Treffer
BGH Urteil

Mitwirkung eines zuvor beteiligten Geschworenen nach Zurückverweisung zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 433/67
Datum
13.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags die Mitwirkung eines Geschworenen, der bereits an einem aufgehobenen Urteil beteiligt war, sowie Mängel in Urteilsgründen und Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision. § 354 Abs. 2 StPO gilt für Zurückverweisungen und nicht automatisch für die Besetzung; ohne substantiierte Tatsachen liegt kein Befangenheits- oder Verfahrensfehler vor. Die Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unzulässig; die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geschworener, der an einem aufgehobenen Urteil beteiligt war, ist nicht kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der erneuten Hauptverhandlung ausgeschlossen; über Mitwirkung entscheidet sich nach den allgemeinen Vorschriften über Ausschluss und Ablehnung von Richtern.

2

§ 354 Abs. 2 StPO regelt das Zurückverweisungsverfahren des Revisionsgerichts und ist nicht ohne Weiteres auf die Besetzung des Tatrichters nach Zurückverweisung anzuwenden.

3

Eine Rüge wegen Besorgnis der Befangenheit gegen einen Geschworenen ist unzulässig, wenn der Angreifer keine konkreten Tatsachen darlegt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Beeinflussung der Überzeugungsbildung ergibt.

4

Angriffe, die im Wesentlichen nur eine andere Beurteilung der Beweiswürdigung verlangen, sind als Sachrügen unzulässig und führen nicht zur Aufhebung des Urteils.

5

Die Annahme des Tatrichters von bedingtem Tötungsvorsatz ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden; aus den konkreten Tatbeständen kann bedingter Vorsatz geschlossen werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bonn, 8. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Autolackierer Heinz ████████████████████ aus █████████, geboren am ████████████████████ in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ███ ████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bonn vom 8. Februar 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 9. Februar 1967 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten am 9. Dezember 1965 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt; dieses Urteil wurde auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Die neue Hauptverhandlung führte zur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Straßenraub. Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte schlug in der Nacht zum 17. November 1964 auf einer über die Sieg führenden Brücke seinen nichts ahnenden, damals 66-jährigen Begleiter H. ███ nieder und brachte ihm durch Tritte auf Kopf und Brust schwere Verletzungen bei. Während der Misshandlungen entwendete er die Geldbörse des Niedergeschlagenen, auf die er es von vornherein abgesehen hatte. Er flüchtete, als sich ein anderer Mann dem Tatort näherte. Der Angeklagte hat wiederum Revision eingelegt, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde.

1. An dem aufgehobenen Urteil vom 9. Dezember 1965 war der Geschworene Anton █████████ beteiligt. Derselbe Geschworene hat auch bei der jetzt angefochtenen Entscheidung des Schwurgerichts mitgewirkt. Hierin sieht die Revision aus mehreren Gründen eine Verletzung des Verfahrensrechts. Ihre Auffassung ist aus keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

a) Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht einen Verstoß des Schwurgerichts gegen § 354 Abs. 2 StPO. Er übersieht, dass diese Vorschrift nicht das tatrichterliche Verfahren, sondern das Verfahren der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht betrifft. Die hier entscheidende Frage, ob nach der Zurückverweisung ein bereits am ersten Verfahren beteiligter einzelner Geschworener auch bei der neuen Entscheidung mitwirken kann, ist nicht nach § 354 Abs. 2 StPO, sondern nach den allgemeinen Vorschriften über Ausschluss und Ablehnung von Richtern zu beantworten. Keine dieser Vorschriften trifft auf den Geschworenen ███ zu.

Dass ein Richter, der an dem vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil beteiligt war, nicht kraft Gesetzes von der weiteren Mitwirkung ausgeschlossen ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 20, 252 ausgeführt. Daran ist festzuhalten (vgl. BGH NJW 1967, 62). Die Mitwirkung des Geschworenen ████████████ hat deshalb auch nicht zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Schwurgerichts geführt (§ 338 Nr. 1 StPO).

Durch Ablehnung war der Geschworene schon deshalb nicht an der weiteren Mitwirkung gehindert, weil gegen ihn kein Ablehnungsgesuch angebracht war. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, ein solches Gesuch in der Hauptverhandlung gestellt zu haben; dieser Behauptung steht jedoch die Beweiskraft des insoweit schweigenden Sitzungsprotokolls entgegen (§ 274 StPO). Es kann deshalb hier unerörtert bleiben, ob, wie die Revision meint, allein schon die Tatsache, dass ein Geschworener an einer früheren Entscheidung beteiligt war, seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann.

b) Die Rüge schließlich, dass das Verfahren des Schwurgerichts mit § 261 StPO nicht vereinbar sei, ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig: Die Revision weist nur allgemein auf die Mitwirkung des Geschworenen an der früheren Hauptverhandlung hin, teilt aber keine Tatsachen dafür mit, dass die Ergebnisse dieser Hauptverhandlung die Überzeugungsbildung des Geschworenen mit beeinflusst haben.

Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass sich kein Geschworener von früher im Verfahren gewonnenen Eindrücken lösen könne und dass deshalb schon seine bloße Mitwirkung an einer früheren Hauptverhandlung zu einem Verstoß gegen § 261 StPO führe, kann nicht anerkannt werden. Wäre sie richtig, so würde dies letztlich doch zu dem vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten Ausschluss des Geschworenen vom weiteren Verfahren führen (vgl. oben zu a)). Auch bei Laienrichtern ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie bestrebt und fähig sind, die Bedeutung der Aufhebung eines Urteils und einer neuen Hauptverhandlung zu erfassen und bei ihrer endgültigen Stimmabgabe nur das Ergebnis der letzten Beweisaufnahme zu berücksichtigen.

2. Auch die weiteren Rügen, dass die Urteilsgründe unvollständig seien und dass das Schwurgericht seine Aufklärungspflicht nicht erfüllt habe, sind nicht gerechtfertigt. Zu ihrer Begründung bringt der Beschwerdeführer letztlich nur vor, dass das Schwurgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen ████, andere Schlüsse hätte ziehen und seiner Entscheidung einen anderen als den festgestellten Sachverhalt hätte zugrunde legen müssen. Das aber sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

II. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht, nicht zu beanstanden.

MeyerBaldusMüller
KirchhofBaumgarten
Mitwirkung eines zuvor beteiligten Geschworenen nach Zurückverweisung zulässig — Themis