Revision verworfen: Verteidigerunzulässigkeit wegen früherer Mandatsübernahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 433/82
- Datum
- 19.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die einseitige Erteilung einer Vollmacht begründet nicht allein die Verteidigerstellung; hierfür ist die ausdrückliche Erklärung oder ein schlüssiges Verhalten des gewählten Rechtsanwalts erforderlich.
Die ausdrückliche Annahmeerklärung eines Rechtsanwalts gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht begründet dessen Verteidigerstellung und ist für das Gericht maßgeblich; interne Absprachen zwischen Anwälten sind unbeachtlich.
Hat ein Rechtsanwalt zur Verteidigung eines Mitbeschuldigten übernommen, kann er wegen Interessenkollision nach §146 StPO für einen weiteren Mitbeschuldigten als Verteidiger unzulässig sein; dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erkenntnis des Zusammenhanges.
Eine kurze Frist zwischen Pflichtverteidigerbestellung bzw. Verteidigerwechsel und der Hauptverhandlung rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Aussetzung nach §265 Abs.4 StPO; entscheidend sind Umfang des Verfahrensstoffs, vorbereitende Umstände und die Möglichkeit zur Stellungnahme im Verfahrensverlauf.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 17. März 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 433/82 J 7.493
in der Strafsache gegen aus KC, den Kfz.-Mechaniker Udo Otto, geboren ██████████ 1962 in RT, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1983 in der Sitzung vom 21. Januar 1983, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1983, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. März 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Entgegen der Auffassung der Revision läßt der Beschluß, mit dem die Strafkammer die Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt ███ für unzulässig erklärt hat, keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Der Angeklagte hatte die Straftaten zusammen mit dem Mitangeklagten █████ begangen. Als erster wurde ████ ermittelt. Sodann – vor Bekanntwerden der Mittäterschaft des Angeklagten am 22. August 1980 geriet der Heranwachsende ███ in den Verdacht, sich mindestens an dem schweren Raub beteiligt zu haben (Bd. I Bl. 83 bis 85). Am 13. August 1980 erteilte █████████ den in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälten ████████, ███████ und RC) Vollmacht. Diese Vollmacht übersandte Rechtsanwalt ██████ mit Begleitschreiben vom selben Tag „an die Staatsanwaltschaft Trier – 6 Js 5506/80 –“ (Aktenzeichen des seinerzeit gegen █████ wegen Diebstahls und Raubes geführten Ermittlungsverfahrens, Bd. I Bl. 55, 156, 157).
Das Schreiben, auf dem einleitend die Namen aller drei Rechtsanwälte eingedruckt waren, hatte folgenden Wortlaut:
„In der vorbezeichneten Strafsache soll auch gegen Herrn Manuel ██████ ... ermittelt werden. Wir bestellen uns zu Verteidigern dieses Beschuldigten und fügen unsere Vollmachtsurkunde anliegend bei. Alle weiteren Erklärungen sollen durch uns abgegeben werden.
Wir bitten, uns die dortige Ermittlungsakte zur Einsichtnahme in unserer Kanzlei zu überlassen. Für die umgehende Rückgabe werden wir Sorge tragen. Die RAe. ████, ███████ und ████ durch: ███ Rechtsanwalt“
b) Auf Grund dieses Schreibens war auch Rechtsanwalt ███████ Verteidiger ████.
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer für seine gegenteilige Ansicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 43, 79, 94. Die Gründe jener Entscheidung besagen nur, daß die eine einseitige Erklärung darstellende Vollmachtserteilung zugunsten eines Anwalts nicht schon für sich allein auch dessen Verteidigerstellung begründet, vielmehr die Verteidigerbestellung nur durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten des gewählten Anwalts geschehen kann.
Eben diese ausdrückliche Erklärung hat aber Rechtsanwalt ██████ durch Rechtsanwalt ███████ – dessen Ermächtigung hierzu auch von der Revision nicht angezweifelt wird – abgegeben.
Dies bedeutete z. B., daß auch Rechtsanwalt ███████ bereit war, Mitteilungen und Zustellungen, die ██████ betrafen, entgegenzunehmen. Dem entspricht es, daß auf der Grundlage des vergleichbaren Bestellungsschreibens für den Angeklagten MC) vom 26. August 1980 (Bd. I Bl. 158) und trotz der Mitteilung vom 9. September 1980, Mertes werde von Rechtsanwalt ██████ vertreten (Bd. I Bl. 164) – Rechtsanwalt RC) den Empfang des Eröffnungsbeschlusses und der Terminsladung bescheinigt hat (Bd. II Bl. 232).
Damit war auf Grund der Erklärung vom 13. August 1980 auch Rechtsanwalt ███████ gehalten, ████████ Interessen wahrzunehmen. An dieser Verteidigerbestellung des Rechtsanwalts Hornung für T(_____) – also auch an seiner Verpflichtung gegenüber diesem Beschuldigten würde es nichts ändern, wenn schon damals unter den drei Rechtsanwälten Einigkeit darüber bestanden haben sollte, daß grundsätzlich Rechtsanwalt ██████ für ████████ tätig werden würde. Wenn ein Rechtsanwalt die Übernahme der Verteidigung nach außen angezeigt hat, kann im Sinne des § 146 StPO nur diese Erklärung maßgebend sein, nicht ein dem Gericht und der Staatsanwaltschaft unbekannter interner Vorbehalt.
c) Bei dieser Sachlage durfte Rechtsanwalt ██████ den Angeklagten █████ nicht verteidigen. Das gilt gem. § 146 StPO unabhängig davon, ob er zugunsten ██ ████ wirklich tätig geworden ist, wann er den Zusammenhang bemerkt hatte sowie wann ██ ██ hinsichtlich des Raubes außer Verdacht geriet oder außer Verfolgung gesetzt wurde (vgl. BGHSt 26, 367). Damit ist der Beschluß, mit dem die Strafkammer am 11. März 1982 die Verteidigung des Angeklagten ██████ durch Rechtsanwalt ███████ für unzulässig erklärt hat, zu Recht ergangen.
2. Auch das weitere Vorgehen der Strafkammer und ihres Vorsitzenden ist nicht zu beanstanden.
Ebenfalls am Donnerstag, den 11. März 1982, bestellte der Vorsitzende Rechtsanwalt ███████ zum Pflichtverteidiger, nachdem dieser auf fernmündliche Anfrage sein Einverständnis erklärt hatte (Bd. II Bl. 262, 265). Am Freitag, den 12. März 1982, erhielt Rechtsanwalt ███ die Verfahrensakten, die, soweit sie für den Angeklagten █████ von Bedeutung waren, im wesentlichen aus einem Band bestanden; er sandte die Akten am Montag, den 15. März 1982, wieder zurück (Bd. II Bl. 262, 268, 276). Der zu jener Zeit auf freiem Fuß befindliche Angeklagte erhielt den Beschluß, mit dem seine Verteidigung durch Rechtsanwalt ███████ für unzulässig erklärt wurde, sowie die Verfügung des Strafkammervorsitzenden über die Bestellung des Rechtsanwalts █████████ als Pflichtverteidiger am Samstag, den 13. März 1982.
„Am Montag, 15. 3. 1982, setzte sich die Familie des Angeklagten █████ mit Rechtsanwalt ████████ in Verbindung. Es wurde ein Besprechungstermin für Dienstag, 16. 3. 1982, vereinbart.
Die Besprechung dauerte eine Viertelstunde“ (Revisionsbegründungsschrift Bl. 7). Am folgenden Tag fand die Hauptverhandlung statt. Zu Beginn der Hauptverhandlung erklärte der Verteidiger des Angeklagten, daß er auf Einhaltung der Einlassungs- und Ladungsfrist verzichte (Bd. II Bl. 277).
a) Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO. Der für den Angeklagten bedeutsame Prozeßstoff war nicht sehr umfangreich und bot keine besonderen Schwierigkeiten. Dem Angeklagten waren die Anklageschrift am 14. April 1981 und der Eröffnungsbeschluß sowie die Terminsladung am 29. Januar 1982 zugestellt worden (Bd. II Bl. 221, 230); er war hinsichtlich des weiteren Geschehens der ihm vorgeworfenen Taten schon von Anfang an im wesentlichen geständig gewesen. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer annehmen, daß sowohl der Angeklagte als auch der Verteidiger die Verteidigung ausreichend hatten vorbereiten können (BGH, Urteil vom 4. Juli 1962 – 2 StR 238/62 –; Urteil vom 19. Februar 1976 – 2 StR 585/73 Bl. 14). Sie war nicht gehalten, die Hauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen oder den Angeklagten ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Im Laufe der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte nach Vernehmung eines jeden Zeugen und Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt, ob er etwas zu erklären habe; er erhielt auch nach einem Hinweis auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts Gelegenheit, seine Verteidigung hierauf einzurichten. Er hat keine Anträge gestellt und zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, daß er sich in der Verteidigung beschränkt fühle (vgl. Sitzungsprotokoll, insbesondere Bd. II Bl. 283, 284). Auch die Revision trägt nicht vor, welche zusätzliche Vorbereitung auf die Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre, jedoch infolge des nur sechs Tage vor der Hauptverhandlung erfolgten Verteidigerwechsels unterblieben sei.
b) Die Vorschriften, nach denen ein Beschuldigter sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines gewählten Verteidigers bedienen kann (§ 137 StPO i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Buchst. b, c MRK), sind ebenfalls nicht verletzt. Dieses Recht war dem Angeklagten weiterhin unbenommen. Einer ausdrücklichen Belehrung insoweit bedurfte es hier so wenig wie in anderen Fällen, in denen das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt. Die Strafkammer hatte in ihrem Beschluß vom 11. März 1982, mit dem sie Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger zurückgewiesen hatte, die hierfür maßgebenden Gründe mitgeteilt. Daß dieser Beschluß im Angeklagten die irrige Vorstellung geweckt hatte, die zusätzliche Beiziehung eines Wahlverteidigers sei ihm verwehrt, ist ausgeschlossen und wird auch von der Revision nicht behauptet. Desgleichen ist nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte die Beiziehung eines anderen Wahlverteidigers versucht, aber wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit insoweit keinen Erfolg gehabt hätte.
II. Die Sachrüge
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
| Meisl | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Maier |