Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch nach Reform des §175 StGB teilweise geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 433/69
Datum
15.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH nahm auf Revision des Angeklagten eine Neufassung des Schuldspruchs vor, weil das Erste Strafrechtsreformgesetz (1.9.1969) §§175/175a durch einen neuen §175 StGB ersetzte. Dadurch entfielen Verurteilungen als Verbrechen in zwei Fällen. Da eine Beeinflussung der Strafzumessung durch die entfallenen Verurteilungen nicht ausgeschlossen werden konnte, hob der Senat den gesamten Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Änderung strafrechtlicher Tatbestände, die bestimmte Verhaltensweisen mildert oder aus der Kategorie des Verbrechens herausnimmt, ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen und kann eine Änderung des Schuldspruchs erfordern (lex mitior-Prinzip).

2

Entfällt infolge einer Gesetzesänderung die frühere Qualifikation einer Tat als Verbrechen, ist die Verurteilung wegen dieses Verbrechens aufzuheben und der Schuldspruch entsprechend neu zu fassen.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung oder Herabstufung einzelner Tatqualifikationen die Strafzumessung in den übrigen Fällen beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist insoweit stattzugeben, als sie Rechtsfehler in der Tatqualifikation oder im Schuldspruch offenbart; weitergehende Rügen, die solche Rechtsfehler nicht darlegen, sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 25. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 433/69

in der Strafsache gegen den Heizer Engelbert Jakob ███ aus █████████, ████ geboren am █████ in ██, █████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 25. April 1969

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gleichgeschlechtlichen Unzucht in zehn Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, schuldig ist,

2.) im gesamten Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Durch das Erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 wurden mit Wirkung vom 1. September 1969 die §§ 175 und 175a StGB durch den neuen § 175 StGB ersetzt, der nur noch Vergehensbestände enthält. Damit entfällt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens der gleichgeschlechtlichen

Unzucht in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe ████ und ███████. Der Senat hat den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, entsprechend neu gefasst.

Die Verurteilung wegen eines Verbrechens in den beiden genannten Fällen kann den Ausspruch der Einzelstrafen in den übrigen Fällen beeinflusst haben, so dass der ganze Strafausspruch aufzuheben ist.

BaldusHenningBaumgarten
KirchhofMüller
Revision: Schuldspruch nach Reform des §175 StGB teilweise geändert, Strafausspruch aufgehoben — Themis