Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Besitzes und Abgabe von Heroin bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 433/77
Datum
07.12.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Besitzes und Abgabe von Heroin sowie die Strafzumessung. Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 StPO unzureichend substantiiert; das Gericht sieht keine Rechtsfehler bei der Strafzumessung. Das Landgericht hat die maßgeblichen Gesichtspunkte erschöpfend gewichtet; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen in der Revision müssen den beanstandeten Themenkreis und die heranzuziehenden Beweismittel konkret benennen; ohne diese Substantiierung entsprechen sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO.

2

Die Strafzumessung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die Revisionsprüfung beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern bei der Ausübung dieses Ermessens.

3

Die unterschiedliche Gewichtung strafmildernder und strafverschärfender Umstände durch das Tatgericht ist nicht zu beanstanden, sofern das Urteil die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschöpfend und widerspruchsfrei darlegt.

4

Eine abweichende rechtliche Qualifikation (z. B. Nichtverurteilung wegen Erwerbs statt Besitzes) schadet dem Angeklagten nicht, wenn die Tatsachenfeststellung dies rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 23. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Soldaten Harald ██████ aus █████████, geboren am ███████████ 1953 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Buddenberg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ███████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. Mai 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Besitzes und fortgesetzter Abgabe von Heroin in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit vom Beschwerdeführer Verstöße gegen die Aufklärungspflicht behauptet werden, fehlt es an der präzisen Angabe des Themenkreises, der heranzuziehenden Beweismittel und einer weiteren Aufklärung bedurft hätte. Ebensowenig entsprechen die übrigen Verfahrensrügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Aber auch die Sachrüge, die sich vor allem gegen die Strafzumessung wendet, bleibt der Erfolg versagt.

Es muss grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben, unter dem unmittelbaren Eindruck, den er sich von der Person des Angeklagten und seiner Tat verschaffen konnte, die Höhe der Strafe im Rahmen des vom Gesetz vorgesehenen Spielraums zu bestimmen. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein die Frage, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHSt 5, 58; 15, 375; 17, 36). Solche sind jedoch den Ausführungen, mit denen die Kammer die Notwendigkeit einer fünfjährigen Freiheitsstrafe begründet hat, nicht zu entnehmen.

Erschöpfend und widerspruchsfrei setzt sich das Urteil mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten auseinander (UA Bl. 9 – 12). Dass dabei die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (bisherige Straffreiheit, Geständnis, fehlender finanzieller Nutzen) gegenüber den zu seinen Lasten angeführten (Vorgesetztenverhältnis zu einem der Mittäter, Leichtfertigkeit, Gefahrlichkeit des Betäubungsmittels) minder gewichtig eingestuft werden und im Zusammenhang damit dem Gesichtspunkt der Generalprävention ein stärkerer Akzent verliehen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die von der Revision dagegen erhobenen Einwendungen, die auf die Behauptung hinauslaufen, die Gewichte seien bei der Strafbemessung zu Ungunsten des Angeklagten falsch verteilt worden, können deshalb nicht durchdringen. Sie wollen im Wesentlichen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer durch eigene, dem Angeklagten günstigere ersetzen.

Dass im Vergleich zur Entscheidungspraxis anderer Gerichte die im vorliegenden Verfahren verhängte Strafe hoch ausgefallen ist, rechtfertigt es allein nicht, sie als unangemessen einzustufen oder gar von einem Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe zu sprechen.

Auch im Übrigen hat die auf Grund der Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen. Dass die Straf-

kammer ihn nicht – den Feststellungen entsprechend – wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt hat, durch den der verbotene Besitz von Betäubungsmitteln verdrängt wird (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1976 – 3 StR 111/76; 22. Dezember 1976 – 2 StR 646/76 –), belastet den Angeklagten nicht.

SchumacherKirchhofBuddenberg
WillmsMüller
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