Treffer
BGH Urteil

BierStG/LMG: Zuckerhaltiges obergäriges Getränk darf in Bayern ohne Bier-Anschein vertrieben werden

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 434/58
Datum
07.01.1959
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff einen Freispruch wegen des Vertriebs eines zuckerhaltigen obergärigen Getränks in Bayern an. Streitpunkt war, ob das Biersteuergesetz den Vertrieb außerhalb Bayerns als Bier hergestellter Getränke in Bayern auch ohne Bezeichnung als „Bier“ verbietet. Der BGH verneinte ein generelles Vertriebsverbot: Untersagt ist nur das Inverkehrbringen unter „Bier“ bzw. unter biernahe Anschein erweckenden Bezeichnungen. Aufgehoben wurde das Urteil dennoch, weil Feststellungen fehlten, ob die Bezeichnung „Malz‑Nährtrunk“ nach LMG/UWG wegen Zuckerersatzes für Malz irreführend ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 10 Abs. 1 BierStG verbietet das Inverkehrbringen eines Getränks in Bayern nur unter der Bezeichnung „Bier“ oder unter Bezeichnungen/Darstellungen, die den Anschein von Bier erwecken, nicht aber dessen Vertrieb unter bierfremder Bezeichnung ohne Bier-Anschein.

2

Ein außerhalb Bayerns unter Verwendung von Zucker, aus Zucker hergestellten Farbmitteln oder Süßstoff gegorenes Getränk darf in Bayern vertrieben werden, wenn es weder als „Bier“ bezeichnet wird noch der Eindruck entsteht, es handele sich um Bier.

3

Ob ein Getränk bierähnlich oder biergleich ist, ist für das Verbot des § 10 Abs. 1 BierStG unerheblich; entscheidend ist die Verwendung der Bezeichnung „Bier“ bzw. die Anscheinserweckung.

4

§ 23 BierStG trifft im Wesentlichen steuerliche Regelungen und begründet kein eigenständiges Verbot des Vertriebs bierähnlicher Getränke; aus ihm folgt insbesondere kein generelles Vertriebsverbot außerhalb der Bierbezeichnung.

5

Die Bezeichnung eines Lebensmittels kann nach § 4 Nr. 2, 3 LMG und § 4 Abs. 1 UWG irreführend sein, wenn sie über Zusammensetzung und Wertigkeit (z.B. Malzanteil) eine unzutreffende Vorstellung erweckt; Blickfanggestaltung und erläuternde Zusätze sind dabei in ihrer Gesamtwirkung zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 21. Mai 1958

Bayerischen Obersten Landesgerichts, 23. Mai 1956

Rubrum

Ein gegorenes Getränk, das außerhalb Bayerns unter Verwendung von Zucker, aus Zucker bereiteten Farbmitteln oder Süßstoff hergestellt worden ist, darf auch in Bayern vertrieben werden, wenn es nicht als Bier bezeichnet und auch nicht der Anschein erweckt wird, es handle sich um Bier. (Ergänzung zu BGHSt 11, 365; gegen BayObLGSt 1956, 114).

=== TENOR === Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 21. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

=== GRÜNDE === Der Angeklagte ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied der "Hofbräuhaus [REDACTED] AG" in [REDACTED]. Diese stellt unter seiner verantwortlichen Leitung seit 1940 obergäriges Bier unter Verwendung von Zucker, Traubenzucker und Milchzucker her und bringt es außerhalb Bayerns als "[REDACTED] Nährbier" in den Handel. Auch in Bayern wurde es bis 1957 unter dieser Bezeichnung vertrieben. Nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahre 1956 den Vertrieb für unzulässig erklärt und die Bezeichnung für den Verkauf in Bayern geändert hatte, brachte es dort als "[REDACTED] Malz-Süßtrunk" in den Verkehr. Das Flaschenetikett lautet:

"[REDACTED] Malz-Nährtrunk mit Milchzucker und Traubenzucker, alkoholfrei, Hofbräuhaus AG [REDACTED] unter Zuckerverwendung hergestellt."

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten ein Vergehen nach den §§ 4 Nr. 2, 11 LMG i. V. m. den §§ 9, 10, 19 des Gesetzes über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft vom 24. Juni 1929/9. Juli 1923 sowie der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29. Juni 1924 zur Last.

Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen. Sie hält die §§ 10 Abs. 1, 19 BierStG nicht für verletzt, da das Getränk weder unter der Bezeichnung "Bier" noch unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handle, vertrieben worden sei. § 19 Abs. 1 BierStG schließe, wie sie meint, schlechthin aus, dass ein Getränk, das außerhalb Bayerns hergestellt und dort als Bier anerkannt wird, in Bayern nicht in Verkehr kommen darf, wenn es dem dort für Bier geltenden Reinheitsgebot widerspricht; die gegenteilige Ansicht finde im Gesetz keine Stütze. Zudem sei das hergestellte Getränk zwar bierähnlich, jedoch nicht biergleich, so dass nach § 23 BierStG die Bestimmung des § 10 Abs. 1 BierStG nicht anwendbar sei. Auch gegen das Lebensmittelgesetz habe nach Auffassung der Strafkammer der Angeklagte nicht verstoßen, da die Verwendung von Zucker ausreichend kenntlich gemacht sei. § 5 Nr. 5 LMG, die das Inverkehrbringen des Getränks in Bayern verbieten, seien nicht ergangen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision meint, die Strafkammer habe § 10 Abs. 1 BierStG zu eng ausgelegt; er enthalte auch das Verbot, Getränke, die sich nach ihren wesentlichen Eigenschaften als Bier darstellen, zu deren Bereitung aber auch andere als die zulässigen Braustoffe verwendet wurden, in einer Weise in Bayern in Verkehr zu bringen, dass sie als Ersatz für Bier erscheinen. Dies sei hier der Fall gewesen; denn das als "[REDACTED] Malz-Nährtrunk" bezeichnete Erzeugnis sei nicht bierähnlich, sondern biergleich. Für ihre Auffassung beruft sich die Revision auf das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. Mai 1956 (BayObLGSt 1956, 114, 129).

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, jedoch nicht aus den von der Revision angeführten Gründen.

Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 15. Februar 1958 - 2 StR 80/57 - (BGHSt 11, 365) entschieden, dass ein gegorenes Getränk, zu dessen Bereitung Zucker, ein aus Zucker hergestelltes Farbmittel oder Süßstoff verwendet worden ist, in Bayern nicht unter der Bezeichnung "Bier" in den Verkehr gebracht werden darf, auch wenn es außerhalb seines Gebiets hergestellt ist und dort als Bier anerkannt wird. Damals wurde die Frage offengelassen, ob es auch verboten ist, ein solches Getränk in Bayern unter einer anderen Bezeichnung zu vertreiben, wenn hierbei nicht der Anschein erweckt wird, es handle sich um Bier. Der Senat verneint nun diese Frage. Die gegenteilige, von der Revision vertretene Auffassung findet weder im Biersteuergesetz noch im Lebensmittelgesetz eine Grundlage.

Das Biersteuergesetz in der Fassung vom 14. März 1952/10. Oktober 1957 (BGBl. 1952 I 149, 1957 I 1712) gibt ebenso wie das frühere Biersteuergesetz, die früheren Brausteuergesetze und die in Bayern einschlägigen Malzaufschlaggesetze (zuletzt vom 18. März 1910, GVBl. 113) keine Erläuterung des Begriffs "Bier". Es nimmt vielmehr diesen, der im Laufe der Zeit sich entwickelt hat, als historisch gegeben hin (so bereits RGSt 21, 346, 350). Es schreibt jedoch in § 9 Abs. 1 bis 3 BierStG vor, welche Stoffe in seinem Geltungsbereich zur Bereitung von Bier Verwendung finden dürfen. Allein ein aus diesen Stoffen hergestelltes Erzeugnis gilt als Bier. Für Bayern besteht eine Sonderregelung insoweit, als hier das strenge Reinheitsgebot auch auf obergäriges Bier erstreckt und damit bei dessen Bereitung die Verwendung von Zucker, aus Zucker hergestellten Farbmitteln oder von Süßstoffen ausgeschlossen ist. § 10 Abs. 1 BierStG macht das Inverkehrbringen eines Getränks unter der Bezeichnung "Bier" davon abhängig, dass es mit zulässigen Braustoffen bereitet ist, und verweist hierwegen auf § 9 Abs. 1 bis 3 BierStG. Durch die Verbindung der Herstellungs- und der Vertriebsvorschriften wird ein umfassender Schutz dahin erreicht, dass als Bier nur ein mit zulässigen Stoffen hergestelltes Getränk dem Verbraucher zugeführt wird. Für Bayern hat deshalb die Sonderregelung die Folge, dass in seinem Gebiet auch obergäriges Bier, bei dessen Bereitung Zucker verwendet wird, als Bier anerkannt und vom Vertrieb unter der Bezeichnung "Bier" ausgeschlossen ist (BGHSt 11, 365).

Das bedeutet aber nicht, dass ein solches Getränk in Bayern überhaupt nicht dem Verbraucher zugeführt werden darf. Dagegen spricht schon der Wortlaut des Gesetzes, nach dem § 10 Abs. 1 BierStG nur verbietet, ein Getränk, das nicht den Anforderungen in § 9 Abs. 1 bis 3 BierStG genügt, unter der Bezeichnung "Bier" allein oder in Zusammensetzungen oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, in Verkehr zu bringen. Die Vorschrift verfolgt, wie aus ihrer Begründung hervorgeht, allein das Ziel, den ungerechtfertigten Gebrauch des Wortes "Bier" zur Bezeichnung von Getränken, die nach dem natürlichen Begriff von Bier unter dieses Getränk nicht subsumiert werden könnten, zu verhindern (BGHSt 11, 372). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Vertrieb eines solchen Getränks, wenn es als Bier bezeichnet wird, verboten ist. Ob das Getränk mehr oder weniger das Aussehen und den Geschmack eines ordnungsgemäß gebrauten Bieres hat, kommt deshalb nicht in Betracht. Es bleibt auch unberücksichtigt, ob das Getränk als biergleich oder als bierähnlich bezeichnet werden kann. Davon, dass bei seiner Herstellung unzulässige Stoffe im Sinne des § 9 BierStG Verwendung finden, hängt also nicht sein Vertrieb, sondern nur seine Bezeichnung beim Verkauf ab. Indem § 23 BierStG, der im Wesentlichen steuerlichen Inhalt hat, bierähnliche Getränke nicht für schutzbedürftig hält und deshalb § 10 BierStG für unanwendbar erklärt, besagt er nichts über die hier zu entscheidende Frage. Immerhin geht auch daraus hervor, dass der Gesetzgeber den Vertrieb solcher bierähnlicher Getränke an sich für zulässig erklärt, wenn sie nicht unter der Bezeichnung "Bier" in Verkehr gebracht werden.

Der Vergleich mit der Regelung bei untergärigem Bier bestätigt die hier vertretene Ansicht. Dieses Bier unterliegt nach § 9 Abs. 1 BierStG in allen Ländern der Bundesrepublik dem strengen Reinheitsgebot. Es dürfen daher aus seiner Bereitung nur die im Gesetz vorgesehenen Stoffe, nämlich Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Anordnungen über die Herstellung treffen das Gesetz in seinem Geltungsbereich. Es hätte jedoch diese Anordnungen dadurch ergänzen können, dass es auch die Einfuhr eines untergärigen Getränks verbot, das im Ausland unter Verwendung von unzulässigen Stoffen bereitet und dort als Bier anerkannt wird. Diesen Weg hat aber der Gesetzgeber nicht beschritten, sich vielmehr damit begnügt, ein solches Getränk bei der Einfuhr dem Zoll und der Biersteuerung zu unterwerfen (vgl. Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959, Anlagenteil zu BGBl. 1959 Teil II, S. 76 Tarif-Nr. 22.03; §§ 3, 4 BierStG) und es nach der Einfuhr ebenfalls den Beschränkungen des § 10 Abs. 1 BierStG zu unterstellen, so dass es unter der Bezeichnung "Bier" nicht in Verkehr gebracht werden darf. Einen solchen Schutz hält er für ausreichend (vgl. auch Zapf/Schwarz, Biersteuergesetz 7. Aufl. § 1 Anm. 12, § 10 Anm. 8, § 3 Anm. 2).

Diese Regelung galt bereits für die alten Länder der früheren Biersteuergemeinschaft. Das Gesetz vom 29. Juni 1919 (RGBl. 599) und das Gesetz vom 25. Juni 1925 (RGBl. 563) haben den Beitritt Bayerns in die Biersteuergemeinschaft der Freistaaten vollzogen, ohne dass dabei für das obergärige Bier, das dort ebenfalls dem strengen Reinheitsgebot unterlag, ein weitergehender Schutz als für das untergärige Bier gewährt wurde. Auch den bisher der Biersteuergemeinschaft angehörenden Ländern hinsichtlich des eingegangenen Reinheitsgebots waren keine weitergehenden Beschränkungen auferlegt. Ein solcher Schutz für obergäriges Bier wurde somit nicht gewährt (BGHSt 11, 365, 374).

Das bedeutet, dass in den anderen Ländern der Bundesrepublik hergestelltes Bier, das den dortigen Anforderungen entspricht, in Bayern unter der Bezeichnung "Bier" nicht in Verkehr gebracht werden darf, wenn es nicht dem bayerischen Reinheitsgebot entspricht. Es darf aber in Bayern unter einer anderen Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn es nicht als Bier bezeichnet wird und auch nicht der Anschein erweckt wird, es handle sich um Bier.

Das vom Hofbräuhaus in [REDACTED] hergestellte obergärige Getränk darf daher in Bayern eingeführt und vertrieben werden, wenn es nicht als Bier bezeichnet und auch nicht der Anschein erweckt wird, es handle sich um Bier.

Zu einer Stellungnahme, ob ein obergäriges Getränk unter Verwendung von Zucker auch in Bayern hergestellt werden darf, wenn es nicht als Bier bezeichnet oder vertrieben werden soll, nötigt der Sachverhalt nicht. Anhaltspunkte hierfür wird ebenfalls der Vergleich mit der Regelung bei untergärigem Bier geben.

Indessen ist damit der Sachverhalt rechtlich nicht erschöpft. Das Wort "Malz-Nährtrunk" erweckt bei den Abnehmern den Eindruck, das angebotene Getränk zeichne sich dadurch aus, dass es mit hochwertigem Malz hergestellt ist und deshalb eine besondere Nährkraft besitzt. Das Malz ist aber gerade zum Teil durch Zucker ersetzt. Das Urteil trifft keine Feststellungen, in welchem Umfang dies geschehen ist. Es ist daher eine Prüfung nicht möglich, ob das Getränk unter Umständen wegen der geringen Menge des verwendeten Malzes die Bezeichnung "Malz-Nährtrunk" überhaupt beanspruchen darf. Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob diese Bezeichnung nicht deshalb nach § 4 Nr. 2, 3 LMG, § 4 Abs. 1 UWG unzureichend oder irreführend ist, weil sie bei den Erwerbern eine falsche Vorstellung über den Gehalt und die Beschaffenheit des Lebensmittels hervorruft (RGSt 52, 269; 68, 247; RGZ 66, 171; 128, 264; BGHZ 13, 244, 253). Hierfür kann von Bedeutung sein, wie die Schrift des Textes gestaltet ist, u. a. ob das Wort "Malz-Nährtrunk" an der Spitze stehend derart hervorgehoben ist, dass es als Blickfang dient und daher die nachfolgenden erläuternden Zusätze die Bedeutung der Bezeichnung nicht genügend einschränken vermögen, zumal sie das Verhältnis von Malz und Zucker nicht angeben (RGZ 66, 171; RG JW 1933, 8; GRUR 51, 126).

Da die Feststellungen insoweit unzureichend sind, war das Urteil aufzuheben.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

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