BGH: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Anwendung des Straffreiheitsgesetzes und Aufhebung einer Betrugsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 433/56
- Datum
- 10.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren selbständigen Taten, die einzeln unter das Straffreiheitsgesetz fallen und bei denen keine Gesamtstrafe zu bilden ist, ist auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen abzustellen; Straffreiheit kommt nur in Betracht, wenn jede Freiheitsstrafe für sich die gesetzliche Grenze nicht übersteigt.
Kann wegen der Rechtslage nicht ausgeschlossen werden, dass eine erneute Verhandlung zu einem anderen Ergebnis führt, darf das Revisionsgericht nicht ohne Weiteres in sinngemäßer Anwendung des § 354 StPO selbst Schuld- und Strafausspruch treffen, sondern hat an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Anwendung des § 1 StFrG setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage und zur Notlage des Täters voraus; fehlen diese, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und neu zu verhandeln.
Zur Feststellung des Betrugs ist darzulegen, welche Täuschungshandlungen den konkreten Vermögensschaden bewirkt haben; die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses trotz Kenntnis reicht ohne Darstellung des nachteiligen Unterschieds nicht aus.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche Beweggründe der Tat berühren (z. B. Beschaffung von Unterhalt), nicht als strafschärfend gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert Norbert S ██████ aus M[REDACTED], geboren am ██████ 1911 in B[REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. November 1955 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen insoweit aufgehoben, als in den Fällen [REDACTED] das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in einem Fall (Sch[REDACTED]) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. In zwei weiteren Fällen (S[REDACTED] und H[REDACTED]) hat die Strafkammer das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben Revision eingelegt.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist. Hier hat die Strafkammer den Angeklagten an sich für schuldig befunden, aber ausgeführt, sie würde im Fall H[REDACTED] nur auf eine Geldstrafe von 300,— DM, hilfsweise 30 Tage Gefängnis, im Fall ██████████ auf eine Geldstrafe von 200,— DM anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen erkannt haben. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die in § 11 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes getroffene Regelung von der Strafkammer nicht beachtet worden sei; danach komme es bei mehreren selbständigen Handlungen, die einzeln unter das Straffreiheitsgesetz fallen, soweit wie hier eine Gesamtstrafe nicht zu bilden sei, auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an.
Dies trifft zu. Schon wegen der im Fall ██████████ erkannten Strafe von vier Monaten Gefängnis ist für keinen der angeklagten Fälle Straffreiheit gewährt (vgl. 2 StR 279/54 vom 30. November 1954 in NJW 1955, 312). Denn nur dann, wenn die Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe, jede dieser Strafarten für sich betrachtet, die Grenze von drei Monaten nicht übersteigt, ist die Amnestie anwendbar (vgl. auch 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1955 in NJW 1955, 312). Das ist hier nicht der Fall, da bereits im Fall █████ die erkannte Freiheitsstrafe die Grenze der Straffreiheit übersteigt. Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen ██████ und ██████ entspricht deshalb nicht dem Gesetz, so dass insoweit auf Grund der Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben werden muss.
Die Aufhebung der tatsächlichen Feststellungen zu diesen Fällen ist nicht veranlasst. Der Senat muss jedoch davon absehen, in sinngemäßer Anwendung des § 354 StPO auf Grund der Feststellungen des Urteils in den Fällen ██████ und ██████ den Schuld- und Strafausspruch von sich aus zu treffen. Denn es lässt sich nicht absehen, mit welchem Ergebnis der Fall [REDACTED] neu verhandelt und entschieden wird. Die Möglichkeit, dass je nach diesem Ergebnis das Straffreiheitsgesetz 1954 auf die Straftaten des Angeklagten doch Anwendung zu finden hat, lässt sich nicht ausschließen.
II.
Die Revision des Angeklagten, die sich gegen seine Verurteilung im Fall Sch[REDACTED] richtet, rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet; dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg.
1.) Als der Angeklagte im Jahre 1950 mit Frau Sch[REDACTED] wegen Aufnahme seiner Kinder in ihr Kinderheim in Verbindung trat, erklärte er ihr, dass er sich nicht in der besten Vermögenslage befinde. Der Sachverhalt ergibt, dass seine wirtschaftliche Lage zu dieser Zeit völlig ungesichert war. Anfang 1951 befand er sich in einer ausgesprochenen Notlage. Ob es sich hierbei um eine unverschuldete Notlage gehandelt hat und ob nach den ganzen Umständen des Falls die Voraussetzungen des § 1 StFrG 1954 zu bejahen sind, erörtert das Urteil nicht (vgl. BGHSt 8, 239). Für die zur abschließenden Prüfung der Frage noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist neue tatrichterliche Verhandlung geboten. Auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts lässt sich die Möglichkeit der Straffreiheit auf Grund der bezeichneten gesetzlichen Vorschrift nicht ohne Weiteres ausschließen.
2.) Die Sachrüge der Revision nötigt aber auch aus anderen Gründen zur Aufhebung der Verurteilung im Fall █████████.
a) Die Strafkammer sieht in diesem Fall den Vermögensschaden des Betrugs darin, dass der Angeklagte durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bei Frau Sch[REDACTED] einen Irrtum erregte und sie dadurch zu einer Vermögensverfügung, „nämlich Kreditierung der aufgelaufenen Schulden und Fortsetzung des Pensionsvertrags“, veranlasste. Offenbar will also die Strafkammer in dem ersten Abschluss des Vertrages noch keinen Betrug sehen. Das Urteil legt aber nicht dar, dass die weitere Stundung für Frau Sch[REDACTED] deshalb einen Schaden bedeutete, weil sie durch alsbaldige Geltendmachung der aufgelaufenen Schulden in höherem Maße Befriedigung erlangt hätte (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Das Urteil lässt also nicht erkennen, in welchem Umfang Frau Sch[REDACTED], die über die schlechte Vermögenslage des Angeklagten immerhin unterrichtet war und trotzdem das Vertragsverhältnis mit ihm aufnahm und dann bei Kenntnis noch fortsetzte, wirtschaftliche Nachteile durch den Angeklagten gehabt hat. Auch ist nicht deutlich, welche Täuschungshandlungen des Angeklagten die Strafkammer bei der Bejahung des Betrugs ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Zweifel an dem Umfang der Schuld des Angeklagten begründen die Aufhebung der Verurteilung im Fall ███████ mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen.
b) Auch die Strafzumessung der Strafkammer ist nicht unbedenklich. Sie berücksichtigt „straferschwerend“, dass der Angeklagte seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern für eine längere Zeit auf Frau Sch[REDACTED] abzuwälzen verstand. Mit diesen Worten des Urteils ist lediglich hervorgehoben, dass der Angeklagte einen Betrug begangen hat, um seinen Kindern den notwendigen Lebensunterhalt zu verschaffen. Die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des Betrugs, also die Gründe des Gesetzgebers zu der Strafandrohung, kann aber kein strafschärfender Grund sein (vgl. ███ 1951, 276; 1953, 148).
Dr. Dotterweich Busch Baldus Dr. Schalscha Menges