BGH: Keine Strafbarkeit ohne Übernahme einer Schutzpflicht gegenüber vernachlässigtem Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 433/84
- Datum
- 17.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafbegründende Handlungspflicht zur Abwendung eines Erfolgs entsteht nicht bereits durch bloße Wohngemeinschaft; sie setzt die Übernahme einer Schutzfunktion gegenüber der gefährdeten Person voraus.
Ob eine Schutzpflicht stillschweigend übernommen wurde, ist anhand einer Gesamtwürdigung konkreter Verhaltensweisen (etwa wiederholte Fürsorgehandlungen, Ermahnungen, Hinweise auf Abwesenheit) zu beurteilen und liegt im Ermessen des Tatrichters.
Der Begriff des Unglücksfalls im Sinne des § 323c StGB erfordert ein plötzlich eintretendes Ereignis oder zumindest eine rasch sich verschlimmernde Wendung einer Krankheit; eine langsame, schleichende Verschlechterung begründet den Unglücksfall nicht ohne weitere Feststellungen.
Für die Prüfung der Strafbarkeit nach § 323c StGB kommt es auf den Zeitraum an, in dem der Beschuldigte das Opfer noch gesehen hat; tatrichterliche Feststellungen hierzu sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 21. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Speditionskaufmann Paul Eberhard ██ aus ███, geboren am ██ 1955 in █, wegen fahrlässiger Tötung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. März 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen; es hat auch den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung als nicht erfüllt angesehen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandet, die Strafkammer habe den Anwendungsbereich der Strafvorschrift des § 323c StGB verkannt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte fand nach dem 26. März 1981 Aufnahme in der 3-Zimmer-Wohnung seines Freundes L███████, die dieser mit seiner Freundin, Monika ████████, und ihrem am 26. August 1980 geborenen Kind Chantal bewohnte; als Vater des Kindes galt rechtlich der Ehemann der Frau S█████████, während es wahrscheinlich L███████ war. Der Angeklagte schlief auf einer Couch im Wohnzimmer. In den ersten Wochen nahm er wenige Male an den Mahlzeiten teil. Nur anfangs, längstens bis Sommer 1981, zahlte er gewisse Beträge als Miete. Am 21. Mai 1981 kam ██████████ in Haft. Am 31. Mai 1981 schrieb ihm der Angeklagte einen Brief, der mit dem Satz schloss: „Dass ich auf die Moni und auf die kleine Chantal aufpassen werde, muss ich Dir ja nicht noch groß versichern, das weißt Du ja.“
Es ließ sich nicht feststellen, dass Monika ██████ seinerzeit vom Inhalt des Briefes Kenntnis erhielt.
Frau ██████ ging bis Mitte oder Ende Juni 1981 weiterhin täglich von spät nachmittags bis in die Nacht hinein ihrer Arbeit als Bedienung nach. In dieser Zeit gab der – damals arbeitslose – Angeklagte dem Kind regelmäßig abends, wenn es schrie, das Fläschchen, das anfangs von Frau ███, später aber, als sie dies unterließ, vom Angeklagten selbst vorbereitet worden war. Dem Angeklagten fiel auf, dass Frau ████ ihr Kind mehr und mehr vernachlässigte. Er ermahnte sie mindestens zehnmal und drohte ihr auch, zum Jugendamt zu gehen. Als sie einmal mehrere Tage von zu Hause abwesend war, holte er sie aus einer Gaststätte.
Ab einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Sommer oder Spätsommer hielt sich Frau S█████████ überwiegend bei einem Bekannten auf, kam nur gelegentlich in ihre Wohnung, um sich umzuziehen, und sah kaum noch nach Chantal.
„Wenn das Kind vor Hunger schrie, gab der Angeklagte ihm nicht nur abends, sondern nunmehr auch morgens gelegentlich die Flasche.“
Infolge der mangelhaften Ernährung „verfiel das Kind immer mehr; es bildeten sich sämtliche Fettpolster zurück, was mindestens ab dem 20. September 1981 zum Entstehen eines sogenannten Greisengesichts führte, das für jeden deutlich erkennbar war.“
Der Angeklagte merkte auch, dass mit dem Kind etwas nicht stimmte.
Ende September 1981 nahm der Angeklagte eine Arbeit als Prospektverteiler an. Er war nun von 7.00 Uhr morgens bis gegen 19.00 Uhr abends von zu Hause abwesend. Dies teilte er auch vor Beginn seiner Tätigkeit der Zeugin S█████ mit, damit sie wusste, dass er sich tagsüber nicht um das Kind kümmern konnte. Aber auch jetzt sprachen der Angeklagte und die Zeugin S█████ wie schon früher nicht ausdrücklich über Ernährung und Versorgung des Kindes.
Von Dienstag, den 13. Oktober 1981, bis Donnerstag, den 15. Oktober 1981, war der Angeklagte wegen seiner Tätigkeit als Prospektverteiler ununterbrochen von Wiesbaden abwesend. Er hatte auch diesen Umstand zuvor der Zeugin ██ mitgeteilt.
Es konnte nicht geklärt werden, ob der Angeklagte das Kind in den folgenden Tagen, in denen es wegen der bereits eingetretenen Entkräftung nicht mehr hatte schreien können, noch gesehen hatte.
Das Kind starb am Sonntag, den 18., oder Montag, den 19. Oktober 1981, nachdem es mindestens 24 Stunden keine Nahrung mehr erhalten hatte. Es wäre ein bis zwei Tage vor dem Tod möglicherweise noch zu retten gewesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tod des Kindes durch einen „langsamen Prozess mangelhafter Ernährung“ eingetreten ist.
II.
1. Das Landgericht hat den Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen als nicht erfüllt erachtet, weil es eine Handlungspflicht des Angeklagten nicht festzustellen vermochte. Zutreffend hat es ausgeführt, dass eine solche Rechtspflicht nicht schon durch die Wohngemeinschaft, sondern hier nur bei Übernahme einer Schutzfunktion zugunsten des Kindes begründet sein konnte. Insofern hat es festgestellt, dass eine ausdrückliche Übernahme nicht stattgefunden hat. Weiterhin hat es geprüft, welche Bedeutung den teilweisen Bemühungen des Angeklagten um die Versorgung des Kindes, seinen gegenüber Frau S█████████ ausgesprochenen Drohungen und Ermahnungen sowie schließlich seinen Hinweisen auf künftige Abwesenheiten im Hinblick auf eine etwaige stillschweigende Übernahme der Schutzfunktion zukommt. Diese Verhaltensweisen bieten grundsätzlich Anhaltspunkte sowohl für die Annahme, der Angeklagte habe eine eigene Pflicht zur Versorgung des Kindes übernehmen wollen und dies gegenüber Frau ████████ stillschweigend zum Ausdruck gebracht, als auch für jene, er habe Frau ████████ in der Alleinverantwortung gesehen, in diesem Sinne entsprechend ermahnt sowie, ohne sich verpflichtet zu fühlen, nur deren Nachlässigkeit gelegentlich überbrückt. Das hat das Landgericht erkannt. Es hat die festgestellten Umstände im letztgenannten Sinn gedeutet. Diese auf Grund einer Gesamtwürdigung vorgenommene Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insofern erhebt auch die Staatsanwaltschaft keine Beanstandungen.
Dagegen ist der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht der Auffassung, der Tatrichter sei auf Grund der Rechtsansicht, die der erkennende Senat in seiner das vorangegangene Strafkammerurteil aufhebenden Revisionsentscheidung vom 7. September 1983 geäußert habe, gehalten gewesen, eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung des Todes des Kindes zu bejahen. Das ist jedoch unzutreffend. Der erkennende Senat hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass sich der erste Tatrichter aus der Zusammenschau der von ihm festgestellten Umstände seine Überzeugung von der (zeitweiligen) Übernahme einer Rechtspflicht durch den Angeklagten verschaffen durfte. Nach Aufhebung jenes Urteils und der zugrunde liegenden Feststellungen hatte der sodann mit der Sache befasste Tatrichter jedoch eigene Feststellungen zu treffen und diese – die übrigens teilweise von denen des ersten Urteils abweichen – in eigener Verantwortung zu würdigen. Das hat er in Bezug auf den Straftatbestand der fahrlässigen Tötung getan.
2. Weiter hat das Landgericht die Frage, ob sich der Angeklagte der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB schuldig gemacht habe, geprüft und verneint, weil es das Vorliegen eines Unglücksfalls nicht festzustellen vermochte. Auch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
„Unglücksfall“ im Sinne der genannten Vorschrift ist „jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht“. Er kann auch durch die Fortentwicklung einer Krankheit begründet werden, aber nur dann, wenn sie eine (plötzliche und) „sich rasch verschlimmernde Wendung nimmt“ (BGHSt 6, 147, 152, 153; BGH NJW 1983, 350 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im vorliegenden Fall kann es nur auf den Zeitraum ankommen, in dem der Angeklagte das Kind noch gesehen hat. Dahingehende Feststellungen konnte das Gericht, wie es ausdrücklich erwähnt, für die Zeit ab 13. Oktober 1981 nicht treffen (tatsächlich fehlt es daran schon für die Zeit ab Ende September 1981). Wenn sich der Tatrichter für die vorausgehende Zeit angesichts der Darlegungen des Sachverständigen, nach denen der Tod des Kindes durch einen „langsamen Prozess mangelhafter Ernährung“ eingetreten sein kann, vom Vorliegen der genannten objektiven Voraussetzungen nicht zu überzeugen vermochte, kann dies vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden. Die Urteilsfeststellungen, nach denen der Nahrungsmangel ab dem 20. September 1981 zum Entstehen einer Gefahr anzeigenden sogenannten Greisengesichts führte, rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
| Mösl | Meyer | Gollwitzer | |||
| Müller | Maier |