Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unklare Kausalität von Drohung und Wegnahme beim Raub – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 433/90
Datum
26.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom Landgericht wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nicht geklärt hat, ob die Drohung bzw. die Gewalt ursächlich mit dem Vorsatz zur Wegnahme der Geldbörse verbunden war. Es besteht die Möglichkeit, dass die Wegnahme erst spontan erfolgte, sodass der Raubtatbestand fraglich ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Straftatbestand des Raubes (§ 249 StGB) muss die gegen das Opfer gerichtete Gewalt oder Drohung mit dem Willen der rechtswidrigen Zueignung ursächlich verknüpft sein.

2

Kann nicht festgestellt werden, wann der Vorsatz zur Wegnahme entstanden ist, steht im Zweifel der Schuldspruch zuungunsten des Gerichts nicht fest (in dubio pro reo).

3

Erhebliche Alkoholisierung kann die Schuldfähigkeit mindern (§ 21 StGB), entbindet aber nicht von der Erforderlichkeit, die kausale Verbindung zwischen Drohung/Gewalt und Wegnahme darzulegen.

4

Zur Bejahung von Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Tatvorsatz erforderlich; das gemeinsame Zusammenwirken muss aus den Feststellungen belegbar hervorgehen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 29. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2. Strafsenat 2 StR 433/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

██, geboren am ███ in ███, ██ aus ███, Herbert ██, geboren am ███ in ███, Hans Stefan ██, geboren am ███ 1960, wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. März 1990, auch soweit es den Mitangeklagten ██████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Bensheim zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten und den Mitangeklagten █████████ wegen gemeinschaftlichen Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt:

Die Angeklagten befanden sich am Tattage kurz nach Mitternacht im Pkw des Angeklagten ████████, der diesen auch steuerte, in ███ auf dem Heimweg von einem Kneipenbummel, als sie die Brüder Helmut und Walter ███ sahen, die nach dem Besuch einer Gaststätte zu Fuß nach Hause gehen wollten und ebenso wie die Angeklagten angetrunken waren. Die Angeklagten beschlossen, den beiden einen Streich zu spielen. Sie wollten sie in ihrem Auto in Richtung ██ mitnehmen und dort aussetzen. Der Angeklagte ████████ hielt an, worauf die Angeklagten ██ und ████ das Fahrzeug verließen und die überraschten und verdutzten Brüder ███, die kaum Widerstand leisteten, in das Fahrzeug drängten und zerrten. Sie fuhren mit ihnen bis zu einer Feldscheune zwischen ███ und ████████. Dort wurden die Brüder ███ aufgefordert, das Auto zu verlassen, und es folgte der Befehl: „Hinlegen!“

Die Brüder ███ leisteten dieser Aufforderung sofort Folge und legten sich auf den Bauch. Dem Zeugen Helmut ██ wurde in diesem Augenblick von dem Angeklagten ████ oder ██ das Portemonnaie aus der Gesäßtasche gezogen. In der Geldbörse befanden sich ca. 200,-- DM. Das Geld wurde noch an Ort und Stelle zwischen den drei Angeklagten aufgeteilt (UA S. 7). Infolge erheblicher Alkoholisierung waren die Angeklagten vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB.

Das Landgericht hat nicht verkannt, dass „die Gewaltanwendung beim Einsteigen der Brüder ███ zunächst allein der Absicht diente, diese aus ███ fortzuschaffen.“ Es war jedoch der Ansicht, dass dieses Verhalten zur Tatzeit noch fortgewirkt habe. „Die Aufforderung ‘Hinlegen’ beinhaltete schließlich eine Drohung, dass den beiden Brüdern ███ etwas geschehen könne, insbesondere deshalb, weil gegen sie beim Einsteigen in den Pkw des Angeklagten ██ Gewalt ausgeübt wurde. Diese Form der Drohung genügte im Zusammenhang mit der anschließenden Wegnahme der Geldbörse, um den Tatbestand des § 249 StGB zu erfüllen“ (UA S. 10).

Diese Darlegungen lassen eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die vom Landgericht angenommene Drohung nach der Vorstellung der Angeklagten mit der vom Willen der rechtswidrigen Zueignung getragenen Wegnahme der Geldbörse ursächlich verknüpft war (vgl. BGH NStZ 1982, 380 m. w. N.). Denn es verstand sich hier nicht von selbst, dass die Täter die Einschüchterung des Tatopfers erkannten und diese Situation bewusst zum Zwecke der Wegnahme ausnutzten (BGH a. a. O.). Da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, wann die Angeklagten den Vorsatz fassten, die Geldbörse an sich zu bringen, muss nach dem Zweifelssatz zu ihren Gunsten angenommen werden, dass sie sich dazu spontan entschlossen, als die Brüder ██ am Boden lagen. Dann aber erscheint es möglich, dass sie nur die günstige Gelegenheit ausnutzten, ohne sich die Bedrohungslage des Opfers bewusst zu machen, zumal sie erheblich angetrunken waren und die vorangegangene Gewaltanwendung gegenüber den Brüdern ███ sich in Grenzen gehalten hatte.

Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils gegen die Beschwerdeführer und gemäß § 357 StPO auch gegen den von diesem Rechtsfehler mitbetroffenen Angeklagten █████████.

Das nun zur Entscheidung berufene Schöffengericht (§ 354 Abs. 3 StPO) wird darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ein mittäterschaftliches Zusammenwirken aller Angeklagten nur schwerlich zu begründen sein wird.

HerdegenMaierDetter
NiemöllerGollwitzer
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