands der Beleidigung ist das Einverständnis des Betroffenen als relevante Tatsachenumstände zu berücksichtigen.
Die Feststellung des inneren Tatbestands (Erkenntnis des Täters über Ernstlichkeit einer Ablehnung) kann für die Beurteilung der Beleidigungsfrage genauso maßgeblich sein wie für andere Delikte und erfordert ggf. gesonderte Erörterung.
Die gemeinsame Auslosung von Schöffen für mehrere Strafkammern ist nicht grundsätzlich rechtswidrig, wenn die Auslosung die Berufung zur Mitwirkung in den jeweiligen Kammern ausdrücklich umfasst und nicht bloß nach Sitzungstagen erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Strafkammer Bremerhaven –, 29. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
StR 434/65 URTEIL
in der Strafsache gegen
1) den Obergefreiten Helmut ███, geboren am 31. März 1940 in ███ KO aus BC), dort wohnhaft, 2) den Bäcker ███████, geboren ████ ██, wegen Beleidigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██, Oberstaatsanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen – Strafkammer Bremerhaven – vom 29. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat unter Freisprechung im Übrigen die Angeklagten wegen Beleidigung zu Gefängnisstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Revisionen, mit denen sich die Angeklagten gegen die Verurteilung wenden, haben Erfolg.
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Angeklagte KC geltend, die Strafkammer sei infolge vorschriftswidriger Heranziehung der Schöffen nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen; nach den Unterlagen über die Auslosung der Schöffen für das Geschäftsjahr 1965 seien diese für die große und die kleine Strafkammer in Bremerhaven zusammen ausgelost worden; darin liege ein Verstoß gegen die §§ 77, 45 GVG, da die Auslosung für jede Strafkammer gesondert vorzunehmen sei. Die Rüge greift nicht durch.
Ausweislich der im Revisionsrechtszug herbeigeführten dienstlichen Äußerung des Landgerichtsdirektors Dr. █████ hat dieser zwar in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der für den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven gebildeten großen und kleinen Strafkammer die Schöffen für beide Kammern zusammen ausgelost, weil für deren Sitzungen mit Rücksicht auf die unterschiedliche Stärke des Geschäftsanfalls dieselben Wochentage vom Präsidium festgesetzt worden waren. Diese Art der Auslosung steht nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 77, 45 GVG und begegnet nicht den Bedenken, welche die Revision aus der Entscheidung des OLG Hamm in NJW 1956, 937 herleiten will. Darin ist zwar u. a. gesagt, dass die Schöffen für jede einzelne Strafkammer gesondert ausgelost werden müssten, wenn beim Landgericht mehrere Strafkammern gebildet seien. Diese Wendung muss indessen in dem Zusammenhang, in dem sie gebracht ist, und nicht losgelöst von der Sachlage gesehen und verstanden werden, deren Beurteilung dem Oberlandesgericht oblag. Dort waren nämlich Schöffen, die zur Mitwirkung an den Sitzungen einer großen Strafkammer für einen bestimmten Wochentag ausgelost waren, ohne Weiteres zu Sitzungen herangezogen worden, die eine kleine Strafkammer an demselben Wochentag abhielt, wenn dieser von der großen Strafkammer als Sitzungstag nicht benötigt wurde. An den Sitzungen der kleinen Strafkammer wurden also Schöffen beteiligt, die dafür gar nicht ausgelost waren. Allein dieser Umstand hat das Oberlandesgericht dazu veranlasst auszusprechen, dass es erforderlich sei, die Auslosung der Schöffen für die einzelne Strafkammer vorzunehmen, weil es nicht genüge, Schöffen nur für einen bestimmten Sitzungstag auszulosen.
Ein solcher Mangel liegt im gegebenen Fall nicht vor. Hier sind die Schöffen nicht für die Sitzungstage als solche ausgelost worden, um dann nach Bedarf entweder bei der großen oder bei der kleinen Strafkammer eingesetzt zu werden. Sie sind vielmehr durch die Auslosung zur Mitwirkung in beiden Strafkammern berufen worden. Damit stand von vornherein fest, an welchen Sitzungen der großen und der kleinen Strafkammer sie teilzunehmen hatten. Dass diese Sitzungen zeitlich nacheinander für denselben Wochentag vorgesehen waren, die Schöffen also an einem Tage bei zwei Strafkammern mitwirkten, mag eine Besonderheit gegenüber der im Allgemeinen üblichen Heranziehung von Schöffen zu Strafkammersitzungen sein. Das Gesetz verbietet aber nicht, dass ein Schöffe, der für zwei verschiedene Strafkammern ausgelost ist, an einem Tage bei beiden mitwirkt, falls sich das – wie hier – ermöglichenden lässt.
2.) Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten KC bedürfen keine Erörterung, weil die von ihm und dem Angeklagten ███████ erhobenen Sachbeschwerden durchgreifen.
Nachdem das Landgericht angesichts des Verhaltens der Zeugin E████ zu der Auffassung gelangt war, es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Angeklagten den Tatbestand der Notzucht verwirklicht hätten, deren sie in Anklage und Eröffnungsbeschluss beschuldigt waren, hätte es entgegen der im Urteil geäußerten Ansicht näherer Erörterung bedurft, ob das Vorgehen der Angeklagten in der Sandkuhle die Merkmale der Beleidigung erfüllt. Wie das Reichsgericht schon in RGSt 10, 372, 374 zum Ausdruck gebracht hat, gibt es Handlungen oder Äußerungen von schlechthin beleidigendem Charakter nicht. Deshalb kann, wie weiterhin in RGSt 60, 34, 35 ausgeführt ist, selbst einer im Allgemeinen als ehrverletzend geltenden Kundgebung oder Handlung im Einzelfall diese Eigenschaft abgehen, nämlich da, wo die persönlichen Eigenschaften oder Beziehungen des Angegriffenen sie nicht als eine Missachtung, Verunglimpfung oder sonstige Herabwürdigung des Betroffenen erscheinen lassen.
Insofern kann auch dessen Einverständnis mit der Tat von Bedeutung sein, und zwar als Erkenntnisquelle für die Feststellung, ob unter den obwaltenden Umständen für die Beteiligten eine Ehrverletzung in Frage gekommen ist oder kommen konnte.
Hier hat die Strafkammer allerdings ein Einverständnis der Frau BC verneint, weil sie zu den Angeklagten geäußert habe, sie sei verheiratet und habe eine 16-jährige Tochter, auch seien die Angeklagten doch selbst verheiratet. Ob diese Äußerung aber unter Berücksichtigung des Auftretens von Frau ████ in dem – im Urteil als „zweifelhaft“ gekennzeichneten – Lokal „Weserklause“ und im Hinblick auf ihr späteres Verhalten in der Sandkuhle ernst gemeint war, ist unerörtert geblieben. Eine dahingehende Prüfung wäre jedoch angesichts der Bedeutung, die einem Einverständnis des Betroffenen zukommen kann, schon zur Klärung des äußeren Tatbestandes des § 185 StGB geboten gewesen. Falls diese Prüfung zu dessen Bejahung geführt hätte, wäre des Weiteren zu klären gewesen, ob die Angeklagten die Ernstlichkeit der Äußerung erkannt haben. Dafür hätte bei der hier gegebenen Sachlage besonderer Anlass bestanden; denn die Strafkammer hat von einer Verurteilung der Angeklagten wegen Notzucht abgesehen, weil sie möglicherweise nicht die Erkenntnis erlangt hatten, dass Frau BC dem, was mit ihr geschah, nur aus Angst keinen körperlichen Widerstand entgegensetzte, also mit dem Vorgehen der Angeklagten nicht einverstanden war. Diese Erwägungen zur inneren Tatseite der Notzucht können in gleicher Weise für den inneren Tatbestand der Beleidigung zutreffen. Auch insoweit lässt sich daher nicht ohne Weiteres die Möglichkeit ausschließen, dass die Beschwerdeführer die von der Strafkammer festgestellte Äußerung der Frau BC nicht als ernstlich gemeinte Ablehnung aufgefasst haben.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beleidigung kann demnach nicht bestehen bleiben. In diesem Umfang muss daher das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, die damit Gelegenheit erhält, die Verhaltensweise der Beschwerdeführer in der Sandkuhle erneut unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu klären und zu würdigen.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |