Treffer
BGH Urteil

Betrug durch erschlichene Flüchtlingsausweise: Fortsetzungszusammenhang und Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 434/64
Datum
16.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Betrugs- und Versuchsfälle im Zusammenhang mit Kreditanträgen unter Berufung auf eine unzutreffende Vertriebenen-/Flüchtlingseigenschaft verurteilt. Der BGH bestätigt Täuschung und Vermögensschaden durch Zweckentfremdung zweckgebundener öffentlicher Sondervermögen, beanstandet aber die vom LG angenommene einheitliche fortgesetzte Handlung. Mehrere frühere Anträge seien selbständige Taten und daher verjährt; insoweit wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Schuldspruch angepasst, der Strafausspruch aufgehoben und zur Neubemessung zurückverwiesen; die Revision bleibt im Übrigen ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen auf die einzelnen Teilakte bezogenen Gesamtvorsatz voraus; ein bloßer allgemeiner Entschluss, Vorteile „auszunutzen“, genügt hierfür nicht.

2

Wiederholte, auf neuer Sachlage beruhende Antragstellungen stellen regelmäßig selbständige Taten dar und werden nicht allein durch eine gleichartige Zielrichtung zu einer fortgesetzten Handlung verbunden.

3

Die Vorlage eines erschlichenen (Flüchtlings-/Vertriebenen-)Ausweises täuscht über das Vorliegen der Voraussetzungen seiner Ausstellung, auch wenn die entscheidende Stelle an den Ausweis formal gebunden ist.

4

Die Fehlleitung zweckgebundener öffentlicher Mittel an nicht begünstigte Personen begründet bereits für sich genommen einen Vermögensschaden; ein darüber hinausgehender Schaden muss nicht festgestellt werden.

5

Ist ein Teilkomplex als selbständige Tat verjährt, ist das Verfahren insoweit einzustellen; im Übrigen kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, sofern § 265 StPO nicht entgegensteht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 31. Oktober 1962

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

2 StR 434/64 in der Strafsache gegen den Fabrikanten Kurt Gerhard ██ ███ aus ██, geboren █████████ █ 1906 in ██ wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██ ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. Oktober 1962 wird

1.) das Verfahren wegen Verjährung auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit dem Angeklagten wegen der Anträge vom 10. Oktober 1951, 6. Februar 1952, 24. Januar 1953 und 27. Januar 1953 versuchter Betrug zur Last gelegt ist, im Übrigen der Schuldspruch dahin geändert,

2.) dass der Angeklagte des fortgesetzten Betruges im zweiten Falle in Tateinheit in zwei Fällen, mit Vergehen nach § 98 BVFG und mit Verleumdung schuldig ist,

3.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, soweit darüber nicht unter I 1 des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des entschieden ist, Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 98 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und mit Verleumdung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gelten. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Die Feststellungen tragen die Annahme, dass der Angeklagte in allen acht im Urteil erörterten Fällen den Tatbestand des versuchten oder vollendeten Betruges verwirklicht habe. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe die für die Bewilligung der verschiedenen Kredite maßgeblichen Stellen über seine Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft getäuscht. Da er nicht Vertriebener im Sinne des Flüchtlingsgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 (GVBl. NRW 1948, 214) und des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 war, wird von der Revision selbst nicht in Zweifel gezogen.

Gegen ihre Meinung ergeben die Feststellungen aber auch, dass die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht vorlagen, weil der Angeklagte sich nicht in einer durch die politischen Verhältnisse bedingten Zwangslage befunden, sondern die sowjetische Besatzungszone allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (vgl. § 1 des Landesflüchtlingsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung vom 15. Februar 1949 GVBl. NRW 1949, 80 und § 3 BVFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Die Revision wendet sich hiergegen vergeblich mit der Behauptung, dass er sich nur durch die Verlegung seines Wohnsitzes in die Bundesrepublik der Aufnahme verräterischer Beziehungen zu sowjetischen Dienststellen habe entziehen können. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte niemals Aufträge zur „Wirtschaftsspionage“ im Westen erhalten hat, dass vielmehr das Informationsverlangen der Russen, und zwar auch die Aufforderung, über die Produktionslage bei den westdeutschen Verhandlungspartnern zu berichten, nicht auf die Mitteilung irgendwelcher Geheimnisse, insbesondere keiner Staatsgeheimnisse gerichtet war, sondern ausschließlich entweder ihrem in solchen Fällen stets vorhandenen Argwohn entsprach oder darauf abzielte zu erfahren, ob der Angeklagte Vorteile für seine Pirnaer Produktion herausholen konnte. Wenn sie auf Grund dieser Feststellung und unter Berücksichtigung der zahlreichen weiteren im Urteil geschilderten Umstände die Überzeugung erlangt hat, dass der Angeklagte harmlose Dinge, die ihn in keine Zwangslage versetzen konnten, bewusst „zu der gefährlich klingenden Wirtschaftsspionage umgedichtet“ habe, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Von einem Gewissenskonflikt in der Richtung, dass der Angeklagte befürchten musste, sich nach § 100 e StGB strafbar zu machen oder gegen sonstige Rechtsgrundsätze zu verstoßen, kann danach keine Rede sein.

Der Angeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er tatsächlich einen Fluchtgrund, der seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling rechtfertige, deshalb gehabt habe, weil am 8. Februar 1949 die im Urteil erwähnte Anklage von der Kreiskriminalpolizeiabteilung Pirna erhoben worden sei. Dass er bevorstand, hat er in der Hauptverhandlung selbst nicht geltend gemacht, sondern hierfür andere Gründe angeführt. Wie es zu diesem Verfahren gekommen ist, hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich mitgeteilt, sie ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass die Anklage und die ihr etwa vorangegangenen Ermittlungen erst durch die Übersiedlung des Angeklagten in die Bundesrepublik ausgelöst wurden und nicht umgekehrt, und dass ihm dies auch bekannt war.

Fehl geht ferner die Auffassung der Revision, dass die für die Bewilligung der Kredite zuständigen Stellen nicht getäuscht worden sein könnten, weil sie an die vorgelegten Ausweise gebunden gewesen seien. Es kann dahinstehen, ob eine solche Bindung bereits vor dem Inkrafttreten des durch das 2. AndGBVFG vom 27. Juli 1957 neu gefassten § 15 BVFG bestand (vgl. hierzu BVerwGE 6, 42 = NJW 1958, 804 und DVBl. 1959, 257). Sie schließt eine Prüfung über die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nicht aus, dass andere Stellen sondern hat nur die Bedeutung, die Ausstellungsbehörde nicht selbständig nachprüfen dürfen, ob die Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt war. Wer einen erschlichenen Ausweis vorlegt, spiegelt damit vor, er erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung. Das hat auch der Angeklagte getan. Davon, dass diese Voraussetzungen vorlagen, sind die mit seinen Anträgen befassten Behörden mit Ausnahme des Handelskreditausschusses bei der Entscheidung vom 27. Juni 1953 - ausgegangen; denn es ist selbstverständlich, dass sie sonst sofort auf Entziehung der Ausweise hingewirkt hätten. Die Lage des Angeklagten als Ausweisinhaber ist auch nicht etwa derjenigen eines Täters vergleichbar, der ein Sparbuch widerrechtlich an sich gebracht hat und davon Beträge abhebt.

Den Ausführungen der Revision zur Frage der Vermögensbeschädigung vermag der Senat ebenfalls nicht beizupflichten. In allen Fällen sind Leistungen aus Sondervermögen des Bundes erbracht oder vom Angeklagten erstrebt worden (vgl. § 48 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 ~ WiGBl. 1949, 205 ~, §§ 1, 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 BGBl. I 1312 - und § 5 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 - BGBl. I 446 -). Diese Sondervermögen waren für bestimmte Zwecke vorgesehen. Wurden dem Angeklagten aus ihnen Mittel zur Verfügung gestellt, so wurden sie damit ihrer Bestimmung also zweckentfremdet; denn er entzogen, gehörte nicht zu dem begünstigten Personenkreis. Wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, bedeutet aber eine solche Fehlleitung öffentlicher Mittel schon für sich allein für den Staat einen Vermögensschaden; der Feststellung eines sonstigen Schadens bedarf es daneben nicht mehr. Der Senat verweist insoweit außer auf die schon von der Strafkammer angeführten Entscheidungen noch auf BGHSt 19, 37, 45 und die dort angegebene Rechtsprechung sowie auf RG HRR 1938, 864 und 921.

Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die Zusammenfassung sämtlicher Fälle des vollendeten oder versuchten Betruges zu einer fortgesetzten Handlung. Die irrige Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschwert allerdings einen Angeklagten in der Regel nicht. Die Verneinung von Tatmehrheit wirkt sich hier jedoch insofern zuungunsten des Beschwerdeführers aus, als

ein Teil der Betrugshandlungen die Verjährung ausschließt; denn diese ist wegen des dem Urteil zugrunde liegenden Verhaltens des Angeklagten erstmalig dadurch unterbrochen worden, dass am 28. September 1959 Termin zu seiner richterlichen Vernehmung anberaumt wurde (vgl. Bd. II a Bl. 250 d. A.). Die Strafkammer ist der Meinung, der Angeklagte habe mit Gesamtvorsatz gehandelt, weil er schon bei der ersten Antragstellung am 12. April 1951 entschlossen gewesen sei, alle den Vertriebenen und Flüchtlingen zustehenden Kreditmöglichkeiten und Vergünstigungen auszunutzen und sich hierbei jeweils die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft zuzulegen, die für seine zu stellenden Anträge am günstigsten wäre. Dieser allgemeine Entschluss ist jedoch kein Vorsatz, wie er für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlich ist (vgl. BGHSt 1, 313, 315 und 15, 268, 271). Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ergeben vielmehr folgendes:

Im Falle 1 wurde auf den Antrag vom 12. April 1951 am 26. April 1951 die Übernahme einer Ausfallbürgschaft und die Gewährung eines Liquiditätskredits in Höhe von 75.000 DM genehmigt. Die Ausfallbürgschaft war jedoch zunächst auf ein Jahr befristet und wurde dann - offenbar jeweils auf einen vom Angeklagten oder jedenfalls mit seinem Wissen gestellten Antrag bis zum Jahre 1958 laufend verlängert. Damit liegt hier ein fortgesetzter Betrug vor. Die ursprüngliche Täuschung zumindest über die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling wirkte nämlich naturgemäß bei jeder Verlängerung fort und war damit für diese ursächlich. Jede Verlängerung bedeutete auch für den Bund einen weiteren Vermögensschaden, weil zweckgebundene Mittel immer von neuem festgelegt wurden. Dass der Angeklagte alles dies von vornherein ins Auge gefasst hatte, insbesondere von Anfang an vorhatte, die Ausfallbürgschaft von Jahr zu Jahr erneuern zu lassen, und dass er dieses Vorhaben auch

niemals aufgegeben hatte, kann nach der Sachlage nicht zweifelhaft sein. Insoweit ist daher Gesamtvorsatz festzustellen. Die Strafverfolgung wegen dieses fortgesetzten Betruges ist noch nicht verjährt; denn die Verjährungsfrist begann erst mit der Beendigung des letzten unselbständigen Teilstückes.

Die Fälle 2, 3, 4 und 5 der Urteilsgründe (Anträge vom 10. Oktober 1951, 6. Februar 1952, 24. Januar 1953 und 27. Januar 1953), die jeweils den Tatbestand des versuchten Betruges erfüllen, fallen hingegen nicht in diesen Fortsetzungszusammenhang. Die Anträge beruhten gegenüber dem jeweils vorhergehenden auf einer neuen Sachlage und erforderten deshalb stets einen neuen Entschluss. Das gilt auch, soweit abgelehnte Anträge erneuert wurden. Es handelt sich somit um selbständige Taten, die sämtlich vor dem 29. September 1954 begangen sind. Die Strafverfolgung ist daher insoweit nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt.

Nicht verjährt, weil erst nach dem Verjährungsstichtag begangen, sind die Fälle 6, 7 und 8 der Urteilsgründe. Sie bilden eine zweite fortgesetzte Handlung; denn der Angeklagte hat den Entschluss, die Anträge auf Gewährung eines Arbeitsplatzdarlehens (Fall 7) und eines Aufbaudarlehens (Fall 8) erneut vorzulegen, bereits gefasst, bevor ihm der am 2. September 1954 erneut beantragte ERP-Kredit im Jahre 1956 zur Verfügung stand, also vor Eintritt der Vermögensbeschädigung im Falle 6 und damit vor Beendigung des ersten Teilstücks der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe (vgl. BGHSt 19, 323). Gegentüber dem Fall 1 handelt es sich dagegen um eine seltständige Tat. Zugleich hat der Angeklagte sich insoweit eines fortgesetzten Vergehens nach § 98 BVFG schuldig gemacht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind zu Recht angenommen worden. Tateinheit mit Betrug ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich (BGHSt 9, 30).

Ferner ist dieser zweite fortgesetzte Betrug in Tateinheit mit Verleumdung begangen. Soweit die Revision gegen die hierzu getroffenen Feststellungen einwendet, die Strafkammer sei nicht in der Lage gewesen, die Unrichtigkeit der Behauptung festzustellen, dass Jung Agent der NKWD gewesen sei, übersieht sie, dass dieser am 19. September 1962 durch den Berichterstatter als beauftragten Richter eidlich vernommen worden ist, und dass die Niederschrift über die Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Ersichtlich hat diese Aussage in Verbindung mit den Angaben des Angeklagten der Strafkammer die Überzeugung vermittelt, dass die Behauptung unzutreffend war und dass der Angeklagte dies wusste. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht erkennbar.

Den für die Verurteilung erforderlichen Strafantrag hat Jung, der erst bei seiner Vernehmung vom 25. April 1960 durch den Staatsanwalt von dem Vorwurf Kenntnis erhielt, am 29. April 1960, also rechtzeitig gestellt.

Danach ist das Verfahren wegen Verjährung auf Kosten der Staatskasse einzustellen, soweit der Angeklagte durch seine Anträge vom 10. Oktober 1951, 6. Februar 1952, 24. Januar 1953 und 27. Januar 1953 den Tatbestand des versuchten Betruges verwirklicht hat. Im Übrigen ist er des fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, davon im zweiten Fall in Tateinheit mit Vergehen nach § 98 BVFG und mit Verleumdung schuldig. Die insoweit erforderliche Anderung des Schuldspruchs kann der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen; denn es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte wirksamer als bisher hätte verteidigen können, wenn er auf die Möglichkeit einer solchen rechtlichen Würdigung hingewiesen worden wäre.

Die infolge der Änderung notwendige Festsetzung von Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe muss jedoch dem Tatrichter überlassen werden.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer
Betrug durch erschlichene Flüchtlingsausweise: Fortsetzungszusammenhang und Verjährung — Themis