Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einziehung von Werkzeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 433/63
- Datum
- 11.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 40 StGB setzt voraus, dass die betroffenen Gegenstände zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Verurteilten oder einer sonstigen Anspruchsinhaberin gehören.
Die bloße Verwendung von Gegenständen bei der Tatausführung reicht für eine Einziehung nicht aus, wenn das Eigentum zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt ist.
§ 245a Abs. 3 StGB findet keine Anwendung, wenn keine Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen erfolgt ist.
Die Anordnung der Einziehung unterliegt dem Ermessen des Tatrichters; sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt, ist der Einziehungsbeschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Büromaschinenmechaniker Heinz ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████████████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ██ ██ wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, █████████████████ ████████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 14. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen worden ist: Handbohrmaschine, elektr. Bohrmaschine, Schraubenzieher verschiedener Größen, Winkelschraubenzieher, Kombizange, Tube Schmierfett, Kneifzange, Stilettmesser, Spannschlüssel zur Bohrmaschine, Stück Bleidraht, Stabtaschenlampen, Ersatzbatterien hierzu, Abschleppseil, Paar Handschuhe, Paar Handschuhe, Schraubenzieher verschiedener Größen, Glasschneider.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 15. Februar 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 51 schwerer Diebstähle und wegen 19 versuchter schwerer Diebstähle zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt. Außerdem hat es einen dem Angeklagten ███████ gehörenden Porsche-Kraftwagen, den dieser bei mehreren der abgeurteilten Einbrüche benutzt hat, sowie eine Anzahl von im Urteilssatz näher bezeichneten Werkzeugen eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts rügt, ist in der Hauptsache unbegründet. Schuld- und Strafausspruch entsprechen dem sachlichen Recht. § 267 StPO ist nicht verletzt. Die Strafkammer hat eingehend die Gründe dargelegt, die sie dazu bewogen haben, dem Angeklagten keine mildernden Umstände zuzubilligen. Diese Ausführungen begegnen auch keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Die Einwände der Revision richten sich insoweit nur gegen das tatrichterliche Ermessen.
Die auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls nachzuprüfende Einziehungsanordnung ist insoweit rechtlich fehlerfrei, als sie den Kraftwagen des Angeklagten ███████████████████ trifft. Bezüglich der übrigen Gegenstände sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung nicht dargetan. Die Strafkammer begründet sie nur damit, dass diese Gegenstände von den Angeklagten bei Tatausführung benutzt worden seien. Das genügt nicht. § 40 StGB setzt außerdem voraus, dass sie zur Zeit der Entscheidung einem der Angeklagten gehören. Hierfür bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Was die beiden Bohrmaschinen samt Zubehör betrifft, besteht nach den Urteilsfeststellungen sogar Anlass zu der Annahme, dass sie die Angeklagten bei Einbrüchen gestohlen haben (Fälle 7, 8, 13, 20, 35 der Urteilsgründe). Die Einziehung kann auch nicht auf § 245a Abs. 3 StGB gestützt werden, da keiner der Angeklagten wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen bestraft worden ist.
Der Ausspruch über die Einziehung ist daher aufzuheben, soweit er nicht den Kraftwagen betrifft. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass § 40 StGB die Einziehung in das Ermessen des Gerichts stellt.
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |