Revision teilweise stattgegeben: Körperverletzung im Amt durch Gummiknüppel im Strafvollzug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 434/52
- Datum
- 30.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 193 StrVollzO darf ein Anstaltsbeamter Gewalt, einschließlich des Einsatzes einer Waffe oder eines Gummiknüppels, nur anwenden, soweit dies zur unmittelbaren Erzwingung eines im Rahmen der Anstaltsgewalt geforderten Verhaltens nach pflichtgemäßem Ermessen geboten ist.
Der Gebrauch einer Waffe durch den Anstaltsbeamten ist grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn der Gefangene Widerstand geleistet hat; das Gericht muss die Notwendigkeit des Waffengebrauchs ausdrücklich darlegen.
Ein Verbotsirrtum schließt die Schuld nur aus, wenn er unvermeidbar gewesen wäre; ein vermeidbarer Verbotsirrtum bleibt allenfalls strafmildernd.
Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter die Bedeutung der Tat für die geschützte Rechtsordnung und den Grad der persönlichen Schuld gegeneinander abzuwägen; die Entscheidung über die konkrete Strafhöhe obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur bei Ermessensfehlern zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 15. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Theodor H. aus ███, geboren ███████ 1909 in ████, wegen Körperverletzung im Amt,
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende ████████,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 15. Januar 1952 mit den ███████████████ soweit der Angeklagte im Falle ████ freigesprochen worden ist, und im Gesamtstrafaus- ██████ aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil des Landgerichts zwar in vollem Umfange an, bekämpft jedoch ausdrücklich nur den Freispruch im Falle ████ und den Strafausspruch im Falle ███. Sie ist im Falle ███ begründet.
Der Angeklagte gehörte in den Jahren 1938 bis 1942 zu den Wachmannschaften eines Strafgefangenenlagers im Emsland. Im Frühjahr 1942 nahm der Haftling ███ mit anderen Haftlingen viel und hielt dadurch andere Haftlinge von der Arbeit ab. Er war faul und stahl Kartoffeln aus dem Lager. Der Angeklagte hörte hiervon und schlug darauf ███ mehrmals mit dem Gummiknüppel über das Kreuz.
Die Strafkammer nimmt an, es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er sich auf Grund der ihm erteilten Weisungen für befugt gehalten habe, den Gummiknüppel zu gebrauchen. M. habe den Arbeitsbetrieb gestört. Der Haftling █████████ habe die Schläge nicht als übermäßig bezeichnet und als gerechte Zurechtweisung angesehen. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte die Befugnis, in gewissen Fällen mit Gewalt vorzugehen, überschritten habe. Diese Würdigung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach § 193 der StrVollzO vom 22. Juli 1940, auf die die Strafkammer selbst verweist, darf der Anstaltsbeamte gegentiber einem Gefangenen zwar Gewalt anwenden, soweit es zur unmittelbaren Erzwingung eines im Rahmen der Anstaltsgewalt geforderten Verhaltens nach seinem pflichtgemäßen Ermessen geboten ist. Daß ein solcher Fall gegeben war, legt das Urteil aber nicht dar.
Selbst wenn sich dem Urteil noch entnehmen ließe, daß der Angeklagte den ███ nicht bestrafen, sondern zwingen wollte, fleißiger zu sein und weniger zu reden, so fehlt jede Erörterung der Frage, ob das sofortige Einschlagen nach pflichtgemäßem Ermessen geboten und nicht vielmehr zunächst eine Ermahnung am Platze war und genügt hätte. Davon abgesehen, durfte der Angeklagte eine Waffe – dazu gehört auch der Gummiknüppel – nur gebrauchen, wenn ███ ihm Widerstang geleistet hatte (die anderen Fälle, in denen § 193 StrVollzO den Waffengebrauch gestattet, kommen überhaupt nicht in Betracht). Auch das ist nicht der Fall. Der Angeklagte hat ihm hierzu überhaupt keine Gelegenheit gegeben, sondern sofort auf ihn eingeschlagen. Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe seine Befugnis, in gewissen Fällen Gewalt anzuwenden, nicht überschritten, ist unrichtig. Dieser Irrtum kann auch für die weitere Annahme der Strafkammer von Bedeutung gewesen sein, es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er sich nach den ihm erteilten Weisungen für befugt gehalten habe, den Gummiknüppel zu gebrauchen. Denn diese Weisungen erlaubten eine Gewaltanwendung, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, auch nur im Falle eines Widerstandes.
Sollte die Strafkammer mit den folgenden Sätzen ausgesprochen haben, der Angeklagte habe das durch § 193 StrVollzO nicht gedeckte Vorgehen gegen ██ ██████ als „eine gerechte Zurechtweisung“ eines Betriebsstörers für erlaubt gehalten, so liegt darin ein Verbotsirrtum. Er schließe die Schuld nur aus, wenn er unvermeidbar gewesen wäre. Dies hat die Strafkammer nicht geprüft.
2. Die Revision bekämpft zu Unrecht die Strafzumessung im Falle ███████ mit der Behauptung, die Strafe sei unangemessen.
Die erforderliche gesamte Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit würde zu einem anderen Ergebnis geführt haben.
Die Grundlage der Strafzumessung bilden allerdings die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 3, 179). Beide Gesichtspunkte muß der Richter berücksichtigen und gegeneinander abwägen, wenn er die Strafe bemißt. Das ist aber auch geschehen. Das Urteil schildert ausführlich die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und die Umstände, die ihn schuldig werden ließen, aber auch die Schwere der Taten. Welche Strafe erfordert ist, hat nur der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.
3. Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen:
Ein Tatbestandsirrtum, der ohne weiteres die Schuld ausschlösse, könnte nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte einen Sachverhalt angenommen hätte, der, wäre er vorhanden, den Gebrauch einer Waffe nach § 193 StrVollzO erlaubte (BGHSt 3, 105, 194).
Nach den bisherigen Feststellungen ist dies kaum möglich. Ergibt die neue Verhandlung, daß der Angeklagte es für erlaubt hielt, einen wertlosen Häftling aus geringfügigem Anlaß mehrmals mit dem Gummiknüppel über das Kreuz zu schlagen, so kann dieser Irrtum nur zu seinem Freispruch führen, wenn er unfähig gewesen ist, trotz gehöriger Gewissensanspannung das Verbotensein seines Handelns zu erkennen. Der vermeidbare Verbotsirrtum darf nur strafmildernd berücksichtigt werden (BGHSt 2, 194 ff.).
4. Auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft, jedoch weder zugunsten noch zum Nachteil des Angeklagten einen weiteren Rechtsfehler gefunden.
| Dr. Moericke | Werner | Maass | |||
| Dr. Ludwig | Willms |